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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 7722/99.A

Datum:
05.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 7722/99.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2004:0305.18K7722.99A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage auf Anerken- nung als Asylberechtigter sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG zurückgenommen wird.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.08.1999 verpflichtet festzu- stellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

 
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