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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 9999/03

Datum:
18.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14.
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 9999/03
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2006:0718.14K9999.03.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 02.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2003 und des Änderungsbescheides vom 14.04.2004 insoweit aufgehoben, als er eine Abwasserabgabe für den Parameter Blei enthält.

Das beklagte Amt wird verurteilt, an die Klägerin 302.783,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat seit dem 24.12.2003 bis zum 30.04.2004 von dem Betrag in Höhe von 354.325,27 EUR und seit dem 01.05.2004 von dem Betrag in Höhe von 302.783,40 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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