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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 3322/04

Datum:
31.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3322/04
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2006:1031.14K3322.04.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid vom 24.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2004 wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin aufgegeben wird, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser bis zum 30.04.2004 mittels einer Druckpumpe in den im öffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück E. 00 vorhandenen Sammelschacht der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde Kürten einzuleiten.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¼ und der Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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