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Verwaltungsgericht Köln, 24 K 46/06

Datum:
18.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 K 46/06
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2006:1218.24K46.06.00
 
Tenor:

Zur endgültigen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreites und umfassenden Beilegung aller im übrigen im Nachzulassungsverfahren für das Arzneimittel bestehenden Streitpunkte wird den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO vorgeschlagen, den nachstehenden

P r o z e s s v e r g l e i c h

das Arzneimittel L.     C.      von J.       bis zum 31.12.2008 umfassend (sowohl hinsichtlich § 105 AMG als auch hinsichtlich §§ 105 i.V.m. 109 a AMG) zurückzunehmen.

Sie wird das vorgenannte Arzneimittel mit Ablauf des 31.12.2008 nicht mehr im Geltungsbereich des AMG in Verkehr bringen, es sei denn, es ist aus anderen Gründen als dem Nachzulassungsverfahren nach § 105 AMG bzw. §§ 105 i.V.m. 109a AMG  nach dem AMG im Bundesgebiet verkehrsfähig.

gegen den Bescheid des BfArM vom 26.04.2005 (Eintrag in die Traditionsliste)

zurück.

abzuschließen.

 
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