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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 1821/03

Datum:
20.05.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 1821/03
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2005:0520.18K1821.03.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2003 verpflichtet, der Klägerin ab 01.01.2003 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Ausbil- dungsgeldes als Einkommen zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

 
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