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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2685/04

Datum:
30.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2685/04
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2005:0830.7K2685.04.00
 
Tenor:

Die im Verlängerungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2002 an- geordnete Auflage (Anlage 1 zum Verlängerungsbescheid "Erklärung zur pharma- zeutischen Qualität") in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckba- ren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leis- tet.

 
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