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Zur endgültigen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreites und umfassenden Beilegung aller im übrigen im Nachzulassungsverfahren für das Arzneimittel bestehenden Streitpunkte wird den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO vorgeschlagen, den nachstehenden
1. Die Beklagte hebt den verfahrensgegenständlichen Bescheid auf.
2. Die Klägerin verpflichtet sich, ihre Nachzulassungsanträge betreffend
das Arzneimittel L. C. von J. bis zum 31.12.2008 umfassend (sowohl hinsichtlich § 105 AMG als auch hinsichtlich §§ 105 i.V.m. 109 a AMG) zurückzunehmen.
Sie wird das vorgenannte Arzneimittel mit Ablauf des 31.12.2008 nicht mehr im Geltungsbereich des AMG in Verkehr bringen, es sei denn, es ist aus anderen Gründen als dem Nachzulassungsverfahren nach § 105 AMG bzw. §§ 105 i.V.m. 109a AMG nach dem AMG im Bundesgebiet verkehrsfähig.
3. Die Klägerin nimmt mit Wirksamwerden dieses Vergleiches ihren Widerspruch
gegen den Bescheid des BfArM vom 26.04.2005 (Eintrag in die Traditionsliste)
zurück.
4. Die gerichtlichem Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zu ½, wohingegen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten diese jeweils selbst tragen.
abzuschließen.
Um schriftliche Stellungnahme bis spätestens 12.01.2007 (Eingang bei Gericht) wird gebeten. Der auf den 17.01.2007 anberaumte Termin würde im Falle des Abschlusses des Vergleiches aufgehoben werden.
2Dieser Beschluss ist unanfechtbar.