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Verwaltungsgericht Köln, 5 K 9310/02.A

Datum:
25.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 9310/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2004:0525.5K9310.02A.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2002 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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