Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
2Bei dem Kläger zu 1. handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit der Abkürzung "SKD". In der Vereinssatzung heißt es u.a.: " § 2
31. Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft. Die Scientology Kirche sieht es als ihre Mission und Aufgabe an, den Menschen Befreiung und Erlösung im geistig-seelischen Sinn zu vermitteln, wodurch sie eine Vervollkommnung möglichst vieler und zahlreicher Menschen in sittlicher, ethischer und spiritueller Hinsicht bewirken will..... Der Zweck der Religionsgemeinschaft ist die Pflege und Verbreitung der Scientology-Religion und ihrer Lehre.
43. Die Scientology Kirche soll die Scientology-Religion vorstellen, bekannt machen, verbreiten, ausüben, sowie ihre Reinheit und Unversehrtheit erhalten und bewahren, mit dem Ziel, dass jede Person, die die Mitgliedschaft und Teilnahme in ihr wünscht, den von L. Ron Hubbard aufgezeigten Weg der Erlösung gehen kann, so wie er in seinen Schriften und anderen aufgezeichneten Werken bezüglich der Scientology-Religion oder Scientology-Kirchen ...beschrieben wird.
56. Die Mitglieder der SKD stimmen... darin überein, das Grundgesetz der BRD, die Verfassungen der Länder und das Recht und das Gesetz zu respektieren.
6§ 6
71. Die SKD...nimmt die überregionalen gesamtkirchlichen Interessen der Scientology- Religion und ihrer örtlichen Gliederungen...wahr.
8§ 9
91. Die SKD versteht sich als selbständige Gliederung der international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaften der Scientology Religion, die in- ternational von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird und von der die SKD ihren geistlichen Auftrag ableitet...Alle Kirchen und Missionen stimmen...in dem folgenden überein:.. b) die Autorität der Mutterkirche im Sinne der hierarchischen Gliederung in kirchlichen Fragen anzuerkennen; c) die Empfehlungen der Kirchenhierarchie in den kirchlichen Angelegenheiten im Gegensatz zu den weltlichen Angelegenheiten anzuerkennen und zu beachten.
10Bei dem Kläger zu 2. handelt es sich ebenfalls um einen eingetragenen Verein. In der Vereinssatzung heißt es u.a.:
11" § 2
121. Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft (Kirche). Der Zweck der Kirche ist die Pflege und Verbreitung der Scientology Religion und ihrer Lehre. Die Scientology Kirche sieht es als ihre Mission und Aufgabe an, den Menschen Befreiung und Erlösung im geistig-seelischen Sinn zu vermitteln,....
133. Die Scientology Kirche soll die Scientology Religion vorstellen, bekannt machen, verbreiten, ausüben, sowie ihre Reinheit und Unversehrtheit erhalten, mit dem Ziel, dass jede Person...den von L. Ron Hubbard aufgezeigten Weg der Erlösung gehen kann, so wie er es in seinen Schriften und anderen aufgezeichneten Werken bezüglich der Scientology Religion oder Scientology Organisationen...beschrieben hat.
14§ 5
151. Der in § 2 dieser Satzung festgelegte Zweck wird verwirklicht insbesondere durch: 1. Gründung, Aufbau und Unterhalt einer Gemeinde und seiner Kirchenverwaltung für die Unterrichtung und für die Ausübung der Scientology Religion sowie für die Verbreitung der religiösen Lehre der Scientology Kirche durch Wort, Bild und Beispiel.
16§ 8
171. Diese Scientology Kirche ist eine von zahlreichen international verbreiteten Scientology Kirchen........Sie ist wie alle Kirchen Bestandteil einer international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaft, die international von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird. Alle Kirchen...stimmen.....in dem folgenden überein:..b) Die Autorität der Mutterkirche im Sinne der hierarchischen Gliederung in kirchlichen Fragen anzuerkennen; c) die Weisungen der Kirchenhierarchie in den kirchlichen Angelegenheiten im Gegensatz zu den weltlichen rechtlichen Angelegenheiten anzuerkennen und zu beachten.
18In den Schriften von L. Ron Hubbard (Hubbard) bzw. der Scientology- Organisation finden sich u.a. folgende Ausführungen:
19"Die Ziele der Scientology
20Eine Zivilisation ohne Wahnsinn, ohne Verbrecher und ohne Krieg, in der der Fähige erfolgreich sein kann und ehrliche Wesen Rechte haben können, und in der der Mensch die Freiheit hat, zu größeren Höhen aufzusteigen...Diese Ziele, erstmals im Jahre 1950 einer aufgewühlten Welt verkündet, sind dank unserer Technologie in greifbare Nähe gerückt. Ihrem Wesen nach unpolitisch, heißt die Scientology jeden einzelnen ungeachtet seines Glaubens, seiner Rasse oder Nation willkommen. Wir suchen keine Revolution. Wir suchen ausschließlich eine Evolution zu höheren Daseinsebenen für jeden einzelnen und für die Gesellschaft." - Hubbard, in: Scientology, Lehre und Ausübung einer modernen Religion, 1998, S. 98 f. (1)
21"Wir von der Kirche glauben:.Dass alle Menschen, welcher Rasse, Hautfarbe oder welchen Bekenntnisses sie auch sein mögen, mit gleichen Rechten geschaffen wurden....Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihr eigenes Leben haben. Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihre geistige Gesundheit haben, dass alle Menschen unveräußerliche Rechte auf ihre eigene Verteidigung haben....Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte haben, frei zu denken, frei zu sprechen, ihre eigenen Meinungen frei zu schreiben und den Meinungen anderer zu entgegnen oder sich darüber zu äußern oder darüber zu schreiben... Und dass keine Instanz außer Gott die Macht hat, diese Rechte vorübergehend außer Kraft zu setzen oder aufzuheben, sei es öffentlich oder verboten...Und wir von der Kirche glauben, dass die Gesetze Gottes dem Menschen verbieten:..die Seele eines anderen zu zerstören oder zu versklaven. Das Überleben seiner Kameraden oder seiner Gruppe zu zerstören oder zu mindern." - Hub- bard, in: Was ist Scientology, 1998, S. 729. (2).
22"Presse-Richtlinie Der Kodex eines Scientologen
23Ich verspreche:...Mich gegen alle Übergriffe auf das Leben und die Menschheit auszusprechen und mein Möglichstes zu tun, um diese Übergriffe abzuschaffen...Wahrhaft humanitäre Bemühungen auf dem Gebiet der Menschenrechte zu unterstützen. Den Grundsatz des freien Rechts für alle anzunehmen...Die Religionsfreiheit zu unterstützen. Scientology Organisationen und Gruppen darin zu unterstützen, sich mit öffentlichen Gruppen zu verbinden." - Hubbard, HCO- Richtlinienbrief vom 5. Februar 1969 R (3, vorgelegt als Anlage B 33).
24"Der Weg zum Glücklichsein
251. Achten Sie auf sich. 2. Seien Sie maßvoll. 3. Treiben Sie keine Promiskuität. 4. Geben Sie Kindern Liebe und Hilfe. 5. Ehren Sie ihre Eltern und helfen Sie ihnen. 6. Geben Sie ein gutes Beispiel. 7. Seien Sie bestrebt, sich im Leben an die Wahrheit zu halten. 8. Morden Sie nicht. 9. Tun Sie nichts Illegales. 10. Unterstützen Sie eine Regierung, die für alle gedacht ist und im Interesse aller handelt. 11. Schaden sie niemand, der gute Absichten hat. 12. Schützen und verbessern Sie ihre Umwelt. 13. Stehlen Sie nicht. 14. Seien Sie vertrauenswürdig. 15. Kommen Sie ihren Verpflichtungen nach. 16. Seien sie fleißig. 17. Seien Sie kompetent. 18. Respektieren Sie die religiösen Überzeugungen anderer. 19. Versuchen Sie, anderen nicht etwas anzutun, was Sie nicht selbst erfahren möchten. 20. Versuchen Sie andere so zu behandeln, wie Sie von ihnen behandelt werden möchten. 21. Seien Sie aktiv und erfolgreich." - Hubbard, Der Weg zum Glücklichsein, 1989, S. 1 ff. (4)
26"Tun sich nichts Illegales
27Illegale Handlungen sind solche, die durch offizielle Vorschriften oder Gesetze verboten sind...Wenn jemand eine illegale Handlung begeht, sei sie bedeutend oder nur geringfügig, ist er dem Angriff des Staates ausgesetzt. Es spielt keine Rolle, ob er erwischt wird oder nicht - wenn jemand eine illegale Handlung begeht, hat er seine Stellung geschwächt. Fast alles, was zu tun sich lohnt und was man zu erreichen sucht, kann auf ganz gesetzlichem Wege geschehen. Der "ungesetzliche" Weg ist eine gefährliche und zeitvergeudende Abkürzung....Halten Sie an dem Grundsatz fest, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind. Dieser Grundsatz war zur Zeit der Tyrannei der Aristokratie einer der größten sozialen Fortschritte in der Geschichte der Menschheit, und man sollte ihn nicht aus den Augen verlieren." - Hubbard, Der Weg zum Glücklichsein, 1989, S. 27 ff. (5)
28"1. Hiermit erkläre ich, dass Scientology nicht politisch und nicht ideologisch ist. 2. Politik und Ideologie dürfen nicht Teil irgendeiner Entscheidung sein, jemanden auszubilden oder zu auditieren." - Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 14. Juni 1965 (6, vorgelegt als Anlage K 6)
29"Dinge wachsen oder sie werden kleiner. Sie können offenbar nicht dasselbe Gleichgewicht oder die gleiche Stabilität aufrecht erhalten. Daher expandieren Dinge oder sie schrumpfen...Damit bleibt nur Expansion als einzige positive Aktion, die dazu tendiert, Überleben zu garantieren...Alle unsere Richtlinien bauen also auf Expansion...Expansion, die, nachdem sie stattgefunden hat, ihr Territorium ohne Anstrengung halten kann, ist eine anständige und korrekte Expansion. Hitler hat (genau wie Cäsar) nicht "sein erobertes Territorium gefestigt". Es war unmöglich, dies zu tun - nicht, weil er keine Truppen gehabt hätte, sondern weil er keine wirkliche Nachfrage nach deutscher Technologie und deutscher Sozialphilosophie hatte, bevor er die Eroberung begann...Es ist nahezu unmöglich, Territorien zu festigen, wenn man von vornherein nicht eingeladen gewesen ist und Zwang benutzt werden musste, um zu expandieren. Man kann einen wirklichen Unterdrücker durch Zwang entfernen, um sicherzustellen, dass sich dann Nachfrage aufbaut, vorausgesetzt, man versucht nicht, dem Unterdrücker und allen um ihn herum das Produkt aufzuzwingen. Der Unterdrücker als Individuum kann durch Zwang entfernt werden....Man muss sich beim Entfernen des Unterdrückers sicher sein, dass das eigene Produkt und die eigene Lieferung auch immer korrekt und ehrlich sind und in keiner Weise für irgend etwas anderes als Unterdrücker unterdrückerisch sind...Wir erobern sowieso nicht Land in dem Sinne, wie Regierungen es tun...Das letztendliche Produkt von Scientology ist ein Universum, das anständig ist und in dem man glücklich leben kann - nicht degeneriert und durch Unterdrücker in einen erbärmlichen Zustand gebracht, wie es in der Vergangenheit war. Dies wird erreicht, indem man Individuen von ihren Aberrationen befreit und indem man verhindert, dass Unterdrücker die Nachfrage schwächen und die Leute erneut aberrieren, und dies ist die Methode der Expansion." - Hubbard, in: Der Organisationsführungskurs, 1999, S. 42 ff. (7, vorgelegt als Anlage B 25)
30"Da wir auch ohne Vorschläge vorwärts gekommen sind, tun wir also besser daran, uns zu rüsten, dies jetzt, da wir es geschafft haben, auch weiterhin zu tun. Dieser Punkt wird natürlich als "unpopulär", "selbstgefällig", "undemokratisch" angegriffen werden......Aber es ist auch eine Überlebensfrage. Und ich sehe nicht, dass populäre Maßnahmen, Selbstverleugnung und Demokratie den Menschen irgend etwas gebracht haben, außer ihn weiter in den Schlamm zu stoßen...Wenn sich jemand für einen Kurs einschreibt, be- trachten Sie ihn als Mitglied für die Dauer dieses Universums - lassen Sie niemals eine "aufgeschlossene" Einstellung zu. Wenn jemand fortgehen will, lassen Sie ihn schnell fortgehen. Wenn sich jemand eingeschrieben hat, so ist er an Bord und wenn er an Bord ist, dann ist er zu denselben Bedingungen hier wie alle anderen von uns - gewinnen oder beim Versuch sterben. Lassen Sie ihn niemals ein halbherziger Scientologe sein...Wenn wir jemand wirklich ordnungsgemäß ausbilden, wird er mehr und mehr Tiger...Die richtige Ausbildungseinstellung ist: "Du bist hier, also bist du ein Scientologe. Jetzt werden wir dich zu einem fachmännischen Auditoren machen, was auch immer geschieht. Wir haben dich lieber tot als unfähig"...Wir spielen nicht irgendein unbedeutendes Spiel in der Scientology. Es ist nicht nett oder etwas, was man in Ermangelung eines Besseren tut. Die gesamte qualvolle Zukunft dieses Planeten - jedes Mannes, jeder Frau und jedes Kindes darauf - und ihr eigenes Schicksal für die nächsten endlosen Billionen Jahre hängen davon ab, was Sie hier und jetzt mit und in der Scientology tun." - Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 7. Februar 1965 (8, vorgelegt als Anlage B 8)
31"Wir arbeiten daran, für Scientology und Scientologen in Organisationen überall eine sichere Umgebung zu schaffen. Die gefährliche Umgebung der Wog-Welt, der Ungerechtigkeit, plötzliche Entlassung, Kriege und Atombomben werden nur dann weiter bestehen und uns Schwierigkeiten machen, wenn wir es versäumen, unsere sichere Umgebung über die ganze Welt auszudehnen. Es beginnt mit unseren eigenen Organisationen. Sie müssen sichere Umgebung sein...Wie das bei einem Auditingzimmer der Fall ist, müssen wir in der Lage sein, ungestört von dem Wahnsinn vor unseren Türen zu arbeiten. Wir können jede Organisation in eine sichere Insel verwandeln, und dann, indem wir diese Organisationen vergrößern und verbinden, können wir Frieden und eine sichere Umgebung für die ganze Welt schaffen. Es ist nicht nur so, dass es getan werden kann - es geschieht genau in diesem Augenblick." - Hubbard, in: Einführung in die Ethik der Scientology, 1989, S. 241.(9)
32"Die Unruhe unserer Organisationen war vollständig das Ergebnis der Gesellschaft, in die wir uns hineinbewegten. Aufgrund von Regierung durch Krawall und Einschüchterung findet man heute ein steigende Verbrechensrate vor und immer weniger Freiheit...Wir können heute nicht nach dem Recht in den Händen dessen Ausschau halten, was als Zivilisation gilt. Wenn wir in uns selbst und in unseren Organisationen ein höheres Ausmaß an Ordnung demonstrieren als die Gesellschaft, in die wir hineinexpandieren, wird sich die Gesellschaft allein dadurch unter uns begeben. Wenn es in unseren Gruppen besseres Recht, leichteren Rekurs gegen Ungerechtigkeit und einen höheren Sinn für Ordnung gibt, werden Leute sich unter uns begeben, da sie in uns eine größere Sicherheit und Gewissheit finden als in dem Irrenhaus, das heutzutage als "die Welt draußen" gilt...Wir müssen nur - jeder Einzelne von uns - auf unseren Rechten unter den HCO-Ethikkodizes und deren einheitlicher Durchsetzung bestehen, und wir werden sowohl Expansion als auch allergrößten Einfluss in der Gesellschaft erlangen." - Hubbard, HCO-Führungsbrief vom 18. März 1965 (10 - vorgelegt als Anlage B 17)
33"Was bedeutet "den Planeten klären"?
34Es bedeutet, dass die Scientologen die Erde von Wahnsinn, Krieg und Verbrechen befreien und eine Zivilisation ermöglichen wollen, in der es geistige Gesundheit und Frieden gibt. Um dies tun zu können, müssen sie dem einzelnen helfen, sich von seinen individuellen spirituellen Belastungen zu befreien und das Bewusstsein wieder- zuerlangen, dass er grundsätzlich gut ist." - Was ist Scientology, 1993, S. 648. (11)
35"Ein Aufruf Aufzuwachen - Die Dringlichkeit des planetarischen Klärens
36Die heutigen Angriffe der Terroristen haben aufgezeigt, welche Zerstörung eine kleine Minderheit von unterdrückerischen Personen anrichten kann. In ihrer ganzen Sinnlosigkeit zeigen sie nur auf, warum unsere Mission so lebensnotwendig ist und warum Schnelligkeit zum Erreichen dieser Ziele von größter Bedeutung ist. Geradeheraus gesagt: wir sind die einzigen Menschen auf dieser Erde, die diesen Verfall umdrehen können, und wir haben nicht unbegrenzt Zeit, es zu schaffen...Wir haben die Technologie und die Organisation, jedes Hindernis, dem dieser Planet heute gegenüber- steht, zu überwinden...Die Bevölkerung weiß, dass andere Religionen versagt haben. Jede von ihnen hatte ursprünglich Frieden, Liebe und Mitgefühl zum Ziel. Und doch wurden alle...in Kriege verwickelt - bloß, weil ihnen die Technologie gefehlt hat...Alle außer uns. Daher müssen wir ihnen die Technologie geben...Aber vergessen sie niemals, dass die einzige dauerhafte Lösung darin besteht, jeden auf der Brücke hinaufzubringen. Nur Clears und OTs werden überleben...Wie aber jetzt jeder sehen kann, müssen wir schneller und viel größer werden...Dies wird erreicht, indem wir unseren Umfang vergrößern...Nun, wir haben einen Planeten zu retten. Und bis dahin haben sie eine Bevölkerung vor sich, die auf ewig in der Falle steckt. Die einzige Art und Weise, wie sie aus dieser Falle herauskommen kann, ist, über die Brücke zu gehen. Und das einzige Mittel, wie man das erreicht, sind Hunderttausende von Feldauditoren, Zehntausende von Missionen und Tausende von Organisationen" - Hubbard und David Miscavige, in: Ad- vance, Ausgabe 144, S. 14. (12, Bl. 1046 ff. BA 9)
37"L. Ron Hubbard hat uns die Strategie gegeben, einen Planeten zu retten....In diesem Jahr haben wir nicht einfach nur expandiert. In jedem Sektor haben wir riesige Schritte gemacht, indem wir "Expansionstriebwerke" aufgestellt haben......Es ist die "sichere Umgebung", die wir auf dem ganzen Erdball für unsere Kirchen sowie für alle künftigen Generationen von Scientologen hervorbringen.....Wir (haben) im Jahr 2001 SPs wie Enten auf dem Teich abgeschossen." - David Miscavige, International Scientology News, 20, S. 8 (13, vorgelegt als Anlage B 30).
38"Admin Scale - Clear Switzerland
39Ziel: Die Schweiz ist das erste geklärte Land auf dem Planeten. Die Schweiz ist das Land, in welchem Scientology und die LRH-Technologie in allen Lebensbereichen ungehindert gedeihen und blühen kann. Die Schweiz ist das Land, wo jeder Einzelne seine Fähigkeiten voll entfalten und rasch OT werden kann. Zwecke:..10. Im Bereich der Erziehung und Ausbildung: Jedes Kind darf sich voll entfalten. Die Erziehungs- und Schuldirektion wie die Lehrer anerkennen und empfehlen die LRH-Studiertechnologie. LRH-Technologie wird auf sämtlichen Stufen angewandt; Schulen, Berufsschulen, Gymnasien, Lehrerseminaren, Universitäten...12. Im Bereich der Geschäftswelt: Die LRH-Technologie ist die Management-Technologie der erfolgreichen Geschäftsleute. WISE ist die stärkste Schutzorganisation für Ethik und Geschäftsexpansion geworden. 14. Im Bereich des Rechts: Richtlinien und Justizanordnungen von LRH sind anerkannt und angewandt. Rechtsstreit wird durch die Anwendung der LRH-Policies unter WISE geregelt. 15.Im Bereich der Finanzen: die Schweiz ist das erste Land ohne Einkommenssteuer...16, Im Bereich der Moral: Der Weg zum Glücklichsein ist der anerkannte Moralkodex der Schweiz. Firmen, Institutionen, Verbände, Parteien etc. empfehlen und verteilen den Weg zum Glücklichsein." (14, vorgelegt als Anlage B 37).
40"Ehrlichkeit
41Ehrliche Menschen haben auch Rechte
42Nachdem Sie ein hohes Fähigkeitsniveau erreicht haben, werden Sie der erste sein, der auf seinem Recht besteht, mit ehrlichen Menschen zu leben. Wenn Sie die Technologie des Verstandes kennen, dann wissen Sie, dass es ein Fehler ist, "Rechte des Individuums" und "Freiheit" als Argumente zu benutzten, um jene zu schützen, die auf Zerstörung aus sind. Die Rechte des Einzelnen wurden nicht geschaffen, um Verbre- cher zu schützen, sondern um ehrlichen Menschen Freiheit zu bringen. In diese geschützte Sphäre tauchen dann jene, die "Freiheit" und "die persönliche Unabhängigkeit" brauchen, um ihre eigenen zweifelhaften Aktivitäten zu verbergen. Freiheit ist für ehrliche Menschen da. Kein Mensch, der nicht selbst ehrlich ist, kann frei sein - er ist seine eigene Falle....Unehrliche Menschen zu beschützen heißt, sie in ihre eigene Hölle zu verdammen. Indem man die "Rechte des Einzelnen" zu einem Synonym für das "Beschützen des Verbrechers" macht, hilft man, einen Sklavenstaat für alle herbeizuführen; denn wo die "persönliche Unabhängigkeit" missbraucht wird, kommt damit eine Ungeduld auf, die uns schließlich alle dahinrafft. Die Zielscheibe aller Strafgesetze sind die wenigen, die fehlgehen. Solche Gesetze schädigen und beschränken leider auch diejenigen, die nicht fehlgehen...Indem sie sich auf ihre "Rechte des Einzelnen" zu berufen suchen, um sich vor einer Untersuchung ihrer Taten zu schützen, reduziert sie genau in diesem Grade die Zukunft der persönlichen Freiheit. Denn sie selbst ist nicht frei. Sie infiziert jedoch andere, die ehrlich sind, indem sie deren Recht auf Freiheit benutzt, um sich zu schützen...Freiheit für den Menschen bedeutet nicht die Freiheit, den Menschen zu schädigen. Redefreiheit bedeutet nicht, dass man die Freiheit hätte, durch Lügen Schaden anzurichten. Der Mensch kann nicht frei sein, während jene in seiner Mitte weilen, die Sklaven ihrer eigenen Schrecken sind....Freiheit ist für ehrliche Menschen da. Persönliche Freiheit existiert nur für diejenigen, die die Fähigkeit besitzen, frei zu sein." - Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, 1989, S. 33, 45 ff. (15)
43"Aber um als ein Preclear oder Pre-OT Hilfe zu erhalten, muss man seinem Auditor gegenüber ehrlich sein. Unehrliche Leute haben Withholds, und Withholds häufen Masse an und führen zu Dummheit....Sie halten die Massen an Ort und Stelle, die das Wesen gefangen halten und auf der Stufe des Homo sapiens feststecken lassen - und zwar eines erbärmlichen Homo sapiens!...Folglich kann man sich den eigenen Weg die Brücke hinauf durch Unehrlichkeit versperren...Man kann ehrlich sein. Man wird feststellen, dass es eine fröhlichere, angenehmere Existenz ist, wenn man es ist...Dies ist der Weg zur geistigen Gesundheit. Es ist der Weg die Brücke hinauf zu OT und wirklicher Freiheit" - Hubbard, in: Einführung in die Ethik der Scientology, 1989, S. 38 f. (16)
44"Die Rechtslehre der Dianetik
45Eine ideale Gesellschaft wäre eine Gesellschaft nicht aberrierter Menschen - Clears - , die in einer nicht aberrierten Kultur leben;...Es genügt nicht, als einzelner nicht aberriert zu sein, wenn man sich innerhalb den Schranken einer Gesellschaft wiederfindet, die ihre Kultur mit vielen unvernünftigen Vorurteilen und Angewohnheiten vermischt hat...Nur in einer Gesellschaft von nicht aberrierten Menschen mit einer Kultur, aus der alle Unvernunft entfernt wurde, kann der Mensch für seine Handlungen wirklich verantwortlich sein...Vielleicht werden in ferner Zukunft nur dem nicht Aberrierten die Bürgerrechte verliehen. Vielleicht ist das Ziel irgendwann in der Zukunft erreicht, wenn nur der nicht Aberrierte die Staatsbürgerschaft erlangt und davon profitieren kann. Dies sind erstrebenswerte Ziele, deren Erreichung die Überlebensfähigkeit und das Glück der Menschheit erheblich steigern könnte. Schon jetzt könnten die Gesetzbücher der Rechtswissenschaft reformiert werden und es lässt sich mit Genauigkeit feststellen, ob die Tat, die eine Person vor Gericht brachte, eine aberrierte Handlung war, von einer Aberration der Kultur herrührte oder zum Schaden eines anderen oder der Gesellschaft begangen wurde. Sicher könnte der Strafvollzug so verfeinert und humanisiert werden, dass der Rechtsbrecher nicht als Gefängnisinsasse oder als ruinierter Mensch zu verstärkter Aberration verurteilt, sondern durch Auslöschung seiner Aberrationen auf eine höhere Ebene der Vernunft gehoben wird." - Hubbard, Dianetik, 2003, S. 513 ff. (17)
46"Wahrscheinlich machen die wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten unserer Gesell- schaft nicht mehr als 5 bis 10 Prozent aus...Die schäbigsten Kontrollmechanismen, zu denen die GE fähig ist, werden von diesen Leuten als ihre einzige Methode verwendet, in der Welt zurechtzukommen. Sie haben alle Fähigkeit verloren, selbst etwas zu erschaffen; sie können selbst nicht arbeiten; sie müssen entweder Geld anhäufen, das nie ausgegeben werden darf, oder sie müssen andere daran hindern, Geld anzuhäufen. Sie produzieren nicht; sie müssen auf irgendeine Weise stehlen und dann, was auch immer sie sich beschaffen, wertlos machen...Wahrscheinlich ließe sich eine Gesellschaft klären und wäre nicht mehr am Aufblühen gehindert, wenn man diese Leute einfach einsammeln und diese Ansteckungsgefahr von der übrigen Bevölkerung entfernen würde - es sind ja nicht viele. Doch sie sind zahlreich genug...Die gesamte Berechnung dieser aberrierenden Persönlichkeit besteht darin, dass sie wertlos ist; sie weiß selbst über sich, dass sie völlig wertlos ist...In ihrer Kleidung gibt sie sich einen Anstrich von Hässlichkeit; sie ist ziemlich anfällig für Hässlichkeit. Sehr oft wäscht sich dieser Personentyp nicht, sein Atem ist oft übelriechend, die Füße fangen an zu stinken, das endokrine System ist auf irgendeine Weise gestört, die Person hat erhebliche Verdauungsstörungen...Diese Leute haben keine Entschlusskraft; sie wissen nicht, ob sie die Straße hinauf oder hinunter gehen sollen. In einen routinemäßigen Ablauf gesteckt und hineingezwungen, fahren sie fort, aber sie selbst produzieren nichts; sie sind völlige Schmarotzer. Dieses Schmarotzertum wird entweder durch eine Erbschaft oder sonstige Anhäufungen von Geld erreicht oder dadurch, dass sie die Menschen um sich herum direkt oder offen zu Sklaven reduzieren....Nun, für den Fall, dass sie sich irren und versuchen, diese Klassifizierung zu breit anzuwenden, gibt es ein eindeutiges Merkmal, das sie nicht übersehen dürfen. Dieses Merkmal macht den Unterschied zwischen der aberrierenden Persönlichkeit und dem Durchschnittsmenschen aus. Die Heimlichkeitsberechnung ist der entscheidende Hinweis...Aufgrund dieses Faktors der Heimlichkeitsberechnung und nur aufgrund dieses einen Faktors folgt es zufälligerweise, dass man die aberrierende Persönlichkeit an ihrer Weigerung sich überhaupt auditieren zu lassen, erkennen kann..Oft findet man diese Eigenschaften in Verbindung mit teilweiser Lähmung, oder man hört, dass sich die aberrierende Persönlichkeit tatsächlich eine entsetzliche Krankheit zugezogen hat, um ihre Widerwärtigkeit noch zu steigern." - Hubbard, in: Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt, 2001, S. 17 ff. (18, vorgelegt als Anlage B 9)
47"Eine vernünftige Untersuchung dieses Gebietes zeigt sofort, dass unehrliches Verhalten kurzfristig gesehen für ein Individuum oder eine Gruppe zu einem Vorteil führen mag, dass aber eine andauernde unehrliche Verhaltensweise das Individuum oder die Gruppe auf der Tonskala hinunterbringen wird. Somit ist unehrliches Verhalten gegen das Überleben gerichtet....Kriminelle befinden sich generell im Bereich von 2,0 (der Tonskala) an abwärts, die meisten jedoch im Bereich von etwa 1,3 abwärts...Solche Leute sind einfach psychotisch. Das soll nicht heißen, dass Menschen, die sich potentiell in Bereichen von 2,0 an abwärts befinden, gewohnheitsmäßige aktive Verbrecher sind oder gewohnheitsmäßig und aktiv unethisch sind; vielmehr bedeutet es, dass sie sich....nur entsprechend der Menge an freiem Theta, das sie noch zur Verfügung haben, vor derartigen Handlungen zurückhalten. Gewöhnlich werden sie aber leicht und oft enturbuliert...Kann jemand leicht bis zu einer Stufe unter 2,0 enturbuliert werden und hat er nicht genügend freies Theta verfügbar, um sich vor aberrierten Handlungen zurückzuhalten, so sollte er in der Gesellschaft nicht mehr Freiheit als der chronische Psychotiker erlangen...Die einzige Antwort scheint die zu sein, solche Menschen abseits von der Gesellschaft in dauernder Quarantäne zu halten, um die Ansteckung ihrer Geisteskrankheiten und den allgemeinen Aufruhr zu verhindern...oder aber solche Menschen zu auditieren, bis sie eine Stufe auf der Tonskala erreicht haben, die ihnen Wert verleiht. Jedenfalls sollte jemand im Bereich von 2,0 an abwärts auf der Tonskala in keiner denkenden Gesellschaft irgendwelche bürgerlichen Rechte haben, da durch den Missbrauch dieser Rechte harte und strenge Gesetze erlassen werden, die für diejenigen, die keine solchen Einschränkungen brauchen, hart zu ertragen sind. Und insbesondere sollte niemand, der sich chronisch oder akut unterhalb von 2,0 befindet, als Zeuge oder Geschworener in einem Gericht herangezogen werden...Damit soll nicht vorgeschlagen werden, einer solchen Person die bürgerlichen Rechte länger abzu- sprechen, als nötig ist, um sie auf der Tonskala soweit hinaufzubringen, dass sie aufgrund ihrer Ethik zu einer angemessenen Gesellschaft für ihre Mitmenschen wird. Es wäre jedoch ein notwendiger Schritt für jede Gesellschaft, die versucht, sich als Gesellschaftsordnung auf der Tonskala zu heben...Das Niveau an Vernunft und somit auch an Ethik eines Menschen, der sich akut oder chronisch unter 2,0 befindet, erlaubt es ihm nicht, Recht von Unrecht zu unterscheiden....Es ist einfacher, bei 150 Millionen Menschen Psychometrie durchzuführen, als eine Kultur zu begraben, für die wir und unsere Vorfahren seit 175 Jahren gearbeitet haben." - Hubbard, Die Wissenschaft des Überlebens, S. 183 ff. (19, vorgelegt als Anlage B 24)
48"Vermutlich hat der Mensch keinem anderen Thema soviel Aufmerksamkeit gewidmet wie der Liebe.....Zwischen Mann und Frau gibt es, wie entdeckt wurde, drei verschiedene Arten von Liebe: Die erste fällt unter das Affinitätsgesetz und ist die Zuneigung, die die Menschheit zusammenhält; die zweite ist sexuelle Partnerwahl, sie ist eine echte Magnetkraft; die dritte Art ist zwanghafte "Liebe", sie ist, fern von aller Vernunft, durch Aberration diktiert...In der Dianetik wird diese dritte Art Liebe als "Partnerschaft des reaktiven Verstandes" klassifiziert. Hier trifft ein menschlicher Verstand den anderen - auf der niedrigsten Denkebene, die der Mensch einnehmen kann...Eine steile Achterbahnkurve von häuslichem Krieg und Frieden, missglückte Versuche des Verstehens, gegenseitiges Beschneiden von Freiheit und Selbstbestimmung, unglückliches Leben, unglückliche Kinder und Ehescheidung sind das Ergebnis von Ehen des reaktiven Verstandes....Eines Tages wird es vielleicht ein viel vernünftigeres Gesetz geben, das nur nicht Aberrierten erlaubt, zu heiraten und Kinder in die Welt zu setzen. Das gegenwärtige Gesetz sorgt nur dafür, dass Ehen schwer zu scheiden sind...Eine Ehe kann gerettet werden, indem man beide Partner von ihren Aberrationen befreit." - Hub- bard, Dianetik, 2003, S. 397 ff. (20)
49"Ab und zu hören Sie mich spöttisch über Regierung und Ideologien sprechen, einschließlich der Demokratie. Falls irgendjemand, wenn er sieht, dass ich eine Ideologie kritisiere, zu glauben versucht, ich sei ein Anhänger der entgegengesetzten Richtung, so hat er nicht mitbekommen, worum es eigentlich geht. Welches politische System könnte bei sehr aberrierten Leuten funktionieren? Eine Demokratie oder ein Kommunismus wären in einer Irrenanstalt ein riesiger Witz. Oder? Der Grundbaustein eines jeden politischen Systems ist das Individuum...Ein politisches System, das unter unwissenden, ungebildeten und barbarischen Leuten zu funktionieren versucht, könnte ausgezeichnete Prinzipien haben, könnte jedoch nur im Unwissend-, Ungebildet- und Barbarischsein Erfolg haben...Es gibt also keinen Grund zu vermuten, dass irgendein politisches System in irgendeinem Grade besser sei als diejenigen, die es benutzen, um zu regieren oder regiert zu werden. Der einzige Unterschied zwischen den existierenden politischen Systemen ist ihr relativer Wert dabei, dem Individuum eine Chance zu geben, sich zu entwickeln und eine höhere Ebene persönlicher geistiger Gesundheit und Fähigkeit zu erlangen. Damit ist jedes System ausgeschlossen, das Hexenjagden betreibt, Chancen zunichte macht oder das Recht unterdrückt, sich durch irgendein brauchbares System zu verbessern, bzw. ein funktionsfähiges System unterdrückt. Wenn man sich anschaut, wie die Vereinigten Staaten und Australien mit blinder Wut Scientology bekämpfen...so gibt das einem den Beweis, dass die Demokratie, wenn sie auf aberrierte Leute angewandt wird und von aberrierten Leuten benutzt wird, weit davon entfernt ist, eine ideale Unternehmung zu sein, und dass es sich bei ihr nur um aberrierte Demokratie handelt. Jeder Mensch hat mit jedem anderen Menschen die gleiche reaktive Bank gemein- sam....Die reaktive Bank - der unbewusste Verstand, wie auch immer Sie es zu nennen wünschen - unterdrückt alle anständigen Impulse und unterstützt die schlechten. Daher ist eine Demokratie ein Kollektivdenken reaktiver Banken. Die Meinung der "Allgemeinheit" ist Bankmeinung. Jede menschliche Gruppe wird wahrscheinlich nur diejenigen wählen, die sie umbringen werden. Das ist eine Schlussfolgerung aus Experimenten, die im Jahr 1950 tatsächlich durchgeführt wurden. Die Gruppe hat nur durch die Bemühungen von Individuen Erfolg, die sich über ihre Bank erheben und trotz des bösartigen Charakters von Gruppen und der schwachsinnigen Natur des Kollektivdenkens ihr Bestes für die Mitmenschen tun... Scientology gibt uns unsere erste Chance, eine wirkliche Demokratie zu haben. Indem wir jedes einzelne Individuum von den schlimmsten Aberrationen befreien, gelangt man zu einer Gruppe, die nicht nur auf der Grundlage von Bank reagiert und die, wie das Individuum, im Grunde gut sein wird...Wir können also auf der Grundlage tatsächlicher Nachweise den Schluss ziehen, dass die erste wahre Demokratie dann auftauchen wird, wenn wir jedes Individuum von den bösartigeren reaktiven Impulsen befreit haben. Solche Wesen können vernünftig denken, über anständige, angemessen und praktisch durchführbare Maßnahmen übereinstimmen, und man kann sich bei ihnen darauf verlassen, dass sie nützliche Maß- nahmen entwickeln. Bis wir das getan haben, werden wir weiterhin gegenüber mensch- licher "Demokratie" kritisch sein." - Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 13. Februar 1965, Ausgabe II (21, vorgelegt als Anlage B 34)
50"And it tells you, then, that a democracy amongst a bunch of completly uneducated hill tribes would be a complete bust. It tells you, that an organisation must to some degree consist of sentient and educatable beings...And when you look at some country and say, "Well, we´re going to give it democratic independence with a new constitution," and so...Look around and find out how many headhunters they´ve still got in their hill country. That will tell you pretty well the state of the thing. What level of literacy does this have? Well, we know at once the Spanish Revolution could never have succeeded...The level of literacy in Spain is awful...And so this basic unit, this basic unit of the organisation is the individual. You take now a democracy such as England and its high level of education and so on. That level of democracy is, of course, a very high and advanced democratic level and is, all due respects to this or that, pretty good." - Hubbard, ORGANISATION, 23. August 1966. (22, vorgelegt als Anlage K 70)
51"Theorie der Scientology Organisationen
52Eine völlig demokratische Ordnung ist in Dianetik und Scientology schlecht angeschrieben...Durch ein tatsächliches Experiment...hat man festgestellt, dass Menschengruppen, die aufgefordert werden, unter sich durch Nominierung und Abstimmung eine Führungsperson auszuwählen, routinemäßig nur jene auswählen, die sie umbringen würden. Sie wählen die von großen Taten Schwätzenden aus und ignorieren diejenigen, die etwas unternehmen...Das ist niemals gut genug für eine Führungsperson und die Leute leiden unter deren Mangel an Verstehen. Sollten sie jemals die Gelegenheit haben, für Ihre Gruppe eine Führungsperson auszuwählen, seien sie dabei nicht "demokratisch". Vergleichen Sie Aufzeichnungen wie folgt: Nehmen Sie die Person, die ein guter Auditor ist, nicht nur sagt, sie sei einer....Nehmen sie die Person, die anderen Beeingness gewähren kann...Und sogar dann gehen sie ein Risiko ein. Treffen sie ihre Wahl daher immer temporär und behalten sie sich das Recht auf Abberufung vor...Hüten sie sich jedoch vor diesen Damen und Herren parlamentarischer Vorgehensweisen, die sämtliche rechtlichen und zeitverschwenderischen Verfahren kennen, aber irgendwie nie etwas anderes als Chaos erreichen...Demokratien hassen Verstand und Können...Demokratie ist nur in einer Nation von Clears möglich - und selbst sie können Fehler machen. Wenn die Mehrheit herrscht, leidet die Minderheit. Die Besten sind immer eine Minderheit." - Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 2. November 1970 (23, vorgelegt als Anlage K 4)
53"You can get a socialist and a communist and nihilist and anarchist and a capitalist and a royalist and anybody else you want to get together. A fascist. You can get them all in a room together...And the political philosophy they agreed upon utterly and completly was a benevolent monarchy. But they said you can´t have a benevolent monarchy unless you have a benevolent monarch, and then you cannot guarantee the continuance of that governement as a benevolent monarchy...But short of that, the best form of government is where everybody has a say in it. And that will perpetuate itself, and that continues on better. It´s not the best form of governement, but it´s the best workable, practical form. And all that fellows agreed...Now I don´t mean to tell you anything startling or strange about this. We have no real vested interest politically. We have a vested interest in Man....And politics occasionally keep us from recognizing and realizing our fullest responsabilities in this particular direction. One of these fine days we will have to turn around and clean up politics because politics can only go astray where criminals are in political control. And if you have the answer to criminality, you have the answer to all politics. Democracy is probably the best political theory workably that has been introduced over the last 2500 years. And the only reason it doesnt´t work is because you can elect some startingly beautiful man whose hair is silver and whose voice is beautiful, and the ladies dive overboard for him, and you find out you ´ve elected one of the lousiest crooks that anybody ever had anything to do with....No, as long as you have criminals in government, you´re going to have trouble" - Hubbard, ZONES OF CONTROL AND RESPONSIBILITY OF GOVERNMENT, 23. August 1966 (24, vorgelegt als Anlage K 68)
54"Now, democracy is, of course, an absolute form. It´s an attempted absolute form. And there isn´t any democracy praticed on the planet today and as far as I know there never has been any and there was no democracy in ancient Greece....So you have the total body corporate and the individual just a poor nut who is stepped on, under the Platonian forms, and between those you have something called republicanism. Now, republicanism is representation of subgroups by an individual, and there we´re coming somewhere into the mean. Now, if you limit the type of person that can be chosen to represent that group, if you limit the number of types, if you would make it necessary, for him to have certain accomplishments in other words - in your case you would say, well, he had to have a certain IQ and he had to have a certain Grade, or somthing like this, you know. You´d say, "Well, nobody below Grade IV can stand for assemblyman," do you see? And you had a right to examine his auditing reports and credentials, you see. Well, you´d be fairly safe, you see...Now, this - this then is probably the direction government will go under Scientology, if Scientology has much influence upon governement. - Hubbard, GOVERNMENT & ORGANISATION, 1. November 1966 (25, vorgelegt als Anlage K 11, Unteranlage 68)
55"Jedes Mal, wenn wir den Hintergrund eines Kritikers der Scientology untersuchten, fanden wir Verbrechen, für die diese Person oder Gruppe unter dem bestehenden Gesetz ins Gefängnis geworfen werden könnten. Wir finden keine Kritiker der Scientology, die keine kriminelle Vergangenheit haben. Wir beweisen das immer wieder. Politiker A bäumt sich in einem Parlament auf seine Hinterbeine auf und schreit eselsgleich nach einer Verdammung der Scientology. Wenn wir ihn überprüfen, finden wir Verbrechen - veruntreute Gelder, moralische Fehltritte, eine Begierde nach kleinen Jungen - schmutziges Zeug. Ehefrau B brüllt ihren Mann dafür an, dass er eine Scientology Gruppe besucht. Wir sehen sie uns näher an und stellen fest, dass sie ein Baby hatte, von dem er nichts wusste. Zwei Dinge sind hier am Werk. Kriminelle hassen instinktiv alles, was irgendjemand hilft. Und ebenso instinktiv bekämpft ein Krimineller alles, was seine Vergangenheit aufdecken könnte. Nun, da Kriminelle nur etwa 20 % der Menschheit ausmachen, sind wir auf der Seite der Mehrheit." - Hubbard, in: Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt, 2001, S. 78 ff. (26, vorgelegt als Anlage B9)
56"Unterdrückerische Handlungen Unterdrückung der Scientology und von Scientologen
57Eine potentielle Schwierigkeitsquelle ist als eine Person definiert, die, wenn sie in der Scientology aktiv oder ein PC ist, dennoch in Verbindung mit einer Person oder Gruppe bleibt, die eine unterdrückerische Person oder Gruppe ist. Eine unterdrückerische Person oder Gruppe ist eine, die aktiv danach trachtet, die Scientology oder einen Scientologen mittels unterdrückerischer Handlung zu unterdrücken oder zu schädigen. Unterdrückerische Handlungen sind Handlungen, die darauf abzielen, die Scientology oder einen Scientologen zu behindern oder zu zerstören, und die in diesem Richtlinienbrief ausführlich aufgelistet sind.... Unterdrückerische Personen oder Gruppen geben genau ihrer Handlungen wegen ihre Rechte als Scientologen auf und dürfen nicht in den Genuss der Kodizes der Kirche kommen. Die Familien und Anhänger unterdrückerischer Personen oder Gruppen dürfen kein Prozessing erhalten. Es spielt keine Rolle, ob sie Scientologen sind oder nicht...Ein Scientologe, der durch familiäre oder andere Bande mit einer Person, die unterdrückerischer Handlungen schuldig ist, in Verbindung steht, ist bekanntermaßen eine potentielle Schwierigkeitsquelle oder Schwierigkeitsquelle...Da Sie durch gefühlsmäßige Bindung verwirrt sind, sich hartnäckig weigern, die Scientology aufzugeben, jedoch bei jeder Gelegenheit durch eine unterdrückerische Person abgewertet werden, können Sie, da Sie ein gegenwärtiges Problem haben, keine Fallgewinne haben. Wenn Sie auf die eine oder andere Weise ent- schieden handeln würden - die unterdrückerische Person bessern oder die Situation sonst wie standardgemäß handhaben würden - könnten Sie also Gewinne haben und Ihr Potential wiedererlangen....Deshalb erstreckt sich dieser Richtlinienbrief auf unterdrückerische, nichtscientologische Ehefrauen, Ehemänner und Eltern oder auf andere Familienmitglieder." - Hubbard, in: Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt, 2001, S. 126 ff. (27, vorgelegt als Anlage B 9)
58"Der Ausdruck "Handhaben" heißt gewöhnlich....eine Situation mit einer anderen Person durch die Anwendung der Kommunikations-Tech in Ordnung zu bringen. Der Ausdruck das "Abbrechen der Verbindung" ist definiert als eine selbstbestimmte Entscheidung einer Person, dass sie nicht mehr mit einer bestimmten anderen Person in Verbindung sein wird. Es ist ein Abbrechen einer Kommunikationslinie...Um den PTS-Zustand zu lösen, handhabt er entweder den Antagonismus der anderen Person...oder - als allerletzten Ausweg, wenn alle Versuche, es zu handhaben, fehlgeschlagen sind - trennt er sich von der Person...In der großen Mehrzahl der Fälle, wo jemand ein Familienmitglied oder einen engen Bekannten hat, der seiner Besserung durch Scientology antagonistisch gegenüberzustehen scheint, ist nicht wirklich eine Angelegenheit dessen, dass die antagonistische Quelle will, dass die PTS-Person sich nicht verbessert. Es handelt sich in den meisten Fällen um einen Mangel an richtiger Information über Scientology, wodurch dieses Problem oder diese Verstimmung verursacht wird...Wenn ein Ethik-Officer feststellt, dass ein Scientologe zu irgendeinem Familienmitglied PTS ist, empfiehlt er nicht, dass die Person die Verbindung von der antagonistischen Quellen abbricht. Der Ratschlag des Ethik-Officers an Scientologen ist, es zu handhaben." - Hubbard, in: Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt, 2001, S. 243. (28, vorgelegt als Anlage B 9)
59"Wenn Dinge schief laufen und wir nicht schon durch nachrichtendienstliche Tätigkeit wis- sen, warum, dann verlegen wir uns aufs Untersuchen...Wenn wir untersuchen, dann tun wir das immer geräuschvoll. Und gewöhnlich ist es so, dass eine bloße Untersuchung den Ärger sogar dann beendet, wenn wir keine wirklich zutreffenden Daten herausfinden. Merken Sie sich das Folgende - durch Untersuchung alleine können wir Angriffe drosseln und Leute von Schwindelunternehmen und unethische "Dianetik und Scientology" Organisationen zermalmen. Es ist fast zum Lachen. Wir fanden manchmal fast nichts Brauchbares heraus und trotzdem schickte das Gewissen manche Leute Hals über Kopf in die Flucht oder in den plötzlichen Zusammenbruch, nur weil sie hörten, wir würden untersuchen...Merken Sie sich, ein Nachrichtendienst arbeitet auf Flüsterebene. Untersuchungen werden mit einem Schrei durchgeführt...Für uns in Scientology sind Untersuchungen eine hohe Kunst. Es ist wie Auditing. Wenn jemand nicht bereit ist, ein E-Meter-Test zu machen, dann wissen Sie, dass er schuldig ist.....Nein, Gerüchte sind nicht "natürlich". Wenn Sie sie zurückverfolgen, stoßen Sie auf einen Kommunisten oder einen Millionär, der uns den Tod wünscht und seine eigene Praxis im Wohlstand...Offene Untersuchung durch eine externe Detektei von jemand oder etwas, der oder das uns angreift, sollte öfter getan werden, pfeifen Sie auf die Kosten. Es ist sehr wirkungsvoll...Der Grund dafür ist einfach. Bei allen einundzwanzig Personen, bei denen herausgefunden wurde, dass sie Dianetik und Scientology mit Gerüchten und Entheta angegriffen haben, wurde bei einer Untersuchung entdeckt, dass 18 von ihnen Mitglieder der Kommunistischen Partei oder Kriminelle waren....Der Geruch der Polizei oder von Privatdetektiven hat sie dazu veranlasst, abzuhauen, zuzumachen, zu gestehen." - Hubbard, Handbuch des Rechts, 1979, S. 1 ff. (29, vorgelegt als Anlage B 26)
60"The DEFENSE of anything is UNTENABLE. The only way to defend anything is to AT- TACK...The purpose of the suit is to harras and discourage rather to win. The law can be used very easily to harras, and enough harassment on somebody who is simply on the thin edge anyway, well knowing that he is not authorised, will generally be sufficent to cause his professional decease. If possible, of course, ruin him utterly." - Hubbard, THE SCIENTOLOGIST, 1955, S. 157 (30, vorgelegt als Anlage B 28)
61"Feind SP-Anordnung. Freiwild. Darf seines Eigentums beraubt oder verletzt werden mit jedem Mittel durch jeden Scientologen ohne disziplinarische Folgen für den Scientologen. Darf hereingelegt, verklagt oder belogen oder zerstört werden." - Hubbard, HCO- Richtlinienbrief vom 18. Oktober 1967 (31, vorgelegt als Anlage B 41)
62"Die Übung, Leute zu Freiwild zu erklären wird beendet. Freiwild darf auf keiner Ethikanordnung erscheinen. Es verursacht schlechte Public Relation. Dieser Richtlinienbrief hebt keine Richtlinie auf, wie unterdrückerische Personen zu behandeln sind." Hubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 21. Oktober 1968 (Übersetzung). (32, vorgelegt als Anlage B 42)
63"Eidesstattliche Erklärung
645. Meine Absicht bei Schreiben dieser Richtlinien ("Freiwild") war einfach die, allen Scientologen klar zu machen, dass diejenigen, die aktiv versuchen unsere Entwicklung aufzuhalten, nicht länger als Mitglieder der Gruppe betrachtet werden können und ihnen infolgedessen der Schutz der Scientology Ethik nicht in der Art und Weise gewährt werden kann, wie in den Richtlinienbänden über Ethik von mir selbst verfasst...6. Indem ich diese Richtlinienbriefe schrieb, oder irgendwelche anderen diesen Punkt betreffenden Dinge, gab es von meiner Seite aus nie den Versuch noch die Absicht, illegale oder Angriffsaktionen gegen irgendjemand zu autorisieren." - Hubbard, Eidesstattliche Erklärung vom 22. März 1976. (33, vorgelegt als Anlage K 76)
65"Ethik Aufhebung von Freiwild, mehr darüber
66Dieser Richtlinienbrief stellt die Aufhebung eines früheren Disziplinierungsverfahrens der Scientology klar, genannt "Freiwild"...Wenn eine Person aus der Kirche ausgeschlossen wurde, nannte man sie "Freiwild"; dies bedeutete, dass sie nicht länger durch die Kodizes und disziplinarische Maßnahmen der Scientology oder die Rechte eines Scientologen geschützt war...Es gibt keine härtere Bestrafung in Scientology als den Ausschluss..."Freiwild" wurde aufgehoben, und bleibt aufgehoben, weil herausgefunden wurde, dass es durch diejenigen fehlgedeutet werden konnte, die der Scientology feindlich gegenüberstehen, dass es zu strengeren Disziplinarmaßnahmen als dem Ausschluss berechtigen würde" - Die Vorstände der Scientology Kirchen, HCO- Richtlinienbrief vom 22. Juli 1980 (34, vorgelegt als Anlage K 77).
67Seit 1997 werden die Kläger von dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), z.T. auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln, beobachtet. Am 12. März 2003 beantragten die Kläger die Einstellung der weiteren Beobachtung. Mit Schreiben vom 14. März 2003 teilte das BfV mit, dass man sich nicht veranlasst sehe, die Beobachtung einzustellen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass diese gerechtfertigt sei, wie sich aus der Vielzahl der Verfassungsschutzberichte ergebe.
68Am 31. März 2003 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird vorge- tragen, dass die Beklagte sie zu Unrecht beobachte. Bei ihnen handele es sich um Religionsgemeinschaften, daher komme eine Beobachtung, die einen empfindlichen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG darstelle, nur unter erschwerten Maßstäben in Betracht. Auch davon abgesehen lägen die Voraussetzungen für eine Beobachtung nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) nicht vor. Sie verfolgten keine "politischen" Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG. Der Begriff des "Politischen" im Sinne dieser Vorschrift sei so auszulegen, dass nur Bestrebungen erfasst seien, die ausschließlich "politischer" Natur seien. Auch lägen "politische" Bestrebungen nur vor, wenn es Sinn der Bestrebungen sei, sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen, also auf Parteien, Wahlen, Parlamente, Regierungen u.ä. einzuwirken. Ein "weiter" Begriff des "Politischen", etwa in dem Sinne, dass auch "Konflikte und Auseinandersetzungen über Themen von gesellschaftlicher Bedeutung" oder "Alle Phänomene, die den staatlichen Bereich, insbesondere die Verfassung, innere Verwaltung des Bundes oder eines Landes" erfasst würden, scheide aus. Die Beschränkung der Beobachtung allein auf "politische" Bestrebungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BVerfSchG werde sonst ausgehebelt und der Aufgabenbereich der Verfassungsschutzbehörden in das Uferlose hinein erweitert. Jeder "unpolitische" Verein sei dann potentiell ein Beobachtungsobjekt.
69Von dieser Bestimmung des Begriffes des "Politischen" ausgehend sei das Wirken von Scientology nicht politisch bestimmt, weil es nicht auf die Teilnahme an der politischen Willensbildung ziele. Die Ziele von Scientology seien allein spiritueller Natur, Scientology verstehe sich selbst als unpolitisch (6). Aber auch bei Anlegung eines weiteren Begriffes des "Politischen" seien die Bestrebungen von Scientology unpolitisch. Insbesondere folge eine politische Natur von Scientology nicht daraus, dass Scientology alle Bereiche des Menschen und der Gesellschaft erfassen wolle. Das Ziel von Scientology, "eine Zivilisation ohne Wahnsinn, ohne Verbrecher und ohne Krieg" zu errichten (1), sei nicht zu beanstanden. Der Wunsch, alle Bereiche des Menschen und der Gesellschaft zu erfassen, sei nämlich allen Religionen zu Eigen. Die katholische und die evangelische Kirche würden aber nicht vom Verfassungsschutz beobachtet. Die Äußerung von Hubbard, nach der die Gesellschaft sich unter Scientology bzw. das Recht von Scientology begeben werde (10), beziehe sich allein darauf, dass Scientology als Vorbild dienen und an Attraktivität gewinnen könne. Soweit Scientology eine Expansion in die Gesellschaft hinein anstrebe, gehe es lediglich um eine Rettung bzw. Erlösung des Einzelnen als Baustein der Gesellschaft. Hubbard selbst habe wiederholt geäußert, dass Scientologen die Gesetze der Länder, in denen sie lebten, achten sollten (5). Die "Admin-Scale - Clear Switzerland" (14) habe nichts mit Deutschland zu tun.
70Auch lägen keine "Bestrebungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG vor, d.h. keine bestimmten ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Für die Annahme solcher "Bestrebungen" sei Voraussetzung, dass konkrete Umsetzungsakte der Mitglieder der Organisation im Hinblick auf eine Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erfolgten. Dies ergebe sich daraus, dass der Begriff der "Bestrebungen" als "Verhaltensweise", also ein Tun oder Unterlassen zu verstehen sei; nicht ausreichend seien bloße Gedankenäußerungen. Es sei unerheblich, ob eine Organisation der Verfassung lediglich kritisch oder ablehnend gegenüber stehe; Ideen, Ideologien, Weltanschauungen und politische Ziele unterlägen nicht als solche der Bewertung als mit der Verfassungsordnung vereinbar oder unvereinbar. Zwar werde bei Art. 21 Abs. 2 GG davon ausgegangen, dass die Feststellung konkreter Umsetzungsakte zur Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung zum Ausspruch eines Parteiverbotes nicht erforderlich sei, sondern dass schon die verfassungsfeindliche Absicht ausreichend sei, um das Verbot zu rechtfertigen. Anders liege es aber im Fall der Kläger, die keine Parteien, sondern Religionsgemeinschaften seien. Während man bei Parteien vom Willen einer konkreten Umsetzung per definitionem ausgehen könne, sei dies bei Religionsgemeinschaften nicht der Fall.
71In diesem Sinne lägen "Bestrebungen" der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG, nämlich bestimmte ziel- und zweckgerichteten Ver- haltensweisen, nicht vor. Der bloße Verweis der Beklagten auf das Schrifttum von Scientology als Beleg für Bestrebungen reiche nicht aus, weil insoweit keine Aktivitäten, sondern bloße Gedankenäußerungen vorlägen. Soweit Scientology sich darum bemühe, neue Mitglieder zu werben, sei dies legitim und dürfe daher nicht als "Bestrebung" angesehen werden. Soweit den Mitgliedern das Schrifttum von Hubbard nahe gebracht werde, handele es sich nicht um Schrifttum, das verfassungsfeindliche Inhalte enthalte.
72Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestre- bungen vor. Die Beklagte habe sie nunmehr seit sieben Jahren beobachtet, ohne dass sie verfassungsfeindliche Aktivitäten habe feststellen können. Vielmehr widmeten sich die Kläger allein ihren religiösen und karitativen Aufgaben. Auch aus dem Schrifttum von Scientology ergäben sich keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Der ganz überwiegende Teil des Schrifttums beschäftige sich mit persönlichen Fragen von Scientologen bzw. religiösen Fragen. Äußerungen zur Gesellschafts- und Staatsordnung kämen nur am Rande vor. Schon deshalb verbiete es sich, von diesen vereinzelten Äußerungen auf verfassungsfeindliche Bestrebungen insgesamt bzw. eine verfassungsfeindliche Grundtendenz zu schließen. Darüber hinaus richteten sich viele der von der Beklagten aufgegriffenen Äußerungen allein an den Kreis der Mitarbeiter von Scientology bzw. beschäftigten sich mit der Verwaltungsorganisation von Scientology. Dies müsse bei ihrer Auslegung berücksichtigt werden, zumal eine Religionsgemeinschaft darin frei sei, wie sie ihre Verwaltung organisiere. Zudem sei bei der Interpretation der Texte einzustellen, dass Scientologen die Weisungen von Hubbard zwar wortgetreu befolgten - aber zugleich fähig seien, die Hubbardschen Texte auszulegen. Auch könnten ihnen nicht alle Äußerungen Hubbards und der amerikanischen Mutterkirche zugerechnet werden. Nach ihren Satzungen beziehe sich die Einbindung in die Mutterkirche allein auf die religiösen, nicht aber auf die weltlichen Angelegenheiten. Zudem sei in den Satzungen festgehalten, dass die Beachtung des Rechts des jeweiligen Landes den kirchlichen Bestimmungen vorgehe. Insbesondere könnten nicht die Äußerungen von Hubbard, die er in seinem Buch "Dianetik" gemacht habe (17, 20), berücksichtigt werden, weil dieses Buch vor Gründung der Scientology-Religion verfasst worden und nicht unmittelbar mit dieser verknüpft sei; Hubbard selbst habe zwischen "Dianetik" und "Scientology" getrennt (K 99). Auch stamme eine Vielzahl des vorgelegten Materials aus der weiteren Vergan- genheit (50er und 60er Jahre), schon deswegen sei es nicht dazu geeignet zu begründen, dass heute verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt würden. Von diesem älteren Material habe sich Scientology distanziert (2, 3, 4). Soweit die Beklagte auf Äußerungen im Rahmen des Kurses "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt" verweise (18, 26, 27, 28), sei zu berücksichtigen, dass dieser Kurs für Scientology keinen hohen Stellenwert habe.
73Im Schrifttum vom Scientology lägen insbesondere keine tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollten (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG). Vielmehr hätten sie mehrfach ihre Verfassungs- und Gesetzestreue - unter anderem in ihren Satzungen - bekundet. Insbesondere gehe Scientology nicht davon aus, dass in einer scientologischen Gesellschaft nur Scientologen, nicht aber Nicht-Scientologen, Träger von Rechten sein könnten. Dies folge schon aus dem "Glaubensbekenntnis" von Scientology (2). Soweit als Ziel von Scientology eine Zivilisation angestrebt werde, in der ehrliche Wesen Rechte haben könnten (1), sei damit nur gemeint, dass die Erlösung der Menschen angestrebt werde; nicht gemeint sei, dass unehrliche Menschen ihrer bürgerlichen Rechte beraubt werden sollten. Auch aus dem von der Beklagten zitierten Text "Ehrliche Menschen haben auch Rechte" (15) ergebe sich nicht, dass unehrliche Menschen keine Rechte haben sollten. Der Begriff der "Ehrlichkeit" sei bei Scientology derselbe, wie er auch sonst üblich sei (vergl. 4). Soweit es heiße, dass Freiheit nur für ehrliche Menschen da sei, gehe es nicht um die bürgerliche Freiheit, sondern allein um die innere Freiheit des Menschen; zu dieser inneren Freiheit wolle Scientology führen. In der Sache werde bei Scientology einem ethischen Verhalten nur in dem Sinne dass Wort geredet, dass der Einzelne sein eigenes Leben dadurch zerstöre, wenn er unehrlich bzw. kriminell sei. Soweit Hubbard geäußert habe, dass in einer scientologischen Gesellschaft niemand im "Bereich von 2,0 an abwärts auf der Tonskala" bürgerliche Rechte haben solle bzw. nicht als Zeuge oder Geschworener in Betracht kommen solle (19), sei das Zitat aus dem relativierenden Zusammenhang gerissen und es werde übersehen, dass es aus einem 1952 ge- schriebenen Buch stamme, als Scientology noch gar nicht existiert habe. Zudem sei das Buch an "Auditoren" gerichtet und lediglich auf das Privatleben des Lesers be- zogen. Auch sei das Zitat durch die neueren Ethik- und Rechtskodizes überholt, mit der Realität von Scientology habe es nichts zu tun. Scientology befürworte auch keineswegs das "Einsammeln" von "Aberrierten" wegen "Ansteckungsgefahr" (18), der maßgebliche Text beschäftige sich allein mit dem Typus des "Aberrierten". Soweit Hubbard geäußert habe, es sei wünschenswert, dass Staatsbürgerrechte nur an "Nicht-Aberrierte" Personen verliehen werden sollten (17), stamme auch dieses Zitat von 1952, als es Scientology noch nicht gegeben habe. Diese Vorstellung sei auch nicht Inhalt des scientologischen Glaubens geworden, wie sich aus dem Glaubensbekenntnis von Scientology ergebe (2); zu keinem späteren Zeitpunkt sei Hubbard oder Scientology auf dieses Zitat zurückgekommen. Das Nämliche gelte für das Zitat von Hubbard, nachdem es wünschenswert sei, dass "Aberrierte" nicht heiraten dürften (20). Rein tatsächlich sei es heute normal, dass Scientologen mit Nicht-Scientologen verheiratet seien. Auch führe die scientologische Lehre zu keiner aktuellen Beeinträchtigung von Ehe und Familie. Es werde keineswegs von Scientologen gefordert, dass sie sich von ihrer Familie trennen sollten, wenn diese Scientology gegenüber kritisch oder ablehnend sei (27, 28). Vielmehr bestehe für den Fall eines Konfliktes in der Familie zwischen einem Scientologen und einem Nicht-Scientologen die eindeutige Anweisung, dass der Scientologe die Situation durch Kommunikation bewältigen solle (28).
74Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollten, ergäben sich auch nicht daraus, dass "Unterdrückerische Personen" als "Freiwild" bezeichnet bzw. behandelt würden. Die Folge, dass jemand eine "Unterdrückerische Person" sei, sei nur, dass sie ihrer spezifisch scientologischen Rechte ledig werde; es sei klar, dass keine scientologische Doktrin zu einem Verstoß gegen staatliche Gesetze aufrufe (5). Die so genannte "Freiwild-Doktrin" sei längst aufgehoben worden (32). Die Aufhebung sei auch nicht nur ein Akt der "Publicity" gewesen, sie sei vielmehr allein vor dem Hintergrund erfolgt, dass die "Freiwild-Doktrin" falsch verstanden worden sei (33, 34). Soweit im Text 7 davon die Rede sei, dass der Expansion von Scientology entgegenstehende Individuen durch Zwang entfernt werden könnten, werde damit nicht der Anwendung von Gewalt das Wort geredet. Schließlich verunglimpfe Hubbard Gegner bzw. unterdrückerische Personen keineswegs (18, 19, 26), weil er sie nicht als Mensch ablehne oder ihnen die Existenzberechtigung abspreche; er schreibe nur, was seiner persönlichen Erfahrung entspreche. Es gehe ihm in den inkriminierten Passagen darum, mit seinem Worten und seinem Stil un- terdrückerische Persönlichkeiten zu beschreiben.
75Schließlich ergäben sich aus dem Schrifttum von Scientology keine Anhaltspunkte dafür, dass Scientology das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung auszuüben, und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, beseitigen oder außer Geltung setzten wolle (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. a BVerfSchG). Scientology lehne die Demokratie keineswegs ab, wie sich aus vielen Äußerungen von Hubbard ergebe (22, 24, 25). Der von der Beklagten zitierte Text zum Wert von Demokratien (21) sei nicht auf die Demokratie im Staat bezogen, sondern allein auf die innere Ordnung von Scientology, die nicht demokratischen Maßstäben genügen müsse. Im Übrigen sei Hubbard nur der Auffassung, dass eine Demokratie nicht ideal funktionieren könne, wenn in ihr nur unvernünftige Menschen arbeiteten; nicht die Demokratie sei das Thema des Textes, sondern die einzelnen Menschen. Auch werde von Hubbard keineswegs die repräsentative Demokratie abgelehnt. Die Äußerungen aus dem in Bezug genommen Text zur Auswahl von Repräsentanten (25) seien rein hypothetisch formuliert und lediglich eine amüsante Vorstellung bzw. eine graue Theorie.
76Aber selbst wenn zu einem in der Vergangenheit liegendem Zeitpunkt irgendwann tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gegeben gewesen sein sollten, so sei jedenfalls heute eine Beobachtung unzulässig. Jede Beobachtung unterliege nach § 8 und § 9 BVerfSchG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei mit diesem Grundsatz unvereinbar, wenn einmal gegebene Verdachtsmomente zu einer Dauerbeobachtung führten, obschon sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt habe und die für die Beobachtung maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben seien. So liege es im Fall der Kläger: Seit Beginn der Beobachtung vor sieben Jahren hätten sich keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte für verfas- sungsfeindliche Bestrebungen ergeben, insbesondere seien keinerlei verfassungsfeindliche Aktivitäten durch die Beklagte beobachtet worden. Auch sei eine Beobachtung der Kläger nicht erforderlich bzw. es liege eine unzulässige "Detailbeobachtung" vor. Dies ergebe sich schon daraus, dass ein Mitglied der Hamburger Bürgerschaft geäußert habe, es gebe praktisch nichts, was man über Scientology nicht wisse; dann müsse man die Kläger aber auch nicht mehr beobachten.
77Insbesondere sei eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nicht erforderlich. Der Großteil der Schriften von Scientology sei - jedenfalls für Mitglieder - ohne weiteres erhältlich. Von den von der Beklagten mit dem Vermerk "Vertraulich" u.ä. vorgelegten Schriften habe keine einzige einen verfassungsschutzrelevanten Inhalt. Die Schriften für die Grade bis OT 8 seien der Beklagten bekannt, die Schriften für die Grade OT 9 bis 15 seien in Deutschland nicht erhältlich und könnten daher auch durch Beobachtung nicht beschafft werden. Informationen über eine "Unterwanderung" staatlicher Behörden durch Scientology könnten schon deshalb nicht gewonnen werden, weil es eine solche "Unterwanderung" nicht gebe. Trotz des langen Zeitraums der nachrichtendienstlichen Beobachtung habe diesbezüglich keine einzige Aktivität benannt werden können. Insgesamt zeige der Umstand, dass Scientology lange Zeit nachrichtendienstlich beobachtet worden sei, ohne dass substantiell mehr zu Tage gefördert worden sei, als bereits zu Beginn der Beobachtung bekannt gewesen sei, dass eine nachrichtendienstliche Beobachtung nicht erforderlich sei. Endlich sei eine weitere Beobachtung von Scientology auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie greife tief in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 GG und Art. 9 GG ein, weil sie eine abschreckende Wirkung auf die Aktivitäten der Mitglieder von Scientology habe bzw. die Werbung von Scientology behindere.
78Die Kläger beantragen,
79die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, über sie und ihre Mitglieder Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten.
80Die Beklagte beantragt,
81die Klage abzuweisen.
82Zur Begründung wird vorgetragen, dass sie die Kläger zu Recht beobachte. Es sei zweifelhaft, ob es sich bei den Klägern um Religionsgemeinschaften im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG handele. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil die Kläger dadurch im Hinblick auf eine Beobachtung durch das BfV nicht besser gestellt würden. In der Sache lägen die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz vor. Die Kläger verfolgten zumindest auch - was hinreichend sei - "politische" Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG. Der Begriff des "Politischen" im Sinne dieser Vorschrift sei so auszulegen, dass damit alle Bestrebungen gemeint seien, die den staatlichen Bereich, insbesondere die innere Verfassung und innere Verwaltung, beträfen. Denn das BVerfSchG bezwecke einen Schutz dieser Güter. Der von den Klägern vertretene "enge" Begriff des "Politischen" führe zu dem absurden Ergebnis, dass Gruppierungen, die sich bewusst nicht an der politischen Willensbildung beteiligten, um im Geheimen an der Beseitigung der Verfassung zu arbeiten, nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden könnten. Ein weiter Begriff des "Politischen" werden auch bei Art. 21 GG vertreten. Dort werde die politische Willensbildung umfassend als der Prozess verstanden, der zur Formung, Artikulation und Geltendmachung von Bedürfnissen, Interessen und Meinungen in Bezug auf Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung der in einem Gemeinwesen bestehenden Verhältnisse führe. Diese Auslegung führe auch nicht dazu, dass der Aufgabenbereich des BfV in das Uferlose hinein erweitert werde. Die Begrenzung seiner Aufgaben ergebe sich vielmehr aus dem Umstand, dass die politischen Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung ge- richtet sein müssten. Daher sei klar, dass nicht nur staatstreue und obrigkeitshörige Vereine frei von Beobachtung seien, sondern auch solche, die gegenwärtige Zustände im staatlichen Bereich kritisierten. Es bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen Kritik und verfassungsfeindlichen Bestrebungen.
83Dies zugrunde gelegt, sei bei objektiver Betrachtungsweise das Wirken von Scientology zumindest auch "politisch" bestimmt; dass Scientology nach eigener Auffassung "unpolitisch" sein wolle (6), sei unerheblich. Die politische Natur von Scientology ergebe sich aus der Lehre, den Zielen und dem Gesamtgepräge der Organisation bzw. aus ihrem Schrifttum, wobei unerheblich sei, ob das Schrifttum an Mitarbeiter oder Mitglieder von Scientology adressiert sei. So folge die politische Na- tur von Scientology daraus, dass das Ziel die Errichtung "einer Zivilisation ohne Wahnsinn, ohne Verbrecher und ohne Krieg" sei (1). Der Wunsch eine Zivilisation zu errichten, und damit alle Bereiche des Menschen und der Gesellschaft zu erfassen, sei zwangsläufig politisch. Dass andere Religionen und Kirchen, etwa die katholische und evangelische Kirche, diesen Wunsch teilten, ändere nichts daran, dass es sich bei diesem Wunsch um einen politischen handele. Katholische und evangelische Kirche seien nicht wegen eines fehlenden politischen Bezuges frei von einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz, sondern deswegen, weil sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgten. Weiter strebe Scientology eine Expansion in die Gesellschaft hinein an, mit dem Ziel, dass die Gesellschaft unter dem Einfluss von bzw. unter Scientology stehe (10). Endlich folge schon aus dem Umstand, dass Scientology die Demokratie ablehne, ein "politischer" Grundzug. Dies alles werde dadurch bestätigt, dass Scientology in der Schweiz, wie aus der "Admin- Scale - Clear Switzerland" ersichtlich, konkrete Änderungen in Erziehung, Aus- bildung, Geschäftswelt, Recht und Finanzen herbeiführen wolle (14).
84Es lägen "Bestrebungen" der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG vor, d.h. bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die ge- gen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. "Bestrebungen" in diesem Sinne seien zwar nicht schon dann gegeben, wenn man Ideen, Ideologien, Weltanschauungen und politische Ziele als solche lediglich habe. Jedoch sei für die Annahme von "Bestrebungen" nicht Voraussetzung, dass eine "aktiv-kämpferische" Einstellung gegeben sei bzw. dass aktuell-konkrete Umsetzungsakte im Hinblick auf eine Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorlägen. Vielmehr reiche für die Annahme von Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlich- demokratischen Grundordnung eine gewisse Zielstrebigkeit aus bzw. es reiche aus, wenn konkrete Verhaltensweisen vorlägen, die den Personenzusammenschluss, der von seinem Ziel her auf eine Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet sei, förderten. Denn in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG werde davon gesprochen, dass der Personenzusammenschluss auf etwas - nämlich die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - gerichtet sein müsse, bei den "Verhaltensweisen" reiche es nach dem Wortlaut aus, dass diese für oder in dem Personenzusammenschluss erfolgten. Auch im Rahmen der Art. 9 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 GG sei anerkannt, dass allein die verfassungsfeindliche Zielsetzung ausreiche, um einen Verein bzw. eine Partei zu verbieten; es würden auch Personenzusammenschlüsse erfasst, deren Ziel es nur langfristig sei, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen. Das Vor- liegen konkreter Umsetzungsakte müsse nicht festgestellt werden. Wenn schon das Verbot eines Vereins bzw. einer Partei aufgrund ihrer verfassungsfeindlichen Zielset- zung möglich sei, so müsse erst recht deren Beobachtung durch den Verfassungs- schutz zulässig sein.
85Von diesen Voraussetzungen ausgehend lägen "Bestrebungen" der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG vor. Die Ziele der Scientology- Organisation seien gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet; ob den einzelnen Mitgliedern von Scientology die verfassungsfeindlichen Ziele bekannt seien oder nicht, sei unerheblich. Auch lägen Verhaltensweisen in oder für die Organisation Scientology vor. Scientology betreibe Werbung, "missioniere" aktiv, schule die Mitglieder, verfolge einen Expansionskurs und bemühe sich - wie dargestellt - Einfluss in der Gesellschaft und im Staat zu erlangen; die Expansion werde sogar als Frage von "Leben und Tod" verstanden (7, 8).
86Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen lägen vor. Sie ergäben sich aus dem Schrifttum von Scientology. Zwar betreffe das relevante Schrifttum nur einen Teilbereich der Aktivitäten und des Schrifttums von Scientology, der überwiegende Teil beschäftige sich mit persönlichen und innerscientologischen Fragen. Indes seien tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen schon dann gegeben, wenn das aussagenkräftige Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Aktivitäten der zu beobachtenden Vereinigung darstelle. Verfassungsfeindliche Zielsetzungen würden nicht dadurch konsumiert, dass ansonsten verfassungsneutrale Ziele verfolgt würden. Hinsichtlich des Schrifttums von Scientology, aus dem sich die verfassungsfeindlichen Zielsetzungen ergäben, sei irrelevant, dass einige der aufgegriffenen Äußerungen sich von dem Adressatenkreis her allein an die Mitarbeiter von Scientology wendeten. Denn beobachtet würden die Kläger als Organisation, dementsprechend seien gerade interne Organisationsanweisungen von Interesse. Zudem bezögen sich viele Dokumente nicht nur auf organisatorische Fragen, sondern auch auf das Verhalten von Scientology gegenüber Außenstehenden. Was das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten angehe, seien alle Äußerungen Hubbards und der amerikanischen Mutterkirche den Klägern zuzurechnen. Diese verstünden sich nach ihrer Satzung nämlich als ein Glied der hierarchisch strukturierten Mutterkirche, auch sonst nähmen die Satzungen ausdrücklich Bezug auf das Hubbardsche Schrifttum. Der Spielraum der Kläger beziehe sich nach ihren Satzungen allein auf das "operative" Geschäft, d.h. auf Fragen der Organisation, des Betriebes und der Finanzierung. An der strikten Bindung an die materiellen Vorgaben ändere sich hierdurch nichts. Auch seien die Äußerungen von Hubbard, die er in seinem Buch "Dianetik" gemacht habe (17, 20), nicht deswegen irrelevant, weil dieses Buch vor der Gründung von Scientology verfasst worden sei. Die Kläger vertrieben dieses Buch und es sei ein Teil der Werke Hubbards, den Anhängern werde Scientology und Dianetik in gleicher Weise empfohlen. Dass eine Anzahl des vorgelegten Materials aus der Vergangenheit (50er und 60er Jahre) stamme, sei ebenfalls unerheblich. Die Schriften Hubbards seien nicht als Parteiprogramm zu lesen, das je nach politischer Strömung wechsele, sondere es handele sich um Schriften eines - nach eigenem Verständnis - Religionsgründers, die ausdrücklich unveränderte Gültigkeit beanspruchten. Scientology selbst achte penibel darauf, dass von dem Gehalt auch älterer Schriften nicht abgewichen werde. Auch scheide nach scientologischem Ver- ständnis eine "großzügige" Auslegung der Schriften Hubbards aus, weil diese "klar und deutlich" formuliert seien (vergl. B 57). Soweit es um Textpassagen gehe, die dem Kurs "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt" entstammten (18, 26, 27, 28), sei zu berücksichtigen, dass dieser Kurs für Scientology eine große Bedeu- tung habe. Der Kurs sei nach den Angaben von Scientology der populärste Top- Ausbildungskurs, in der Werbung für diesen Kursus werde dargelegt, dass er ein "Muss" für jeden Scientologen sei.
87Es lägen im Schrifttum von Scientology tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollten (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG). Die Bekundungen der Kläger zur Verfassungstreue, die unter anderem in ihren Satzungen enthalten seien, seien nur vorgeschoben. So strebe Scientology eine Zivilisation an, in der nur "ehrliche Wesen" - d.h. Scientologen - Recht haben könnten (1). Diese Deutung der Zielsetzung von Scientology finde ihre Bestätigung in dem Text "Ehrliche Menschen haben auch Rechte" (15). Weil mit "ehrlichen Menschen" nur Scientologen gemeint seien, sei aus der Überschrift abzuleiten, dass nur Scientologen Rechte haben sollten. Diese Auslegung werde durch den weiteren Text gestützt, in dem u.a. ausgeführt werde, dass Freiheit für "ehrliche Menschen" da sei, wobei der Begriff der "Freiheit" nicht allein auf die geistige Freiheit beschränkt bleibe, sondern die bürgerliche Freiheit mit umfasse. Auch sei Scientology der Auffassung, dass in einer scientologischen Gesellschaft niemand im "Bereich von 2,0 an abwärts auf der Tonskala" bürgerliche Rechte haben solle bzw. nicht als Zeuge oder Geschworener in Betracht kommen solle (19) und dass es wünschenswert sei, dass Bürgerrechte bzw. die Staatsbürgerschaft nur "Nicht-Aberrierten" Personen - also Scientologen - zukommen sollten (17). Aus- weislich des Wortlauts dieser Ausführungen sei nicht ersichtlich, dass sie sich allein auf die inneren Verhältnisse von Scientology bezögen bzw. nur an Geistliche ge- richtet seien. Die Ausführungen seien auch nicht überholt, teils würden auch ältere Schriften neu aufgelegt bzw. weiter vertrieben (vergl. B 61), teils würden sie in jeder Neuauflage des Buches "Dianetik" wiederholt (17). Dies alles gipfle darin, dass als Maßnahme zu den von den "Aberrierten" ausgehenden Gefahren das "Einsammeln" wegen "Ansteckungsgefahr" gefordert werde (18). Auch sollten nach Hubbardschen Vorstellungen nur "Nicht-Aberrierte" heiraten dürfen (20). Dies stehe nicht in Gegensatz dazu, dass gegenwärtig Scientologen und Nicht-Scientologen heirateten bzw. miteinander verheiratet seien, weil dadurch das Ziel der Heirat nur "Nicht- Aberrierter" nicht berührt werde. Auch führe die scientologische Lehre bereits aktuell zu einer Beeinträchtigung von Ehe und Familie. Es werde nämlich von Scientologen gefordert, sich von ihrer Familie zu trennen, wenn die Familie Scientology kritisch oder ablehnend gegenüberstehe; wenn die Scientologen dies nicht täten, begingen sie selbst eine "unterdrückerische Handlung" (27, 28). Zwar gebe Scientology an, der Scientologe solle den nicht-scientologischen Partner nach scientologischen Maßstäben zunächst "handhaben" bzw. mit ihm kommunizieren. Scheitere aber dieses "Handhaben", komme als Konsequenz ausdrücklich nur eine Trennung in Be- tracht.
88Tatsächliche Anhaltspunkte, dass die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollten, ergäben sich auch daraus, dass Gegner von Scientology ("Unterdrückerische Personen") von Scientology als "Freiwild" bezeichnet bzw. angesehen würden. Man dürfe diese Personen berauben, verletzen, verklagen, belügen und zerstören (31). Zwar sei die Freiwild-Doktrin offiziell aufgehoben worden (32), dies aber nur aus Gründen der "Publicity"; in der Sache bestehe die Doktrin weiter. Soweit Hubbard angegeben habe, dass sich die Freiwild-Doktrin nur auf die Rechte von Scientologen innerhalb von Scientology bezogen habe (33, 34), werde dies durch den Wortlaut der Doktrin wiederlegt. Weiter beabsichtige Scientology, zu expandieren und der Expansion entgegenstehende Personen mit Zwang zu entfernen (7). Dabei versuche Scientology mit allen Mitteln, seine inneren Verhältnisse zu verbergen ("Red-Box"- System, vergl. B 78). Scientology sehe sich in einen Kampf auf Leben und Tod verwickelt, der mit allen Mitteln gekämpft werden müsse, der Scientologe solle zu einem Fanatiker gemacht werden (7, 8). Scientology verunglimpfe durchgängig Geg- ner und alle Menschen, die nicht den scientologischen Vorstellungen entsprächen, als Kriminelle, Verbrecher, Aberrierte und Geisteskranke u.ä. (18, 19, 26).
89Schließlich lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Scientology das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung auszuüben, und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, beseitigen oder außer Geltung setzten wolle (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. a BVerfSchG). So lehne Scientology Demokratie ab und gehe davon aus, dass lediglich eine Demokratie nach scientologischen Vorstellungen eine "echte" Demokratie sei (21). Auch werde eine repräsentative Demokratie abgelehnt, weil Scientology der Auffassung sei, dass nur Personen ab einer bestimmten Stufe auf der scientologischen Tonskala Repräsentanten sein dürften (25). Zwar möge dies eine "utopische" Vorstellung von Scientology sein, dies ändere aber nichts daran, dass die Vorstellung als Ziel verfolgt werde.
90Nachdem tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgten, stehe einer Beobachtung auch nicht §§ 8, 9 BVerfSchG und das dort aufgeführte Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegen. Insbesondere liege keine unzulässige Dauerbeobachtung vor. Zunächst einmal beziehe sich das Verbot einer Dauerbeobachtung allein auf die - besonders einschneidend wirkende - Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 9 BVerfSchG und nicht auf die allgemeine Beobachtung nach § 8 BVerfSchG. Aber auch im Übrigen liege keine unzulässige Dauerbeobachtung vor. Es gehe hier nicht darum, dass sich nach jahrelanger Dauerbeobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt habe; vielmehr sei es umgekehrt so, dass sich der Verdacht bestätigt habe. Das Verbot einer Dauerbeobachtung könne nicht zur Folge haben, dass dann, wenn sich das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestätigt habe, die Beobachtung eingestellt werden müsse.
91Auch sei eine Beobachtung der Kläger zur Zweckerreichung geeignet und erfor- derlich bzw. es liege keine unzulässige "Detailbeobachtung" vor. Die Beobachtung sei notwendig, um ggf. die Voraussetzungen für Vereinsverbote nach § 3 VereinsG festzustellen. Weiter müsse der öffentliche Dienst vor einer Unterwanderung durch Scientology geschützt werden. Weiter sei es Aufgabe der Beklagten, die Öffentlichkeit über Scientology zu informieren. Auch eine unzulässige "Detailbeobachtung" liege nicht vor. Zum einen gelte das Verbot der Detailbeobachtung nur, wenn es um die Frage der Aufklärung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen gehe; hier habe sich der Verdacht solcher Bestrebungen aber bestätigt. Zum anderen besitze die Beklagte bislang keineswegs vollständige Kenntnisse über die in den inneren Kreisen der Kläger bzw. ihrer Mutterkirche verfolgten Absichten; eine Vielzahl von Schriften sei unbekannt. Soweit ein Mitglied der Hamburger Bürgerschaft geäußert habe, es gebe praktisch nichts, was man über Scientology nicht wisse, sei diese Äußerung allein auf die bislang be- kannten Quellen und deren verfassungsfeindlichen Inhalt bezogen.
92Auch eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 9 BVerfSchG sei erforderlich. Es lägen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass eine Beobachtung allein unter Rückgriff auf die allgemein zugänglichen Quellen nicht ausreiche, um die Bestrebungen der Kläger zu beobachten. Gerade verfassungsfeindliche Vereinigungen neigten dazu, sich konspirativ zu verhalten, daher müsse schon in praktischer Hinsicht eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln der Regelfall sein. Hinzu trete bei Scientology, dass es sich um eine konspirative und subversive Organisation handele. So werde das Schrifttum für jeden jeweiligen OT-Grad geheim gehalten; das Schrifttum über die OT-Grade IX bis XV sei vollständig unbekannt. Es gebe sogar eine eigene "Behörde", die für die Geheimhaltung des Schrifttums zuständig sei. Weiter erschienen viele Schriften von Scientology nur im Rahmen interner Anweisungen, die teils als "vertraulich" bezeichnet und deshalb nur wenigen Personen zugänglich sei- en. Viele der Magazine von Scientology seien nur für Mitglieder erhältlich. Schließlich gelte es, Informationen über von Scientology organisierten Veranstaltungen, Reden u.s.w. zu gewinnen sowie die Organisation, die finanziellen Verhältnisse und ggf. geplante Straftaten zu ergründen. Offene Publikationen, wie Flugblätter und Prospekte, wiesen (anders als "interne" Publikationen) im Hinblick auf verfassungs- feindliche Äußerungen eine deutlich geringere Ergiebigkeit auf. Auch verfolge Scientology die Strategie, staatliche Behörden zu unterwandern, einer solchen Unterwanderung könne nur mit nachrichtendienstlichen Methoden vorgebeugt werden. Die Beobachtung der Kläger sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar greife sie in die Grundrechte der Kläger aus Art. 9 GG und möglicherweise auch aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein. Auch habe die Beobachtung möglicherweise eine abschreckende Wirkung auf Aktivitäten der Mitglieder von Scientology bzw. behindere möglicherweise die Werbung von Mitgliedern für Scientology. Jedoch seien diese Folgen als unvermeidliche Folgen einer Beobach- tung durch das BfV vom BVerfSchG gedeckt.
93Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst der von den Beteiligen vorgelegten Anlagen sowie auf den Verwaltungsvorgang verwiesen.
94Entscheidungsgründe:
95Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung, weil die Beobachtung durch die Beklagte rechtmäßig ist. Die Beobachtung der Kläger gehört zu den Aufgaben der Beklagten nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1. 1 Alt. BVerfSchG (1.). Die Beklagte ist auch zur Beobachtung der Kläger mit allgemeinen und nachrich- tendienstlichen Mitteln nach §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 BVerfSchG befugt (2.). Die Beobachtung der Kläger durch die Beklagte ist frei von Ermessensfehlern (3.).
961. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das BfV die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erheben, verarbeiten und nutzen. Zu den Aufgaben des BfV gehört die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BVerfSchG). Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG).
97Tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG liegen vor, wenn Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten. Es reicht dabei aus, dass eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, auch wenn jeder für sich genommen nicht genügt. Bei der Gesamtschau können nachrichtendienstliche Erfahrungen Berücksichtigung finden. Als Quellen für das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten kommen neben offiziellen Programmen und Zielen von Personenzusammenschlüssen auch Schulungs- und Propagandamaterial sowie Äußerungen und Handlungen ihrer Führer in Betracht.
98Vergl. BVerfGE 2, 1 (20 ff.); 5, 85 (144); BVerwG, NJW 1991, S. 581 (582); OVG NRW, NVwZ 1994, S. 588 (589).
99Daher kommen vorliegend als Quelle für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte grundsätzlich auch Schrifttum bzw. Äußerungen in Betracht, die sich an Mitarbeiter bzw. Mitglieder von Scientology wenden. Ob das Schrifttum bzw. die Äußerungen sich nur auf den Innenbereich von Scientology beziehen, ist eine andere Frage. Allein der Umstand, dass das Schrifttum bzw. die Äußerungen an Mitarbeiter bzw. Mitglieder eines Personenzusammenschlusses gerichtet sind, lässt noch nicht die Folgerung zu, dass diese sich allein auf den Innenbereich der Organisation beziehen. Maßgeblich ist allein der sachliche Gehalt des Schrifttums bzw. der Äußerungen. Gerade verfassungsfeindliche Zielsetzungen werden weniger offen nach "außen" als vielmehr versteckt nach "innen" - also in den Innenbereich eines Personenzusammenschlusses hinein - offenbart.
100Vergl. BVerfGE 5, 85 (144).
101In diesem Sinne liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger Bestrebungen verfolgen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BVerfSchG). Dabei hat das Gericht das Schrift- tum bzw. die Äußerungen, die nur den Innenbereich der Kläger bzw. von Scientology betreffen, insoweit außer acht gelassen (z.B. B 9, S. 138 ff., B 26, S. 9 f.).
102Die Kläger können als "Personenzusammenschluss" nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG vom BfV beobachtet werden (a). Denn es liegen Umstände vor, die bei vernünftiger Betrachtung darauf hindeuten, dass sie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, beseitigen oder außer Geltung setzen wollen (b). Die Kläger verfolgen diese Ziele mit ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen (c), die politisch motiviert sind (d).
103a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG können "Personenzusammenschlüsse" beobachtet werden (vergl. auch § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG - argumentum e contrario). Als eingetragene Vereine sind die Kläger "Personenzusammenschlüsse" in diesem Sinne. Es kann dahinstehen, ob es sich bei ihnen um Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften handelt. Nach dem BVerfSchG unterliegen auch Religions- bzw. Weltanschauungemeinschaften der Beobachtung durch den Verfassungsschutz (wenn und soweit sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen). Auch von Verfassungs wegen ist nicht gefordert, dass Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften grundsätzlich frei von einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz sein müssten. Die Rechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, 137 Abs. 7 WRV finden ihre Schranken in anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern (wie sie sich u.a. aus Kompetenzbestimmungen ergeben können) bzw. den für alle geltenden Gesetzen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Damit begrenzen die Bestimmungen des BVerfSchG grundsätzlich etwaige Rechte der Kläger aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, 137 Abs. 7 WRV. Das BVerfSchG findet seine Grundlage in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und 73 Nr. 10 Buchst. b GG und in den Prinzipien der streitbaren Demokratie (Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 GG), zugleich gilt es für alle Personenzusammenschlüsse und ist damit ein für alle geltendes Gesetz.
104Vergl. zu den anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern BVerfGE 28, 243 (261), 67, 213 (228); 69, 1 (21 ff.); 83, 130 (139 f.) und BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), NJW 2004, S. 47 (48).
105b) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger ernsthaft (aa) Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (bb) und das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen (cc), zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (vergl. § 4 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchst. g und a BVerfSchG). Die Versuche der Kläger, das Vorliegen der Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen, greifen nicht durch (dd).
106aa) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bestrebungen der Kläger ernsthaft gemeint und nicht nur zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele vor- geschoben sind (weshalb offen bleiben kann, ob das BfV auch Vereinigungen beobachten darf, deren verfassungsfeindliche Ziele nur vorgeschoben sind). Denn nach dem von ihnen vorgetragenen Selbstverständnis sind sie Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften. Diesbezüglich haben die Kläger eine Vielzahl von Gutachten vorgelegt, die zum Ergebnis kommen, dass ihr Selbstverständnis zutreffend sei. Darüber hinaus ist Scientology in mehreren Staaten (u.a. Österreich, Italien, England) als Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft anerkannt. Schließlich wird auch in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass Scientology eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft sei.
107Vergl. VGH Bad.-Württ., GewArch 2004, S. 191 (192 ff.) m.w.N. zum Streitstand.
108bb) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG). Zu den nach § 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG konkretisierten Menschenrechten gehören insbesondere die Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3) und das Recht auf Heirat und Zeugung von Kindern (Art. 6 Abs. 1 GG).
109Vergl. BVerfGE 2, 1 (13); BVerwGE 114, S. 258 (274); OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178 (179).
110Die in Art. 1 Abs. 1 GG konkretisierte Menschenwürde wird verletzt, wenn der Mensch dergestalt nicht als Subjekt, sondern als Objekt behandelt wird, dass mit dieser Behandlung seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage gestellt wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Mensch nicht mehr als Träger von subjektiven Rechten - sondern nur noch als Rechtsobjekt - angesehen wird oder wenn ihm das Recht abgesprochen wird, mit eigenen Einstellungen und Meinungen unter anderen Menschen zu leben.
111Vergl. BVerfGE 30, 1 (25 f.); 84, 90 (120 f.); OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178 (179).
112In diesem Sinne liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Kläger vor. Bereits aus den von Scientology selbst angegebenen Zielen ergibt sich, dass Scientology eine Gesellschaft anstrebt, in der nur Scientologen Träger von bürgerlichen Rechten sind. So ist u.a. ein Ziel von Scientology, eine Zivilisation zu errichten, in der "ehrliche Wesen Rechte haben können" (1 - die kursiven Ziffern entsprechen den kursiven Ziffern der Texte im Tatbestand). Was mit dieser zunächst unklar erscheinenden Formel gemeint ist, ergibt sich aus dem Text 15, der ersichtlich die genannte Zielvorstellung aufgreift. In diesem Text vertritt Hubbard die Auffassung, dass in einer scientologischen Gesellschaft nur den Scientologen - nämlich den "ehrlichen Menschen" - staatbürgerliche Rechte zustehen sollten. Zunächst folgt aus dem scientologischen Begriff der "Ehrlichkeit" (16), aus der Kapitelüberschrift, in die der maßgebliche Text eingebunden ist ("Ehrlichkeit"), sowie aus dem Kontext, dass nur Scientologen "ehrliche" Menschen sein können. Der Text richtet sich nämlich an Scientologen, die ein "hohes Fähigkeitsniveau" erreicht haben und die die ersten sein werden, die auf ihrem Recht bestehen, mit ehrlichen Menschen zu leben. Denn dadurch, dass man als Scientologe unter "unehrlichen Menschen" lebe, sei man auch von den Gesetzen betroffen, die deren Rechte berechtigterweise einschränkten, die aber gegenüber den Scientologen nicht gelten sollten, weil diese nicht fehl gehen könnten (so auch Text 19). Aus dem Text 15 folgt weiter, dass den "unehrlichen Menschen", also den Nicht-Scientologen, auch die staatsbürgerlichen Rechte abgesprochen werden sollen und nicht nur, dass sie "innerlich" unfrei seien. Denn der Text nimmt mehrfach auf die staatsbürgerlichen Rechte Bezug (Redefreiheit und persönliche Freiheit) und führt aus, dass die Ausnutzung dieser bürgerlichen Rechte zum Erlass von Strafgesetzen führe, die ungerechtfertigter Weise auch auf Scientologen erstreckt würden. Es geht demnach nicht nur um ein "forum internum" und die "innere Freiheit", sondern auch um die "äußere Freiheit".
113Das Nämliche ergibt sich aus dem Text 17. Dort wird es als "erstrebenswertes Ziel" bezeichnet, dass Aberrierten, d.h. Nicht-Scientologen, nicht die bürgerlichen Rechte und die Staatsbürgerschaft verliehen werde. Dadurch könne "die Überlebensfähigkeit und das Glück der Menschheit" erheblich gesteigert werden. Dass Scientology mittlerweile von den dort geäußerten Vorstellungen abgerückt ist, ist nicht ersichtlich. Konkrete Textstellen, die auf eine solches Abrücken hindeuten, wurden nicht benannt. Allein der Verweis auf das Glaubensbekenntnis (2) reicht für ein solches Abrücken nicht aus, da dieses derart allgemein gehalten ist, dass aus ihm ein konkretes und ernsthaftes Abrücken nicht gefolgert werden kann, zumal der Text 17 in immer wieder neuen Auflagen verbreitet wird und die Grundvorstellungen dieses Textes auch in anderen Texten von Hubbard wieder auftauchen.
114So ergibt sich eine ganz ähnliche Einstellung auch aus Text 18, in dem es um die "wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten" geht, die 5 bis 10 % der Gesellschaft ausmachen sollen. Bei diesen Personen handelt es sich um Nicht-Scientologen, deren "wahrhafte Aberrierung" daran sichtlich wird, dass sie sich nicht auditieren lassen wollen. Der Vorschlag, den Hubbard zum Umgang mit diesen Personen macht, besteht darin, dass diese einfach "eingesammelt" bzw. zur Verhinderung der "Ansteckung" von der übrigen Bevölkerung "entfernt" werden sollen. Der Vorschlag wird zwar "vorsichtig" gemacht ("Wahrscheinlich ließe sich ein Gesellschaft klären"), in der Sache wird aber deutlich, dass die Verwirklichung dieses Vorschlags aus der Sicht von Hubbard wünschenswert wäre ("die Gesellschaft wäre nicht mehr am Aufblühen gehindert"). Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass Hubbard die "wahrhaft aberrierten Personen" in dem genannten Text verunglimpft und ihnen jeglichen Wert abspricht ("Hässlichkeit", "entsetzliche Krankheit", "Schmarotzer", "völlig wertlos"). Der Kontext, in dem diese "Äußerungen" gemacht werden - die "Beschreibung" der "wahrhaft aberrierten Person" - ändert nichts daran, dass vorgeschlagen wird, diese Personen "einzusammeln" bzw. zu "entfernen". In der Sache handelt es sich um die Anregung, 5 bis 10 % der Menschen, nämlich die "wahrhaft aberrierten Persönlichkeiten", "einfach" als "nutzlos" und "wertlos" beiseite zu schaffen bzw. auszusondern.
115Auch Text 19 bestätigt, dass in einem scientologischen Staat die Rechtlosstellung und Absonderung aller Nicht-Scientologen beabsichtigt ist. Dort wird geäußert, dass alle Personen, die sich auf der scientologischen "Tonskala unter 2,0" befinden (also u.a. alle besorgten, verzweifelten, mitleidigen, hoffnungslosen, wiedergutmachenden Personen - vergl. "Was ist Scientology", 1998, S. 156) keinerlei bürgerlichen Rechte haben und nicht als Zeuge oder Geschworener in Betracht gezogen werden sollten. Die Personen, die sich auf der "Tonskala unter 1,1" befinden (so die eben genannten Personen), sollen darüber hinaus abseits von der Gesellschaft in dauernder Quarantäne gehalten werden. Der "Wert" von Menschen hänge von "ihrer Stufe auf der Tonskala" ab. Zwar werden diese Aussagen dahingehend eingeschränkt, dass eine andere Lösung sei, diese Personen durch scientologische Methoden auf der Tonskala "hinaufzubringen". Für die Personen aber, die sich dieser scientologischen "Wohltat" verweigern, muss es nach alledem bei der "Rechtlosstellung" und "Quarantäne" verbleiben. Dabei ist es unerheblich, ob der Text nur an Auditoren gerichtet ist - wie die Kläger angeben. Er betrifft ersichtlich die Verhältnisse im "bürgerlichen" Bereich und nicht nur die Innenverhältnisse von Scientology. Dass das Zitat durch die neueren "Ethik- und Rechtskodizes" überholt sei, ist nur behauptet, nicht aber substantiiert belegt worden. An keiner Stelle findet sich eine Abkehr von der Vorstellung, dass Personen unterhalb eines bestimmten Bereiches der Tonskala ihrer bürgerlichen Rechte beraubt werden sollen. Vielmehr wird der Text 19 nach wie vor in Umlauf gesetzt (siehe dazu B 61) und ganz ähnliche Vorstellungen werden im Text 18, der im Jahr 2001 neu aufgelegt wurde, vertreten.
116Darüber hinaus ergibt sich aus Text 20, dass in einer Gesellschaft der Scientolo- gen nur Scientologen heiraten und Kinder kriegen dürften; dies sei ein "viel vernünftigeres Gesetz". Zwar mag es unter den gegenwärtigen Verhältnissen normal sein, dass es Ehen von Scientologen mit Nicht-Scientologen gibt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Hubbardschen Zielvorstellungen andere sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass nach den Vorstellungen Hubbards auch heute bestehende Ehen zwischen Scientologen und Nicht-Scientologen aufgelöst werden müssen, wenn der Nicht-Scientologe dem Scientologen kritisch oder ablehnend gegenüber steht und sich von diesem nicht "handhaben" lässt (28). Zwar mag es aus der Sicht von Scientology vorzugswürdig sein, dass der Scientologe seinen Partner "handhabt", schlägt diese "Handhabung" aber fehl, kommt als letzte Konsequenz nur die Trennung in Betracht.
117Die durch die von Scientology selbst geäußerten Zielvorstellungen und durch die Texte 15 bis 20 deutlich gegebenen tatsächlichen Hinweise darauf, dass die Kläger Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3) zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, werden durch weitere Äußerungen bestätigt. So ist es für verfassungsfeindliche Personenzusammenschlüsse bezeichnend, dass sie ihre Gegner verunglimpfen und verleumden und ihnen damit implizit die Menschenwürde absprechen.
118Vergl. BVerfGE 2, 1 (59 ff.); 5, 85 (380 ff.); OVG NRW, NVwZ 1994, S. 588 (589); OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178 (179).
119Dies ist auch hier der Fall. So werden "Nicht-Scientologen" durchgängig als "Aberrierte", d.h. von dem rationalen Denken bzw. der Vernunft abgewichen, geistig gestört (vergl. Hubbard, Fachwortsammlung für Dianetics und Scientology, 1985), angesehen (vergl. 7, 17, 18, 21), die Gegner von Scientology werden als "unterdrückerische Personen" bezeichnet (z.B. 27) und als Verbrecher, Kriminelle, Kommunisten, Kinderschänder u.ä. verunglimpft (24, 26, 29), Menschen werden auf unterstem Niveau geschmäht und ihnen wird jeglichen Wert abgesprochen ("Psychotisch", "Hässlichkeit", "entsetzliche Krankheit", "Schmarotzer", "völlig wertlos" - 18, 19).
120Ausdruck des menschenverachtenden Weltbildes von Scientology ist es schließlich, dass "unterdrückerische Personen" bzw. "Unterdrücker", also Gegner von Scientology, durch Zwang entfernt werden sollen (7) bzw. möglichst ruiniert werden sollen (30) und als "Freiwild" bezeichnet werden, das seines Eigentums beraubt, verletzt, verklagt, hereingelegt, belogen oder zerstört werden darf (31). Zwar ist die sog. Freiwild-Doktrin mittlerweile aufgehoben worden, dies aber allein aus Gründen der schlechten Public Relation (32). Die Erklärungsversuche von Scientology, nach denen die Freiwild-Doktrin allein auf Rechte innerhalb Scientology bezogen gewesen sei (33, 34), sind nicht nachvollziehbar, nachdem die Freiwild-Doktrin eindeutig auch auf eine Schädigung in der bürgerlicher Sphäre abzielte ("seines Eigentums beraubt, verklagt, verletzt, belogen, zerstört"), was im Übrigen durch Text 30 bestätigt wird.
121cc) Es liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger Bestre- bungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zu dem Recht des Volkes, die Staatsgewalt in allgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, gehören das allgemeine und gleiche aktive Wahlrecht, wie auch das allgemeine und gleiche passive Wahlrecht (d.h. die allgemeine und gleiche Möglichkeit gewählt zu werden).
122Vergl. z.B. BVerfGE 60, 162 (167); 71, 81 (94).
123Aus Text 25 ergibt sich, dass in einer scientologischen Gesellschaft nur Sciento- logen das passive Wahlrecht zukommen soll. Die diesbezüglichen Äußerungen sind zwar zunächst einmal nur hypothetisch formuliert, in der Sache wird aber klar vorgetragen, dass es wünschenswert sei, dass nur Scientologen gewählt werden könnten; ähnliches wird im Text 23 artikuliert. Es mag sich bei den Äußerungen nur um eine "graue Theorie" handeln. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verwirklichung dieser "grauen Theorie" als Zielvorstellung artikuliert wird. Weiter ergibt sich aus den Texten 17, 19, 21 und 23, dass in einer scientologischen Gesellschaft nur Scientologen wahlberechtigt sein sollen. Nicht-Scientologen werden - wie oben darstellt - die bürgerlichen Rechte (zu denen auch das Wahlrecht gehört) abgesprochen, eine "wirkliche" oder "wahre" Demokratie soll erst dann erreicht werden, wenn die Wähler von "bösartigen reaktiven Impulsen" befreit worden sind - also nach Auffassung von Scientology zu Scientologen geworden sind. "Demokratie ist nur in einer Nation von Clears möglich." (23). Diese ablehnende Einstellung wird dadurch bestätigt, dass die gegenwärtigen Demokratien verunglimpft werden.
124vergl. BVerfGE 2, 1 (59 ff.); 5, 85 (380 ff.); OVG NRW, NVwZ 1994, S. 588 (589); OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178 (179).
125So werden sie als "aberrierte", d.h. kranke, oder kriminelle Demokratien bezeichnet, die die Menschen in den Schlamm stoßen und Verstand und Können hassen (8, 21, 23, 24). Auch die von den Klägern vorgelegten Texte 22 und 24, mit denen sie eine positive Einstellung zur Demokratie belegen wollen, ändern nichts daran, dass es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass es unter Scientology ein allgemeines und gleiches Wahlrecht nicht mehr geben würde. Zwar wird in beiden Texten die Demokratie als Organisationsform staatlicher Gewalt nicht in Frage gestellt - indes wird auch dort damit argumentiert, dass der "Wert" einer Demokratie von dem "Wert" der Repräsentierten bzw. Repräsentanten abhänge. Und nach der Auffassung von Scientology sind eben sowohl die Repräsentierten bzw. Repräsen- tanten nur dann etwas wert, wenn es sich bei ihnen um Scientologen handelt (siehe zu diesem Ansatz ausführlich Text 21).
126dd) Die Versuche der Kläger, das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten in Zweifel zu ziehen, greifen nicht durch. Die genannten Schriften Hubbards bzw. von Scientology sind den Klägern zuzurechnen. Denn Hubbard ist - wie er sich selbst bezeichnet - der "Gründer" der "Scientology-Religion" und die Kläger sind nach ihren Satzungen wie nach ihrem Selbstverständnis Gliederungen der "Scientology- Religion". Auch bezeichnen sie es selbst als ihre Aufgabe, die "Reinheit und Unver- sehrtheit" der Scientology-Religion nach den Schriften von Hubbard zu bewahren. Dies schließt es aus, dass einzelne Schriften von Hubbard für sie "ohne weiteres" unverbindlich sind. Jedenfalls hätte es eindeutiger Äußerungen seitens der Kläger bedurft, um deutlich zu machen, dass sie mit Teilen der Äußerungen bzw. Zielvorstellungen von Hubbard bzw. Scientology nicht übereinstimmen; von solchen Äußerungen kann nicht die Rede sein.
127Den Klägern sind auch die Äußerungen bzw. Zielvorstellungen zuzurechnen, die Hubbard in seinem Buch "Dianetik" geäußert hat. Nicht nur, dass "Dianetik" nach den eigenen Äußerungen der Kläger gewissermaßen eine Vorstufe von Scientology ist (siehe auch K 99) und dass Hubbard Scientology und Dianetik ohne äußere Trennung vielfach nebeneinander erwähnt (z.B. 23, 29). Es wird auch ausdrücklich festgehalten, dass auch nach der Gründung von Scientology die Dianetik als ein Zweig der Religion "Scientology" wohlauf und gedeihend weiter bestehe, Scientology die "Dianetik" einschließe und "Dianetik" die Grundlage für die religiöse Philosophie Scientologys bilde; weiter wird in dem Buch "Dianetik" rege für Scientology geworben (Vergl. Hubbard, Dianetik, 2003, S. 530, 538 ff., 620 f.). Endlich werden "Dianetik" und die scientologischen Schriften von Scientology "gleichberechtigt" nebeneinander vertrieben (B 60 bis 62). Im Übrigen finden sich eine Vielzahl der Auffassungen, die Hubbard in seinem Buch "Dianetik" geäußert hat, auch in seinen Veröffentlichungen zu Scientology wieder (vergl. den Text 17 im Vergleich zu den Texten 15 und 18).
128Auch sind den Klägern vollumfänglich die Äußerungen Hubbards zuzurechnen, die im Rahmen des Kurses "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt" wiedergegeben werden (vergl. 18, 26, 28 u.a.). Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, welchen Stellenwert dieser Kurs hat. Maßgeblich ist allein, dass für diesen Kurs nur verschiedene Äußerungen von Hubbard zusammengestellt worden sind, die eindeutig auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung hindeuten. Im Übrigen werben die Kläger für den Kursus "Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt", damit, dass der Kurs ein "Muss" für jeden Scientologen sei bzw. dass er unter allen Top-Ausbildungskursen die Nr. 1 sei (vergl. B 44 und 45).
129Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zitierten Äußerungen bzw. Zielvorstellungen mittlerweile gegenstandslos geworden sind. Allein durch "Zeitablauf" können die Äußerungen bzw. Zielvorstellungen nicht gegenstandslos werden, weil es sich nach dem eigenen Verständnis der Kläger bzw. von Scientology um die Äußerungen bzw. Zielvorstellungen des "Gründers" ihrer Religion geht. Im Übrigen sind die Kläger auch satzungsmäßig an die Äußerungen bzw. Zielvorstellungen Hubbards bzw. von Scientology gebunden; eine zeitliche Einschränkung der Bindung enthalten die Satzungen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von Hubbard in den zitierten Schriften abgegebenen Äußerungen bzw. Zielvorstellungen mittlerweile revidiert worden sind. Eine ausdrückliche Revision dieser Äußerungen ist nicht erfolgt. Dass die Kläger oder Scientology konkludent von dieser Äußerungen abgerückt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Möglichkeit eines konkludenten Widerrufs steht schon entgegen, dass Scientology und Hubbard sich stets - wie die Kläger selbst angeben - um eine genaue und wortgetreue Wiedergabe bzw. Befolgung der Schriften Hubbards be- mühen (siehe auch z.B. B 57 und Hubbard, Dianetik, 2003, S. XI). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ganze Textpassagen, die eindeutig auf Ziele von Hubbard bzw. von Scientology hindeuten, gleichsam ohne weiteres hinfällig würden.
130Aber auch in der Sache ist ein konkludenter Widerruf - wie z.T. bereits erwähnt - nicht ersichtlich. Eine Vielzahl der oben zitierten Schriften wird von Scientology in immer neuen Auflagen bzw. Zusammenstellungen veröffentlicht (z.B. 15, 17 - der auch in Hubbard, Eine neue Sicht des Lebens, 1992 auftaucht -, 18, 19, 20) was nur erklärlich ist, wenn die dort zum Ausdruck gebrachten Auffassungen noch Gültigkeit haben. Allein aus den von den Klägern vorgetragenen Bekundungen zur Rechtstreue kann ein Widerruf nicht gefolgert werden. Das Bekenntnis zur Rechtstreue bleibt pauschal, zudem lässt sich einem Bekenntnis zur gegenwärtigen Rechtstreue nicht entnehmen, dass in der Sache nicht die Vorstellung verfolgt wird, in der Zukunft verfassungswidrige Ziele zu realisieren. Auch dem Glaubensbekenntnis von Scientology, dem "Weg zum Glücklichsein" sowie dem "Kodex eines Scientologen" kann ein Abrücken nicht entnommen werden (vergl. 2, 3, 4). Die dort enthaltenen Ausführungen sind derart allgemein gehalten, dass aus ihnen ein ernsthaftes Abrücken von konkreten verfassungsfeindlichen Zielen nicht gefolgert werden kann, zumal das Glaubenbekenntnis, der "Weg zum Glücklichsein" und der "Kodex eines Scientologen" offensichtlich zumindest auch für die breite Öffentlichkeit formuliert sind. Das Vorliegen von verfassungsfeindlichen Zielen kann aber - wie gesagt - in weitaus größerem Umfang aus internen und konkreten Veröffentlichungen als aus allgemeinen und für die breite Öffentlichkeit gedachten Verlautbarungen abgelesen werden.
131Unerheblich ist schließlich, dass die Kläger bzw. Scientology sich jedenfalls überwiegend internen scientologischen Angelegenheiten widmen bzw. dass es eine Vielzahl anderer Äußerungen von Hubbard bzw. Scientology gibt, aus denen keine verfassungsfeindlichen Absichten hervorgehen. Dies ändert nichts daran, dass aus den angesprochenen Texten im Fall der Herausbildung einer scientologischen Gesellschaft und eines scientologischen Staates - mag beides auch in weiter Ferne liegen - verfassungsfeindliche Absichten hervorgehen. Es ist nicht notwendig, eine verfassungsfeindliche "Hauptabsicht" zu verfolgen, es reicht insoweit aus, wenn ein Personenzusammenschluss in einem Teilbereich verfassungsfeindliche Absichten verfolgt.
132Vergl. OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178 (180).
133Es wird kaum einen Personenzusammenschluss bzw. eine Partei oder einen Verein geben, der ausschließlich verfassungsfeindliche Absichten verfolgt und diese dann auch noch "breit" publiziert.
134Schließlich spricht auch nicht gegen die verfassungsfeindliche Einstellung der Kläger, dass in den Staaten, in denen Scientology frei agieren kann, die verfassungsfeindlichen Anschauungen von Scientology nicht praktisch umgesetzt worden sind bzw. diesbezüglich keine konkreten Auswirkungen des Wirkens von Scientology festzustellen sind. Denn eine konkrete Möglichkeit zur Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele von Scientology besteht nur, wenn Scientology bestimmenden Einfluss in Staat oder Gesellschaft gewonnen hat, was Scientology bislang in keinem Staat gelungen ist.
135c) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger die Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele mit "Verhaltensweisen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG erstreben (aa). Diese Verhaltensweisen sind ziel und zweckgerichtet im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG (bb). Unerheblich ist, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen Erfolg der Bestrebungen ersichtlich sind (cc).
136aa) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger die Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele mit "Verhaltensweisen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz1 Buchst. c BVerfSchG erstreben. Dabei knüpft der Begriff der "Verhaltensweisen" an "Verhaltensweisen" des Personenzusammenschlusses in einem weiteren Sinne an; in einem engeren Sinne "verhält" sich ein Personenzusammenschluss nie, da er als solcher nicht tatsächlich handeln kann. Dies ergibt sich daraus, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ausdrücklich die Verhaltensweisen in einem Personenzusammenschluss aufführt, also Verhaltensweisen, die dem Personenzusammenschluss zugerechnet werden und somit als eigene erscheinen. Auch der Sache nach muss es zumindest auch um verfassungsfeindliche Verhaltensweisen des Personenzusammenschlusses selbst gehen, da dieser es ist, der beobachtet wird (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 4 BverfSchG - argumentum e contrario).
137So im Ergebnis auch BVerwGE 80, 299 (306 f.); 110, S. 126 (136).
138Verfassungsschutzrelevante "Verhaltensweisen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVerfSchG liegen schon dann vor, wenn der Personenzusammenschluss sich aktiv darum bemüht, sein verfassungsfeindliches Gedankengut zu verbreiten und für dieses weitere Mitglieder zu gewinnen und zu schulen. Denn der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 1 Abs. 1 BVerfSchG). Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird aber nicht nur beeinträchtigt, wenn auf die staatliche Ordnung eingewirkt wird. Sie ist vielmehr auch dann gefährdet, wenn die Gesellschaft bzw. die Mitglieder der Gesellschaft für verfassungsfeindliche Ziele gewonnen werden sollen. Die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes lebt nicht nur vom Erhalt der staatlichen Ordnung, sondern auch und gerade davon, dass diese in der Gesellschaft Rückhalt findet (vergl. auch § 16 Abs. 2 BVerfSchG). In einer Gesellschaft, welche die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes ganz oder überwiegend ablehnt und eine andere Ordnung herbeiführen will, kann die allein vom Staat aufrecht erhaltene verfassungsmäßige Ordnung keinen Bestand haben.
139Vergl. z.B. BVerfGE 5, 85 (212); Hesse, Grundzüge der Verfassungs- rechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1999, Rdnr. 691 ff.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl. 1984, S. 561 f.; Scheuner, FG Kaufmann, 1950, S. 313 (325, 330); Isensee, NJW 1977, S. 545 (550 f.); Murswiek, NVwZ 2004, S. 769 (770).
140Deshalb ist im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG anerkannt, dass die aktive Verbreitung von verfassungsfeindlichem Gedankengut und die Werbung und Schulung von Mitgliedern für verfassungsfeindliche Parteien über das hinausgeht, was man nur als eine innere Angelegenheit des Personenzusammenschlusses bezeichnen könnte, inbesondere wenn die Mitglieder zu entschlossenen Kämpfern für die verfassungsfeindliche Sache gemacht werden sollen. Denn die Verbreitung bzw. die Werbung und Schulung von Mitgliedern tendiert notwendig auf eine Beeinträchtigung bzw. Untergrabung und Schwächung der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
141Siehe BVerfGE 5, 85 (210, 211, 212, 213, 216, 223).
142Von diesem Ansatzpunkt ausgehend, liegen hier tatsächliche Anhaltspunkte da- für vor, dass die Kläger verfassungsfeindliche "Verhaltensweisen" verfolgen. Un- streitig werben sie in erheblichem Umfang für ihre Auffassungen und beabsichtigen auf die Gesellschaft bzw. deren Mitglieder dahingehend einzuwirken, dass diese geschulte Scientologen werden sollen. Dies ergibt sich schon aus den Angaben der Kläger, die von einer Missionierung sprechen, unmittelbar aus der Zielsetzung von Scientology (1) sowie aus einer Vielzahl der vorgelegten Texte (z.B. 11, 12, 13). Bei alledem sollen nicht nur "nüchterne" Mitglieder, sondern "Kämpfer" für Scientology geworben werden (8).
143bb) Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die von den Klägern verfolgten Verhaltensweisen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG ziel- und zweckgerichtet darauf gerichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. "Ziel- und zweckgerichtete" Verhal- tensweisen liegen vor, wenn die Verhaltensweisen über das Haben von Meinungen hinaus eine gewisse Zielstrebigkeit haben, die sich in einem aktiven und zweckgerichteten Verhalten äußert. Unerheblich ist, ob alle gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder des Personenzusammenschlusses von diesem Anliegen Kenntnis haben bzw. sich vollständig mit ihm identifizieren oder ob das Anliegen als primäre oder sekundäre Zielvorstellung verfolgt wird.
144Vergl. BVerwGE 80, 299 (307); 110, 126 (135); 114, 258 (266); BVerwG NVwZ 1995, S. 587 (588); OVG NRW, NVwZ 1994, S. 588; NWVBl. 2001, S. 178 (179).
145Hier liegen solche ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen vor. Die Kläger werben in erheblichem Umfang für ihre Auffassungen und beabsichtigen, auf die Gesellschaft bzw. deren Mitglieder dahingehend einzuwirken, dass diese geschulte Scientologen werden sollen (siehe oben). Diesbezüglich beabsichtigen die Kläger auch, zielstrebig zu expandieren. Expansion ist ein grundlegendes Prinzip von Scientology (7) und Scientology verfolgt - was die Kläger nicht bestritten haben - einen aktiven Expansionskurs (siehe die Texte 7, 9, 13). Bezogen auf die jüngere Zeit spricht Scientology davon, dass verstärkt Expansionsbemühungen veranlasst seien (12) und dass im Rahmen der Bemühung um Expansion und der Gewinnung von Einfluss große Fortschritte gemacht worden seien (13, B 63). Es müsse eine neue Phase begonnen werden, nämlich die des "Goldenen Zeitalters der Organisation" (B 63).
146Ziel der Expansion ist die Gesellschaft der Scientologen, der "geklärte Planet". Dies ergibt sich unmittelbar aus der Zielsetzung von Scientology sowie aus einer Vielzahl der vorgelegten Texte (z.B. 1, 7, 11, 12, B 63). Auf diese Weise soll auch ein scientologischer Staat errichtet werden. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass eine Gesellschaft der Scientologen zwangsläufig einen scientologischen Staat schaffen würde. Dies folgt aber auch aus der Zielsetzung von Scientology, nach der die Begründung einer scientologischen "Zivilisation" erstrebt wird (1). Dabei ist offenkundig, dass der Begriff der "Zivilisation" auch eine staatliche Ordnung umgreift. Dass der Begriff der "Zivilisation" von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften vielfach verwendet wird, ändert nichts an dessen Bedeutungsgehalt. Schließlich folgt das Endziel eines "scientologischen Staates" aus einer Vielzahl der vorgelegten Texte und Äußerungen, die sich teils mit den staatsbürgerlichen Rechten und dem demokratischen Aufbau eines solchen Staats beschäftigen (siehe oben), teils aber auch das Erziehungswesen (14) und die Gesetzgebung (10) eines solchen Staates betreffen. Zwar mag in diesen Texten und Äußerungen das genaue "Bild" des scientologischen Staates undeutlich und "uto- pisch" bleiben, dass er als solcher erstrebt wird, ist aber eindeutig. Auch mag es sein, dass die Schaffung eines scientologischen Staates nicht das primäre Anliegen der Kläger ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es als Zielvorstellung verfolgt wird.
147Es liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass in der von den Klägern beabsichtigen scientologischen Gesellschaft bzw. Zivilisation, die mit der Vorstellung eines scientologischen Staates verbunden ist, die verfassungsmäßige Ordnung keinen Bestand haben könnte. Dies wird deutlich, wenn man unterstellt, dass es Scientology gelingen könnte, erhebliche Teile des Volkes als Mitglieder oder Anhänger zu gewinnen und zur Verneinung der freiheitlichen Demokratie zu erziehen: dann wäre die Funktionsfähigkeit der freiheitlich demokratischen Ordnung, die auf eine Anerkennung durch das Volk angewiesen ist, erheblich beeinträchtigt.
148Vergl. BVerfGE 5, 85 (212)
149Wodurch die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes dabei letztlich außer Kraft gesetzt würde - sei es durch "demokratische" Wahlen, durch Revolution, durch "Systemüberwindung", durch "Infiltration" - ist letztlich unerheblich. Das BVerfSchG zielt gem. § 1 Abs. 1 BVerfSchG auf den Erhalt der verfassungsmäßigen Ordnung und fragt nicht nach der Art und Weise, in der diese beseitigt werden soll.
150cc) Ohne Belang ist, dass derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Bemühungen der Kläger Erfolg haben könnten. Denn ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, liegen auch dann vor, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass die verfassungsfeindliche Absicht in absehbarer Zukunft verwirklicht würde. Dies folgt daraus, dass auch aufgrund einer "utopischen" verfassungsfeindlichen Zielsetzung eine Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG bzw. ein Verein nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden kann.
151Vergl. BVerfGE 5, 85 (143) zu Art. 21 Abs. 2 GG und zu Art. 9 Abs. 2 BVerwGE 61, 218 (220); Kemper, in: v. Mangold Klein Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1999, Rdnr. 156 zu Art. 9 Abs. 2 GG.
152Wenn aber aufgrund einer "utopischen" Zielsetzung Personenzusammenschlüsse sogar verboten werden können, muss erst recht deren Beobachtung zulässig sein. Dies gilt auch wenn man unterstellt, dass es sich bei den Klägern um Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften handelt. Auch solche Gemeinschaften können verboten werden bzw. unterfallen Art. 9 Abs. 2 GG. Auch sachlich macht es keinen Unterschied, ob eine Partei oder ein Verein "utopische" verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgt oder ob dies eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft tut, wenn und soweit sie mit dem Verfolgen dieser Zielsetzungen den "weltlichen" Bereich betritt.
153Vergl. zur Verbotsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 2 GG BVerfGE 102, 370 (391); BVerwGE 37, 344 (361 ff.); 105, 117 (121).
154d) Die Ziele und Verhaltensweisen der Kläger sind im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG "politisch" bestimmt. Zunächst ist der Begriff der "politisch bestimmten" Verhaltensweise objektiv zu bestimmen und nicht davon abhängig, wie der Personenzusammenschluss selbst seine Verhaltensweisen versteht. Denn der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung durch das BVerfSchG kann nicht von dem Selbstverständnis dessen abhängen, der sie objektiv beseitigen oder außer Kraft setzen will. Dabei hat eine Verhaltensweise schon dann eine "politische" Zielrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVerfSchG, wenn sie darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen und eine neue Ordnung zu errichten. Dies ist hier der Fall (siehe oben).
155Dass eine Verhaltensweise schon dann eine "politische" Zielrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG hat, wenn sie darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen und eine neue Ordnung zu errichten, folgt zum einen aus dem Wortsinn des Begriffes "Politisch". Dass eine Beseitigung des Grundgesetzes und die Errichtung einer neuen "scientologischen" Ordnung eine "politische" Dimension hat, bedarf keiner weiteren Begründung. Zum anderen ergibt sich dies aus der Zielsetzung des BVerfSchG, die darin liegt, die konkrete verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu schützen (§ 1 Abs. 1 BVerfSchG). Durch welche Verhaltensweisen oder auf welchem Wege sie beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden soll, muss nach der Zielsetzung des BVerfSchG unerheblich sein. Dies wird dadurch gestützt, dass Vereinsverbote nach Art. 9 Abs. 2 GG, §§ 3 ff. VereinsG gegenüber allen Vereinen, und nicht nur "politischen" Vereinen, ergehen können. Es wäre aber unschlüssig, wenn man "unpolitische" Vereine, die sich gegen die verfassungsmä- ßige Ordnung wenden, nur verbieten, nicht aber beobachten könnte. Gegen diese Auslegung des Begriffes des "Politischen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c BVerfSchG spricht nicht, dass hierdurch die unterscheidende Kraft dieses Tatbe- standsmerkmales verloren geht. Denn dies entspricht dem Umstand, dass dem Begriff des "Politischen" auch im Rahmen des Art. 21 GG keine abgrenzende Funktion zukommt. Im Prinzip kann jeder Gegenstand "politisches" Interesse auf sich ziehen.
156Vergl. Streinz, in: v. Mangold Klein Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2000, Rdnr. 77 zu Art. 21 Abs. 1; Kunig, in: HdBStR II, 1987, Rdnr. 20 zu § 33; Volkmann, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Stand April 2003, Rdnr. 34 zu Art. 21. Siehe auch BVerfGE 76, 143 (157) und BVerwGE 67, 184 (188).
1572. Die Beklagte ist zur Beobachtung der Kläger sowohl mit allgemeinen wie mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 BVerfSchG be- fugt. Nach diesen Vorschriften kann die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, erheben, verarbeiten und nutzen und diesbezüglich Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen, anwenden.
158Im Rahmen der Ausübung der Befugnisse nach §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 BVerfSchG sind die widerstreitenden Prinzipien der Freiheit des Personenzusammenschlusses und der streitbaren Demokratie, wie sie in Art. 9 Abs. 2, 18, 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommt, mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenem Ausgleich zuzuführen. Das bedeutet insbesondere, dass staatliche Maßnahmen desto strengeren Anforderungen unterliegen, je stärker sie in das Selbstbestimmungsrecht der Personenvereinigung eingreifen. Maßnahmen z.B., die in den Binnenbereich der Personenvereinigung hineinwirken, namentlich deren Willensbildung ausforschen, sind nur ausnahmsweise zu rechtfertigen, soweit der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinreichend gewichtig ist und der Einsatz weniger belastender Aufklärungsmittel nicht ausreicht, um die Regierung und die Öffentlichkeit über die von der Personenvereinigung möglicherweise ausgehenden Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung in einer Weise zu informieren, die eine effektive Auseinandersetzung mit politischen Mitteln und erforderlichenfalls ein administratives Vorgehen in Gestalt eines Verbots bzw. Verbotsantrags notwendig macht.
159Siehe zu alledem BVerwGE 110, 126 (132 f.).
160Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Beobachtung der Kläger sowohl mit allgemeinen als auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 BVerfSchG möglich. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird nicht verletzt, weil die Beobachtung der Kläger zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten geeignet (a), erforderlich (b) und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (c).
161a) Die Beobachtung der Kläger ist zur Erfüllung der Aufgaben des BfV schon deshalb allgemein geeignet, weil es ihre Aufgabe ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten (§ 3 BVerfSchG). Insbesondere rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass durch die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln Erkenntnisse über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG oder zur Gewinnung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG). Insoweit ist es nicht nur Aufgabe der Beklagten, die verfassungsfeindliche Zielsetzung als solche zu beobachten, sondern auch zu ermitteln, ob und wie es den Klägern gelingt, sich und die verfassungsfeindliche Zielsetzung zu verbreiten und den Einfluss von Scientology auszudehnen bzw. Mitglieder zu gewinnen.
162Vergl. BVerwGE 110, 126 (139); OVG NRW, NWVBl 2001, S. 178 (180).
163Denn Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es auch und gerade, eine etwaige Gefährdung durch verfassungsfeindliche Bestrebungen zu ermitteln; die Gefährdung ist aber entscheidend davon abhängig, wie "schlagkräftig" ein verfassungsfeindlicher Personenzusammenschluss ist bzw. wie viele Personen dessen Gedankengut anhängen.
164Hier kann die Beklagte durch die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mit- teln - genauer: durch Vertrauensleute und Gewährspersonen - zum einen Quellen über verfassungsfeindliche Bestrebungen in diesem Sinne gewinnen. Solche Quellen sind insbesondere Veröffentlichungen der Kläger bzw. von Scientology, die nicht allgemein zugänglich sind. So hat die Beklagte allein in diesem Verfahren eine Vielzahl von Äußerungen von Hubbard bzw. von Scientology vorgelegt, die nicht allgemein zugänglich waren und die deshalb ohne Vertrauensleute bzw. Gewährspersonen nicht beschaffbar gewesen wären (so z.B. B 17, B 18, B 37, B 41, B 43, B 46, B 68, B 70, B 77). So sind z.T. die HCO-Richtlinienbriefe und die inneren Organisations- bzw. Verhaltensanweisungen allein an einen begrenzten Teil der Scientologen gerichtet. Es bestehen aber auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch Vertrauensleute bzw. Gewährspersonen, insbesondere in den höheren Führungszirkeln von Scientology, unmittelbar Informationen gewonnen werden können. Diese betreffen die Organisationsstruktur, die im Hinblick auf die "Schlagkraft" von Scientology interessierende Finanzierung und die aktuellen "Expansionsbestrebungen" von Scientology. So können interne Anweisungen zur Verbreitung von scientologischen Gedankengut und zur Art und Weise der Gewin- nung von neuen Mitgliedern sowie zur Beseitigung etwa entgegenstehender Hindernisse Hinweise darauf geben, mit welcher Intensität die Kläger ihre verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen (vergl. z.B. dazu B 40, B 77 sowie die in B 74 wiedergegebenen Quellen).
165Schließlich ist nicht ersichtlich, dass durch die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln der Zweck der Beobachtung - nämlich die Beobachtung von Personenzusammenschlüssen, bei denen es Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gibt, - schon erreicht ist oder nicht erreicht werden kann (vergl. § 9 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG). Dass die Beklagte bereits "alles" über die Kläger wüsste, ist nicht erkennbar und kann insbesondere nicht aus den Äußerungen einzelner Personen gefolgert werden. Dagegen spricht schon, dass die Beklagte seit Beginn der Beobachtung eine Vielzahl von Quellen vorgelegt hat, die erst im Rahmen der Beobachtung gewonnen wurden. Dies lässt den Rückschluss zu, dass auch eine weitere Beobachtung zu weiteren Erkenntnissen - insbesondere über die gerade heute von Scientology beabsichtigte Expansion - führen wird.
166b) Die Beobachtung der Kläger zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten ist auch erforderlich (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG), weil nicht erkennbar ist, dass eine geheimdienstliche Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise, möglich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass hier die Gewinnung von Informationen allein aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch Auskünfte möglich ist (vergl. § 9 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG). Wie bereits dargestellt ist eine sinnvolle Beobachtung der Kläger ohne die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nicht möglich. Auch kann die Beklagte schon deswegen nicht allein auf eine Beobachtung aus den allgemein zugänglichen Quellen verwiesen werden, weil die allgemein zugänglichen Quellen - auch und gerade bei den Klägern bzw. Scientology - im Hinblick auf verfassungsschutzrelevante Sachverhalte eine geringere Ergiebigkeit aufweisen.
167Vergl. BVerfGE 5, 85 (144).
168So sind bzw. waren die hier vorgelegten Anlagen B 17, B 18, B 37, B 41, B 43, B 46, B 68, B 70, B 77 ohne den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht zu er- langen. Dass die Kläger gegenüber der Beklagten freiwillig Informationen über verfassungsschutzrelevante Bestrebungen herausgeben würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Umgekehrt verfolgt Scientology nach Außen eine rigide Abschottungspolitik (vergl. B 26, S. 7 f und B 78, S. 3 ff. der Anm.), sogar nach Innen werden die einzelnen "Erkenntnisse" nur nach Maßgabe der jeweiligen "Einweihungsstufe" bekannt gegeben.
169Siehe dazu K 16 S. 18 ff. und Was ist Scientology, 1998, S. 406 f. Siehe auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, S. 1054 (1055); OLG Stutt- gart, NJW 1999, S. 3640 (3641).
170c) Die Beobachtung der Kläger ist zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es liegt weder eine unzulässige "Detailbeobach- tung" (aa) noch eine unzulässige Dauerbeobachtung (bb) vor. Die Beobachtung und insbesondere die Anwendung der geheimdienstlichen Mittel steht nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts (cc). Durch die Beobachtung werden schutzwürdige Interessen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt (dd).
171aa) Eine unzulässige "Detailbeobachtung" liegt nicht vor. Die Beobachtung einer Personenvereinigung - auch und gerade mit nachrichtendienstlichen Mitteln - stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte der Personenvereinigung dar. Diese ist deshalb - wenn eine Personenvereinigung bereits seit einer bestimmte Zeit beobachtet worden ist - nur dann gerechtfertigt, wenn eine Beobachtung auch und gerade mit nachrichtendienstlichen Mitteln dazu geeignet ist, weitere substantielle Erkenntnisse über die Personenvereinigung zu erlangen. Hingegen reicht es nicht aus, wenn eine weitere Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln allein dazu dient, die Erkenntnisse im Detail zu perfektionieren.
172Vergl. BVerwGE 110, 126 (140).
173Wie bereits darstellt hat die bisherige Beobachtung der Kläger bzw. von Sciento- logy bislang jeweils aktuelle und substantielle Erkenntnisse über die Kläger erbracht; dass sich daran in Zukunft etwas ändern könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine weitere Beobachtung weitere Belege für die verfas- sungsfeindliche Zielsetzung der Kläger erbringen würde (was jedenfalls nicht abwegig ist). Jedenfalls ist zu erwarten, dass eine weitere Beobachtung substantielle Erkenntnisse über die Finanzierung sowie über Umfang, Art und Weise der gerade heute beabsichtigen Expansion von Scientology bzw. der Kläger bringen würde. Da es auch Aufgabe der Beklagten ist zu ermitteln, ob und inwieweit es den Klägern gelingt, im Rahmen ihrer verfassungsfeindlichen Zielsetzung Mitglieder zu gewinnen bzw. den Einfluss von Scientology auszudehnen, geht es insoweit nicht nur um eine Perfektionierung von Detailkenntnissen, sondern um die Gewinnung substantieller Informationen.
174bb) Auch eine unzulässige "Dauerbeobachtung" liegt nicht vor. Das BVerfSchG kennt kein generelles Verbot einer "Dauerbeobachtung". Vielmehr ist es nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG Aufgabe des Verfassungsschutzes, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten, so lange es für diese tatsächliche Anhaltspunkte gibt; eine zeitliche Einschränkung wird nicht gemacht. Insbesondere wäre es mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG nicht zu vereinbaren, wenn eine Beobachtung eingestellt werden müsste, wenn das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt worden ist. Denn gerade in diesem Fall bedarf die weitere Entwicklung der Bestrebungen der Beobachtung. Die Beklagte steht nicht vor der Alternative, den verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss zu verbieten oder die Beobachtung einzustellen.
175Vergl. dazu z.B. BVerfGE 39, 334 (360); 40, 287 (291 f.); BVerwGE 110, 126 (130 f.).
176Dies gilt auch für eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Eine andere Auslegung würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass gerade ein offensichtlich verfassungsfeindlicher Personenzusammenschluss nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden dürfe. Auch werden Organisationen mit verfassungsfeindlichen Zielen diese in der Regel gerade nicht allgemein zugänglich machen.
177Vergl. BVerfGE 5, 85 (144).
178Daher spricht viel dafür, dass sie sinnvollerweise auch und gerade mit geheimdienstlichen Mitteln beobachtet werden müssen.
179Aber selbst wenn man der Auffassung wäre, eine unzulässige Dauerbeobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln läge generell auch dann vor, wenn sich der Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebungen bestätigt hat, kann dies jedenfalls nicht für die Fälle gelten, in denen durch eine weitere Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln weitere substantielle Erkenntnisse zu Tage gebracht werden können. Denn es wäre mit der Zielsetzung des BVerfSchG unvereinbar, wenn eine Beobachtung von positiv festgestellten verfassungsfeindlichen Zielsetzungen unterlassen werden müsste, obschon weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Wie dargelegt können hier aber durch eine Beobachtung mit nachrichtendienstliche Mitteln weitere substantielle Erkenntnisse - insbesondere über die von den Klägern bzw. Scientology beabsichtigte Expansion - gewonnen werden.
180Anderes gilt allerdings, wenn sich im Rahmen einer "Dauerbeobachtung" heraus- stellt, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch Entwicklungen in dem Personenzusammenschluss überholt sind (oder aus sonstigen Gründen obsolet sind) oder wenn sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für eine Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Denn in beiden Fällen hat sich ein "Anfangsverdacht" bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigt (aufgrund welcher Umstände auch immer).
181Vergl. BVerwGE 110, 126 (138).
182Hier liegt es gerade anderes: Der "Anfangsverdacht", unter dem 1997 mit der Beobachtung begonnen wurde, hat sich bestätigt.
183A.A. möglicherweise VG Berlin, NVwZ 2002, S. 1018 (1021).
184cc) Die Beobachtung der Kläger durch die Beklagte und insbesondere die Anwendung der geheimdienstlichen Mittel steht schließlich nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BVerfSchG). Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass es sich bei ihnen um Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften handelt. Für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sind zunächst einmal die oben unter aa) und bb) skizzierten Maßstäbe - wie sie für die Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz gewonnen wurden - maßgeblich. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellte, dass es sich bei ihnen um Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften handelt, hätte dies grundsätzlich nicht zur Folge, dass die Maßstäbe strengere wären. Zwar verleihen die Gewährleistungen der Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, 137 Abs. 7 WRV den Rechtsträgern einen besonderen, gegenüber der Staatsgewalt im Vergleich zu den allgemeinen Personenvereinigungen nach Art. 9 GG herausgehobenen Schutz. Dies ist indes auch bei den Parteien nach Art. 21 GG der Fall. Dafür, dass die Verfassung Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften im Hinblick auf eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz grundsätzlich stärker als Parteien schützen will, ist zunächst einmal nichts ersichtlich. Daher sind auch die materiellen Maßstäbe für die Verbote von Parteien und von Religions- bzw. Weltanschauungsgesellschaften zunächst einmal grundsätzlich die selben.
185Vergl. zum Verbot von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften BVerwG, NVwZ 2003, S. 986 ff.; BVerfG NJW 2004, S. 47 ff.
186Aber auch von den unter aa) und bb) entwickelten Maßstäben abgesehen steht die Anwendung der nachrichtendienstlichen Mittel nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts. Zwar greift eine Beobachtung der Kläger und insbesondere eine solche mit nachrichtendienstlichen Mitteln einschneidend in Rechte der Kläger ein, für die ggf. auch die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, 137 Abs. 7 WRV gewährleisteten Rechte streiten. Andererseits liegen hier nicht nur unbestimmte, sondern im Gegenteil deutliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Insoweit ist in die Abwägung einzustellen, dass die Beobachtung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen - auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln - gerade in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes von grundlegendem und gewichtigem öffentlichen Interesse ist. Denn die streitbare Demokratie des Grundgesetzes - Art. 9 Abs. 2, 18, 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 GG - toleriert verfassungsfeindliche Bestrebungen grundsätzlich nicht, sondern will sie unterbinden bzw. bekämpfen; Voraussetzung für eine solche Unterbindung bzw. Bekämpfung ist eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Insoweit ist es auch Aufgabe des Verfassungsschutzes, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen gem. §§ 3, 16 Abs. 2 BVerfSchG in das öffentliche Bewusstsein zu rufen, um so einer Aushöhlung der Verfassung vorzubeugen.
187Vergl. Murswiek, a.a.O., S. 770 f. m.w.N.
188Diese Gesichtpunkte sind gerade für die Beobachtung der Kläger von ausschlaggebender Bedeutung, weil sie, wie dargestellt, das Konzept verfolgen, durch Expansion, Werbung und Missionierung die Macht in der Gesellschaft zu erringen und so letztendlich die verfassungsmäßige Ordnung zu untergraben.
189Insbesondere kann aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht abgeleitet werden, eine Beobachtung von Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften mit nachrichtendienstlichen Mitteln sei nur zulässig, wenn konkrete Aktivitäten - die über die bloße Werbung von Mitgliedern hinausgehen - im Hinblick auf eine Unterhöhlung oder Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung vorliegen.
190A.A. möglicherweise VG Berlin, NVwZ 2002, S. 1018 (1022).
191Denn solcher konkreter Aktivitäten bedarf es sogar im Rahmen des Verbotes einer Partei nicht.
192BVerfGE 2, 1 (20 ff.); 5, 85 (141 f.).
193Eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz stellt aber ein wesentlich milderes Mittel als ein Verbot dar. Ein anderes Ergebnis würde im Übrigen dem Konzept der Kläger, nach dem man sich einerseits formal an die geltenden Gesetze halten will, nach dem aber andererseits durch die Missionierung des Einzelnen und der Übernahme der Macht in der Gesellschaft die Schaffung einer scientologischen Zivilisation und eines scientologischen Staates angestrebt wird (siehe zu diesem Konzept oben und die Texte 1, 5, 7, 10, 11, B 77) Tür und Tor öffnen. Das Grundgesetz will aber auch und gerade einer "Machtübernahme" auf legalem Wege entgegen treten.
194dd) Durch die Beobachtung (insbesondere mit nachrichtendienstlichen Mitteln) werden schutzwürdige Interessen der Kläger nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG). Zwar greift die Beobachtung durch die Beklagte tief in etwaige Rechte der Kläger aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ein. Insbesondere wird durch die Beobachtung die Werbung für Scientology und die Gewinnung neuer Mitglieder erschwert. Diese Folgen sind indes von der - auch nach Maßgabe einer Abwägung - rechtmäßigen Beobachtung durch die Beklagte abgedeckt.
195Vergl. BVerfGE 39, 334 (360); 40, 287 (293); 107, 339 (366).
196Es kann dahinstehen, ob sich hier aufgrund der Besonderheiten der Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit für den Kernbereich dieser Freiheiten - wie er hier möglicherweise durch die Ausübung des individuellen Auditing gekennzeichnet ist - eventuell Einschränkungen der Befugnis der Beklagten hinsichtlich einer Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ergeben, weil weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass auch das individuelle Auditing einer konkreten Beobachtungen durch den Verfassungsschutz unterliegt.
1973. Die Beobachtung der Kläger durch die Beklagte ist frei von Ermessensfehlern. Der Beklagten steht hinsichtlich der Frage, ob sie die Kläger beobachten will, Ermessen zu. Dies ergibt sich daraus, dass sie nur beobachten darf, wenn - wie hier - die Voraussetzungen der §§ 3, 8, 9 BVerfSchG vorliegen. Andererseits folgt aus diesen Normen nicht, dass und mit welchen Mitteln sie beobachten muss. Mit der Verwendung des Ausdruckes "darf" wird zum Ausdruck gebracht, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3, 8, 9 BVerfSchG das BfV eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob und mit welchen Mitteln ein verfassungsfeindlicher Personenzusammenschluss beobachtet werden soll.
198Vergl. OVG NRW, NVwZ 1989, S. 1177; Sachs, in: Stel- kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 22 zu § 40; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, Rdnr. 41 zu § 40 jeweils m.w.N.
199Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat das BfV gem. § 40 VwVfG das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage - hier § 1, 3, 8, 9 BVerfSchG - auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Hier sind Ermessensfehler hinsichtlich des Ob und des Wie der Beobachtung weder vorgetragen noch ersichtlich. Ermessensfehlerfrei ist es insbesondere - unbeschadet der Frage, ob den Klägern insoweit überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung zusteht - , dass das BfV die Kläger weiter beobachtet, obschon einige Landesämter für Verfassungs- schutz die Kläger bzw. die Landeskirchen des Klägers zu 1. nie beobachtet haben bzw. die Beobachtung eingestellt haben. Dies kann einerseits damit zusammenhängen, dass in den jeweiligen Gesetzen für die Landesämter für Ver- fassungsschutz andere Maßstäbe als die nach dem BVerfSchG gelten. Andererseits ist eine solche unterschiedliche Praxis nur die Konsequenz der bundesstaatlichen Gliederung des Grundgesetzes, die in der Folge grundsätzlich eine verschiedene Handhabung auch und gerade im Ermessensbereich zulässt. Schließlich mag es sein, dass die Landesämter für Verfassungsschutz, die die Kläger nicht oder nicht mehr beobachten dies nur deshalb tun, weil das BfV noch die Kläger beobachtet, und so grundsätzlich die verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Blick behält.
200Die Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei unberücksichtigt gelassen, dass Scientology in anderen Staaten nicht beobachtet und als Kirche bzw. Religionsgesellschaft anerkannt wird. Maßgeblich für eine Beobachtung durch die Beklagte sind allein die grundgesetzlichen und gesetzlichen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz hat sich - im Gegensatz zu anderen Verfassungen - hinsichtlich etwaiger Gefährdungen durch verfassungsfeindliche Bestrebungen für den Typus der streitbaren wehrhaften Demokratie entschieden (Art. 9 Abs. 2, 18, 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 GG). Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrungen nicht allein darauf, dass die freiheitliche Demokratie sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne weiteres behaupten werde. Es hat vielmehr dem Staat die Aufgabe anvertraut, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Darauf gründet sich die Aufgabe des Verfassungsschutzes.
201BVerwGE 110, 126 (132).
202Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
203Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
204Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil grundsätzlich klärungsbedürftig ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte einen Personenzusammenschluss beobachten kann, zu dessen Gunsten die Geltung der Rechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, 137 Abs. 7 WRV unterstellt wird.