Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Köln, 3 L 1043/04

Datum:
28.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1043/04
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2004:0428.3L1043.04.00
 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

G r ü n d e

Der am 19.04.2004 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem sinngemäßen Begehren,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,

1. die in X. am Gymnasium N. zur Ausschreibungsnummer 0-H. -000 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis bestandskräftig über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

2. die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Auswahlkommission des Gymnasiums N. in X. anzuweisen, die Antragstellerin zum Auswahlter- min/zu den Auswahlterminen bezüglich der Besetzung der vorgenannten Stel- le zu laden,

3. hat keinen Erfolg.

Zwar ist der Antrag zulässig. Das beschließende Gericht ist gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO örtlich zuständig. Auch besteht ein Rechtsschutzinteresse, obwohl die Antragstellerin bereits beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen - inzwischen mit Beschluss vom 22.04.2004 ( ) abgelehnten - Antrag auf Erlass einer einstwei- ligen Anordnung gestellt hat. Der Streitgegenstand der beiden Verfahren ist nicht identisch. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Antragstellerin die Zulas- sung ihrer Bewerbung(en) und deren Weiterleitung an die für die Besetzung zustän- dige Bezirksregierung beantragt. Hier beantragt die Antragstellerin darüber hinaus- gehend die Teilnahme am Auswahlverfahren und die Freihaltung der Stelle.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts nur dann getroffenen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen des Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaub- haft zu machen.

Jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf die Nichtbesetzung der streitbefan- genen Stelle und die Teilnahme am Auswahlverfahren, weil sie bereits keinen An- spruch auf Zulassung zu dem Bewerbungsverfahren hat. Lehrkräfte des Landes mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I und II, die - wie die Antragstelle- rin - in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, können sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im Dauerbeschäftigungsver- hältnis im aktiven Schuldienst des Landes um ausgeschriebene A 13 Z-Stellen be- werben. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin unstreitig nicht. Die von der Antragstellerin hierzu vorgelegten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen überzeugen die Kammer nicht. Vielmehr unterliegt die erstmals mit Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW vom 12.12.2002 und in den Folgeer- lassen vom 10.10.2003 und 16.12.2003 vorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken,

vgl. ebenso die in Verfahren der Antragstellerin ergangenen Entscheidungen des VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.04.2004 - - m.w.N. und des VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2004 - - .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank