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Verwaltungsgericht Köln, 21 K 4418/05

Datum:
26.10.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 4418/05
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2005:1026.21K4418.05.00
 
Tenor:

Ziffer 1. des Beschlusses der Beklagten vom 18. Juli 2005 wird aufgeho- ben. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei- geladenen tragen die Klägerin zu ½ und die Beklagte und die Beigeladene zu je ¼.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin und die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizu- treibenden Betrages. Im Übrigen können die Beteiligten die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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