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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.
3Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ursprünglich gestellte Antrag,
4Es wird dem Antragsgegner untersagt, den Antragsteller abzuschieben",
5ist wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig, da sich dieses Begehren durch die Abschiebung des Antragstellers zu 2) erledigt hat.
6Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hilfsweise gemäß § 123 VwGO gestellte Antrag,
7festzustellen, dass die Abschiebungsmaßnahme nichtig war,
8ist bereits unstatthaft und deswegen ebenfalls unzulässig, weil dieses Feststellungsbegehren weder im Wege einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO noch im Wege einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO verfolgt werden kann.
9Das gleiche gilt hinsichtlich des vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 17. Juni 2004 nunmehr" gestellten Antrags,
10festzustellen, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 2) rechtswidrig war.
11Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller weiter gestellte Antrag,
12den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Betretenserlaubnis zu erteilen,
13hat ebenso wie der hilfweise gestellte Antrag,
14die Wirkungen der Abschiebungsmaßnahme ab sofort zu befristen und dem Antragsteller eine Betretenserlaubnis zu erteilen,
15keinen Erfolg. Insoweit ist der Anordnungsantrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was nur in einem Hauptsacheprozess zu erreichen ist. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06. Februar 1997 - 17 B 2696/96 - und vom 20. November 1997 - 17 B 1659/97 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
17Daran fehlt es hier. Besondere Gründe, aufgrund derer den Antragstellern ein Verfolgen ihrer Begehren durch Vorgehen gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 11. August 2004 unzumutbar wäre, liegen nicht vor; insbesondere stellt die Dauer eines solchen Vorgehens für sich genommen einen derartigen Grund nicht dar. - Sonstige - schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre,
18vgl. OVG NRW, aaO,
19sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach ist den Antragstellern das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar und demzufolge eine - vorläufige - Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht schlechterdings notwendig.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F.; dabei hat die Kammer das Begehren auf Untersagung und auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Antragstellers zu 2) mit 1.000,00 EUR sowie die Begehren auf Erteilung einer Betretenserlaubnis und nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung mit jeweils 2.000,00 EUR in Ansatz gebracht.