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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 11131/99

Datum:
01.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 11131/99
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2004:0701.1K11131.99.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der RegTP vom 05.11.1999 verpflichtet,

die Genehmigung der von der Klägerin beantragten Entgelte für die Installation und Überlassung des Intra-Building-Abschnitts unter voller Berücksichtigung der geltend gemachten Miet- und Betriebskostenfaktoren zu erteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit sie in Bezug auf die Entgelte für die Installation und Überlassung des Intra- Building-Abschnitts die Berücksichtigung von Kapitalkosten für Anlagegüter, von kalkulatorischen Zinsen und von Gemeinkosten sowie für die Überlassung eines ZZK 7 die Berücksichtigung von Kapitalkosten abgelehnt hat, die Genehmigung der von der Klägerin beantragten Entgelte für den Inter-Building- Abschnitt in den Varianten mit Zweiwegeführung unter Berücksichtigung eines Umwegfaktors von 1,4 zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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