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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 8973/02

Datum:
13.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 8973/02
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2004:0813.19K8973.02.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das beklagte Land trägt die auf den in der Hauptsache erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten des Verfahrens. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollsteckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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