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Verwaltungsgericht Köln, 5 K 611/04.A

Datum:
23.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 611/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2006:0123.5K611.04A.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2003 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

 
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