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Verwaltungsgericht Köln, 8 K 464/03

Datum:
13.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 464/03
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2004:1013.8K464.03.00
 
Tenor:

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 23.07.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises vom 10.12.2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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