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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Die am 08.12.1952 geborene Klägerin steht als Sonderschullehrerin im Dienste des beklagten Landes.
3Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 24.08.1994 an die Stadt I. ge- sundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit ihrer Unterrichtstätigkeit in Räumen der F. -L. -Schule in I. . Sie gab an, seit Wiederbeginn des Schulunterrichts im Schuljahr 1994/95 habe sie Beeinträchtigungen ihres Gesund- heitszustands bemerkt; es seien starke Kopfschmerzen und blaue Ringe unter den Augen aufgetreten. Diese Beschwerden seien immer dann in Erscheinung getreten, wenn sie ihren Dienst im Klassenraum des Pavillions der F. -L. -Schule verse- hen habe.
4Unter dem 28.01.2005 beantragte die Klägerin die Anerkennung einer Dienstbe- schädigung" bzw. einer berufsbedingten Erkrankung. Bei Untersuchungen an ihrem Schulgebäude sei festgestellt worden, dass unzulässig hohe und damit gesundheits- schädliche Lindan-Werte vorgelegen hätten. Dieser Belastung sei sie 2 ½ Jahre aus- gesetzt gewesen. In Folge der Langzeitwirkung von Lindan seien bei ihr schwere gesundheitliche Schäden eingetreten.
5Mit Bescheid vom 30.03.2005 lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Messungen im Unterrichtsraum sei kein Hinweis auf eine Gesundheitsgefährdung festgestellt worden.
6Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchs- bescheid vom 03.06.2005 zurück. Es wurde ausgeführt, ein Zusammenhang der ge- sundheitlichen Beschwerden mit der geltend gemachten Schadstoffbelastung in ei- nem Klassenraum sei nicht nachgewiesen.
7Am 21.06.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, es sei ein Dienst- unfall bzw. eine Berufskrankheit im Sinne des § 31 BeamtVG gegeben. Sie sei über einen längeren Zeitraum einer erheblichen Schadstoffbelastung ausgesetzt gewe- sen. Insbesondere am 1. Unterrichtstag nach den Sommerferien 1994 sei es zu einer starken Beeinträchtigung gekommen, da in Folge der Hitzeentwicklung in diesem Raum eine besondere Belastung gegeben gewesen sei. Bei der Auslegung des § 31 Abs. 3 BeamtVG sei zu berücksichtigen, dass im Berufskrankheitenrecht eine weit- gehende Gleichstellung von Beamten und Angestellten geboten sei; Erkrankung, die bei Angestellten als Berufskrankheit anerkannt werden, seien auch bei Beamten auf der Grundlage des § 31 BeamtVG anzuerkennen.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2005 zu verpflichten, die bei vorliegenden Beschwerden als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit im Sinne des § 31 BeamtVG anzuerkennen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er trägt vor, die von der Klägerin angegebenen Durchblutungsstörungen der Hände seien nicht als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG anzuerkennen, weil diese nicht auf ein plötzliches Ereignis zurückzuführen seien. Im Übrigen sei auch ein Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genom- men.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
16Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 30.03.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 03.06.2005 sind rechtmäßig; sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit gemäß § 31 BeamtVG.
18Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist.
19Im vorliegenden Fall kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass die bei der Klägerin nunmehr gegebenen Beschwerden auf ein plötzliches Ereignis zurückzuführen sind. Auch nach ihren eigenen Angaben ist die Erkrankung allenfalls auf die dauerhafte Schadstoffbelastung über mehrere Jahre hinweg zurückzuführen. Auch wenn an einem bestimmten Tag aufgrund zusätzlicher Hitzeentwicklung in dem Klassenzimmer eine besondere Belastung mit Schadstoffen gegeben gewesen sein sollte, kann dies allein nicht als Ursächlich für das Entstehen der bei Klägerin vorliegenden Erkrankung angesehen werden; dies kann jedenfalls auch nicht den von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen entnommen werden.
20Es liegt weiterhin auch keine Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG vor. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Erkrankungen besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass er sich diese Erkrankung ausserhalb des Dienstes zugezogen hat.
21Im vorliegenden Fall ist bei der Klägerin keine Erkrankung aufgetreten, die ihre Ursache in der Art ihrer dienstlichen Verrichtung hat. Die Krankheit steht nicht im Zusammenhang mit einer besonderen Gefährdung, der grundsätzlich Lehrkräfte in ihrem Beruf ausgesetzt sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der von der Klägerin geltend gemachten Schadstoffbelastung in Klassenräumen und der bei ihr eingetretenen Erkrankung gegeben ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre eine Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht gegeben.
22Die Ursache liegt nicht in der Art ihrer dienstlichen Verrichtung; sonstige äußere, insbesondere räumliche Einwirkungen können im Rahmen der Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit in Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigt werden.
23Vgl. im Einzelnen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.1995 - 2 A 5573/95 -, OVG/Schütz/Maiwald, Beamtenrecht ES/CII 3.1 Nr. 64 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 17.05.1995 - 3 B 94.3181 -, ZBR 1996, 344.
24Es kommt insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entscheidend darauf an, ob bei derartigen Fallgestaltungen bei Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst eine berufsbedingte Erkrankung anerkannt werden könnte. Vielmehr ist im beamtenrechtlichen Dientunfallrecht allein die Bestimmung des § 31 Abs. 3 BeamtVG maßgeblich.
25Vgl. auch VGH München, Urteil vom 17.05.1995, a.a.O.
26Für den Bereich des Beamtenrechts hat der Gesetzgeber in § 31 BeamtVG klare Regelungen darüber getroffen, in welchen Fällen eine Anerkennung als Dienstunfall oder als Berufskrankheit in Betracht kommt; insbesondere wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der sich aus der Art der dienstlichen Verrichtung ergebenden Gefährdung und der Erkrankung vorausgesetzt. Eine vollständige Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten erscheint nicht geboten, zumal der Dienstherr gegenüber Beamten durch die Gewährung versorgungsrechtlicher und beihilferechtlicher Ansprüche seiner Fürsorgepflicht nachkommt. Es unterliegt jeweils den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, in welcher Weise er seine Fürsorgepflicht gegenüber Beamten konkretisiert.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.