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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 549/99

Datum:
12.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 549/99
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2004:0612.1K549.99.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der RegTP vom 23.12.1998 verpflichtet, a) die einmaligen Entgelte für die Bereitstellung des Intra-Building-Abschnitts ICAs 16 X 2 Mbit/s in zuerkannter Höhe und die jährlichen Entgelte für die Überlassung des Intra-Building-Abschnitts mit einem um 1032,- DM erhöhten Betrag rückwirkend zum jeweiligen Vertragsabschluss über den Intra-Building-Abschnitt, frühestens jedoch zum 01.10.1998 zu genehmigen, und b) die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu be- scheiden, soweit die RegTP davon ausgegangen ist, dass die von der Klägerin ver- einbarten Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung des Intra-Building- Abschnitts gegen § 24 Abs. 2 Nr. 3 TKG verstoßen und die RegTP den Entgeltge- nehmigungsantrag für die Bereitstellung und Überlassung des Intra-Building- Abschnitts hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen der Höhe nach abgelehnt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll- streckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi- ger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.

 
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