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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 7540/05

Datum:
23.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 7540/05
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2006:1123.16K7540.05.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Hauptforderungen der Klägerin aus den mit der Beklagten geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen (Einzel-, Sammel- und Globalvereinbarungen) nicht in Höhe der in dem Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 01.12.2004 erklärten Aufrechnung in Höhe von 13.839.372,96 EUR erloschen sind.

Es wird festgestellt, dass durch die Erklärungen in dem Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 01.12.2004, wonach ein Betrag in Höhe von 13.839.372,96 EUR als zugewiesen gelte und im Verwendungsnachweis 2004 durch zuwendungsfähige Kosten nachzuweisen sei, keine an die Zuweisung von Mitteln geknüpften Rechtsfolgen und insbesondere keine Pflicht der Klägerin zur Erbringung eines Kostennachweises in Höhe des genannten Betrages im Verwendungsnachweis 2004 begründet wurde.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

 
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