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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer u.a. des Flurstücks 000, Flur 00, Gemarkung M. , des sog. oberen Teils" der Diepentalsperre. Auf den der Talsperre angrenzenden Grundstücken betreibt er eine Naherholungseinrichtung bestehend aus Hotel, Cam- pingplatz und Bootsvermietung. Die Diepentalsperre wird gespeist durch den Murbach. Berechtigte zum Anstau der Talsperre und zur Wasserkraftnutzung ist Frau F. I. aufgrund der ihr unter dem 27.08.2003 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirksregierung (BZR) Köln. Staudamm und Wasserkraftwerk sind im unteren Teil" der Talsperre gelegen, der im Eigentum der Frau I. steht. Der Stauraum der Talsperre wird im oberen Bereich durch einen aufgeschütteten Straßendamm gequert, der gleichzeitig die Grenze zwi- schen der im Eigentum des Klägers und der Frau I. stehenden Wasserfläche bildet. Die Verbindung zwischen dem oberen und unteren Teil des Talsperrenstauraums bildet ein Durchlass, über den eine Straßenbrücke führt. Beidseitig des Straßendammes stellt sich bedingt durch den Durchlass ein gleich hoher Wasserstand ein. Aufgrund des geringen Zuflusses im Trockenjahr 2003 sank der Stauspiegel ab. Dies führte dazu, dass die Wasserflächen des Klägers im oberen Bereich der Talsperre weitgehend trocken fielen.
2Am 30.07.2003 stellten Mitarbeiter des beklagten Amtes fest, dass auf Veranlassung des Klägers am Brückendurchlass bauliche Veränderungen vorgenommen waren. Beidseitig vorhandene, alte Mauerflügelfundamente waren um ca. 50 cm aufbetoniert bzw. durch Aufmauerungen erhöht worden. In darin eingemauerte vertikale Eisenschienen waren Absperrbalken in einer Gesamthöhe von ca. 90 cm in der unmittelbaren Durchflussöffnung eingesetzt worden. Aufgrund der baulichen Veränderungen am Durchfluss stieg der Stauspiegel im oberen Bereich der Talsperre auf eine Höhe von ca. 104,20 m ü. N.N.; die Stauhöhe im unteren Bereich der Talsperre lag bei rd. 103,65 m ü. N.N.
3Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 01.08.2003 gab das beklagte Amt dem Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme auf, die im Durchlass errichtete Abmauerung innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Verfügung (Ziff. 1) und die eingesetzten Absperrbalken sofort nach Erhalt der Verfügung zu entfernen (Ziff. 2). Zur Begründung führte es aus, die Stauvorrichtung am Durchlass verstoße gegen die öffentliche Sicherheit. Die Stauvorrichtung sei formell illegal, weil der Kläger nicht über die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis verfüge. Der Anstau des oberen Teils der Talsperre bedeute auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Durch die Höhendifferenz von 0,6 m zwischen den beiden Talsperrenbereichen werde der Straßendamm einem Lastfall ausgesetzt, für den kein Sicherheitsnachweis vorliege. Bei einer Durchströmung des Straßendammes könne eine so große Wassermenge auf den Staudamm im unteren Bereich der Talsperre prallen, für die auch der Staudamm nicht ausgelegt sei.
4Der Verpflichtung zur Entfernung der Absperrbalken kam der Kläger unmittelbar nach Aushändigung der Ordnungsverfügung nach.
5Am 12.08.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund notarieller Urkunde vom 22.07.1992 das Recht zur Nutzung der Talsperre zu Kahnfahrten und sonstigen Naherholungszwecken habe. Entgegen der notariellen Urkunde habe die Eigentümerin des unteren Bereichs der Talsperre, Frau F. I. , den unteren Bereich zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Um das Kahnfahren unmöglich zu machen, habe Frau I. aus dem unteren Bereich der Talsperre Wasser ablaufen lassen. Der Straßendamm sei allein aufgrund seiner Breite von 10 m als Vorstaueinrichtung stabil genug.
6Nachdem Mitarbeiter des beklagten Amtes anlässlich eines Ortstermins am 14.08.2003 festgestellt hatten, dass nach ihrer Einschätzung durch die Abmauerung auf dem Fundament des Durchlasses keine akute Gefährdung bestehe, setzte die Bezirksregierung (BZR) Köln die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verpflichtung zur Entfernung der Abmauerung aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2004, dem Kläger zugestellt am 26.01.2004, wies die BZR Köln den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
7Am 25.02.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau des Murbaches im streitigen oberen Bereich der Talsperre besitze. Sein Rechtsvorgänger habe sich im Jahre 1932 das Recht eintragen lassen, den Murbach auf eine zulässige Stauhöhe von 104,9 m ü. N.N. aufzustauen und zwar von der Parzelle 000/000 bis zu der Parzelle 0000/000. Von dieser Erlaubnis mache er nun wieder Gebrauch, um ein Trockenfallen des oberen Bereichs der Talsperre zu verhindern. Die von ihm errichtete Stauvorrichtung bedeute keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Sie solle lediglich verhindern, dass der obere See trocken falle. Entgegen der Auffassung des beklagten Amtes könne der Straßendamm nicht überspült werden, weil die Dammkrone ca. 1m höher sei als die Stauvorrichtung. Aus dem in seinem Auftrag angefertigten geotechnischen Gutachten der J. mbH vom 11.02.2005 ergebe sich, dass die Abmauerung - ohne Absperrbalken - stehen bleiben könne. Der Gutachter habe festgestellt, dass der Straßendamm einen einseitigen Lastfall für Wochen mit Sicherheit aushalte.
8Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des beklagten Amtes vom 01.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 19.01.2004 aufzuheben.
9Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen.
10Seiner Auffassung nach ist die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig. Der Kläger verfüge für die Stauvorrichtung nicht über die erforderliche öffentlich- rechtliche Zulassung. Die seinem Rechtsvorgänger im Jahre 1932 erteilte Erlaubnis beziehe sich auf eine Parzelle weit oberhalb der Stauwurzel der Talsperre. Die genannte Erlaubnis berechtige aber nicht dazu, am streitigen Durchlass im Straßendamm einen Vorstau zu errichten. Im Übrigen entspreche der vom Kläger errichtete Vorstau auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die für Talsperren durch die DIN 19700 festgelegt würden. Durch die Abmauerung werde der Straßendamm einem einseitigen Lastfall ausgesetzt. Hierdurch entstehe ein hydraulisches Gefälle. Die durch die Abmauerung erfolgte Einengung des Abflussquerschnitts führe zu erhöhten Fließgeschwindigkeiten. Diese beeinträchtige die Standsicherheit des Dammes und die Widerlager der Brücke. Ob der Straßendamm auf Dauer ausreichend standsicher sei, lasse sich ohne Vorlage der erforderlichen Standsicherheitsnachweise nicht zuverlässig beurteilen. Die materielle Genehmigungsfähigkeit könne erst in einem Genehmigungsverfahren nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen beurteilt werden. Voraussetzung hierfür sei aber ein entsprechender Genehmigungsantrag des Klägers. Der vom Kläger vorgelegte geotechnische Bericht sei fachlich nicht ordnungsgemäß erstellt und erbringe auch inhaltlich nicht den Standsicherheitsnachweis für den Straßendamm. Der Bericht komme selbst zu dem Ergebnis, dass es bei einer Wasserspiegeldifferenz zwischen den beiden Talsperrenbereichen in den schluffigen Bodenschichten des Stra- ßendammes zu einer rückschreitenden Erosion kommen werde. Ungeachtet dessen sei ein Vorstau am Brückendurchlass spätestens nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 27.08.2003 zum Aufstau der Talsperre an Frau F. I. nicht mehr erforderlich. In der Erlaubnis sei für die Frau I. eine Mindeststauhöhe von 104,40 m ü.N.N. festgelegt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 01.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 19.01.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14Rechtsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 138 LWG NRW, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Nach dieser Bestimmung konnte das beklagte Amt als nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten des technischen Umweltschutzes vom 14.06.1994 - ZustVOtU a.F. - i.V.m. Ziffn. 23.1.141 und 23.1.165 der Anlage zur ZustVOtU a.F. zuständige Sonderordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
151. Die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten sind vorliegend gegeben. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit folgt bereits daraus, dass der Kläger für die von ihm am Durchlass des Straßendammes errichtete Stauvorrichtung nicht die erforderliche wasserrechtliche Zulassung besitzt. Die Errichtung der Stauvorrichtung stellt eine nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass die Stauvorrichtung als Notfallmaßnahme gem. § 32 Abs. 1 LWG NRW keiner Zulassung bedürfe, verkennt er den Regelungsgehalt dieser Bestimmung. Vor dem Hintergrund der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 17 a WHG erstreckt sich der durch die Vorschrift des § 32 Abs. 1 LWG NRW im Interesse der sofortigen Gefahrenabwehr angeordnete ausnahmsweise Verzicht auf ein Zulassungsverfahren nur auf Maßnahmen, die wasserwirtschaftlich unbedenklich sind,
16vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. § 17 a Rn. 1.
17Von einer wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Stauvorrichtung soll dazu dienen, dass der obere im Eigentum des Klägers stehende Talsperrenbereich höher angestaut werden kann als der untere Teil der Diepentalsperre. Aufgrund der durch den Anstau bewirkten Höhendifferenz der Wasserspiegel des unteren und oberen Bereichs der Talsperre wird der Straßendamm einem Lastfall ausgesetzt, für den ein verlässlicher Sicherheitsnachweis nicht vorliegt (vgl. unten Ziff. 2.). Die Errichtung der Stauvorrichtung kann auch deshalb nicht als Notfallmaßnahme i.S.v. § 32 Abs. LWG NRW angesehen werden, weil der Kläger sie nicht nur kurzfristig, sondern potenziell zeitlich unbefristet solange nutzen will, wie ein zu geringer Anstau durch die Talsperrenmauer im unteren Bereich der Talsperre ein Trockenfallen des oberen Be- reichs der Talsperre befürchten lässt.
18Für die somit zulassungspflichtige Stauanlage unter der Brücke des Straßendammes besitzt der Kläger nicht die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis. Das von ihm benannte im alten Wasserbuch eingetragene Recht, das Wasser des Muhrbaches durch ein zwischen den Parzellen Gemarkung M. ; Flur 0, Nr. 000/000 und Gemarkung C. , Flur 00, Nr. 000 befindliches Wehr bis zur zulässi- gen Stauhöhe von 104,90 m NN. aufzustauen", verleiht ihm nicht die Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb der streitigen Stauanlage. Das genannte Recht bezieht sich auf ein anderes Grundstück oberhalb der Stauwurzel der Diepentalsperre. Der in dem alten Recht bezeichnete Wehrstandort liegt nach dem aktuellen Katasterplan zwischen der Parzelle Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000, 000 und der Parzelle Gemarkung C. , Flur 0 Flurstück 000 (vgl. Katasterkarten, Beiakte 2) und nicht an dem hier in Rede stehenden Durchlass unterhalb des Straßendammes.
192. Die Anordnung zur Entfernung der Abmauerung und zur Entfernung der Absperrbalken lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Sie erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Eine wasserrechtliche Beseitigungsanordnung ist aufgrund der besonderen Störungsanfälligkeit der durch das Wasserrecht geschützten Rechtsgüter bereits bei formeller Illegalität gerechtfertigt, es sei denn die materielle Genehmigungsfähigkeit ist offensichtlich gegeben,
20vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. Rn. 803 ff.
21Die vom Kläger errichtete Stauvorrichtung ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Hierbei kann dahinstehen, ob sie als Bestandteil der Diepentalsperre den materiellen Anforderungen des § 106 Abs. 1 LWG NRW genügen muss oder ob sie als wesentliche Umgestaltung eines Gewässers an den Vorgaben des § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 LWG NRW zu messen ist. Sie entspricht offensichtlich weder den für die Errichtung von Talsperren geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik noch den für den Gewässerausbau anerkannten Regeln der Technik i.S.v. § 100 Abs. 1 LWG NRW. Der vom Kläger vorgelegte geotechnische Bericht der J. GmbH vom 11.02.2005 kommt im Gegenteil zu dem Ergebnis, dass der Straßendamm zwar als Straßendamm, nicht aber als Stau-Damm auf Dauer" geeignet ist. Nach seinen Feststellungen sind bei einem nicht nur kurzfristigen Anstau rückschreitende Ero- sionen" des Dammes zu erwarten, weil das Wasser bei einem Absinken des Wasser- spiegels des unteren Bereichs der Talsperre aufgrund des wasserdurchlässigen Be- reichs im oberen Dammkörper nach einer gewissen Zeit" in der westlichen Dammoberfläche austreten wird. Der Bericht stellt ferner fest, dass der Straßendamm bei einer Nutzung als Dauerstaudamm nachgerüstet werden muss. Er müsse abgedichtet und seine Böschungen gegen Erosion geschützt werden (vgl. S. 6 f. des Berichts). Vor diesem Hintergrund besitzt der Kläger kein schützenswertes Interesse am Erhalt der am Durchlass errichteten Abmauerung.
22Die zur Durchsetzung der Entfernung der Absperrbalken angedrohte Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57, 59, 63 VwVG NRW.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.