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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 229/03

Datum:
18.10.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 229/03
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2005:1018.19K229.03.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwal- tungsamtes vom 12. September 2002 verpflichtet, die Tochter der Klägerin, Frau P. I. und deren Kinder K. I. und L. U. in den der Klägerin unter dem 28. April 1999 erteilten Aufnahmebescheid (00 0000000/0) einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtli- chen Kosten des beigeladenen Landes die nicht erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be- trages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei- cher Höhe leistet.

 
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