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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 10032/03

Datum:
08.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 10032/03
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2005:0908.26K10032.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Änderung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 12.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 21.11. 2003 verpflichtet, die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des März 2000 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho- ben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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