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Verwaltungsgericht Köln, 16 L 850/04

Datum:
05.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 850/04
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2004:0705.16L850.04.00
 
Tenor:

1. Soweit der Antrag Pflegewohngeldzahlungen für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 betrifft, wird der Antragstellerin für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt B. beigeordnet, und zwar ab dem Tage der Stellung des Antrages auf Beiordnung.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Soweit die Klage 16 K 0000/04 Pflegewohngeldzahlungen für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 betrifft, wird die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.06.2003 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 05.03.2004 wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außerge- richtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.408,14 Euro festgesetzt.

 
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