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Verwaltungsgericht Köln, 20 L 3046/04

Datum:
08.11.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 3046/04
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2004:1108.20L3046.04.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 02.11.2004 wird mit folgendenden Maßgaben wiederhergestellt:

a. Untersagt ist die Verwendung von Fackeln während der Versammlung.

b. Untersagt ist die Benutzung von Trommeln und Fahnen - außer der Bundes- flagge und der Fahnen der deutschen Bundesländer - sowie Transparenten strafba- ren Inhalts.

c. Untersagt ist die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisa- tionen, sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungs- tücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung.

d. Möglichen weiteren vom Antragsgegner für erforderlich gehaltenen Auflagen über den Aufzugsweg und den zeitlichen Ablauf der Versammlung ist Folge zuleis- ten.

Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsteller zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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