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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 235/03

Datum:
08.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 235/03
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2005:1108.14K235.03.00
 
Tenor:

Hinsichtlich der Ziffern 1 b und 3 der Verfügung vom 27.12.1999 wird das in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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