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1. Der Antrag wird abgelehnt
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 681,03 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Es kann unentschieden bleiben, ob der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller
4(16 K 9121/ 03) gegen den Bescheid des Antragsgegners
5vom 18. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
6vom 6. November 2003 anzuordnen,
7(bereits) wegen der Regelung nach § 80 Abs. 6 VwGO keinen Erfolg haben
8kann; die von den Antragstellern beanstandete Festsetzung des Elternbei-
9trages hält jedenfalls in der Sache rechtlicher Überprüfung stand.
10Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches soll gemäß
11§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei öffentlichen Abgaben - zu denen der Elternbei-
12trag nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29.10.1991,
13GV NW S. 380, in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom
1416.12.1998, GV NW S. 704 (GTK), zählt - in entsprechender Anwendung des
15§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
16Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Voll-
17ziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
18öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
19Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.
20Die Heranziehung zu einem Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1. November 2001
21bis zum 31. Juli 2002 hält sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 17 GTK.
22Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben Eltern für den Besuch einer Tageseinrich-
23tung durch ihr Kind entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mo-
24natliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Für die Ermittlung
25der Elternbeiträge ist grundsätzlich das Einkommen des Vorjahres maßgeblich.
26Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger
27der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche
28Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben
29zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Eltern-
30beitrag zu leisten, § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK.
31Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Festsetzung des Elternbeitrages nicht zu
32beanstanden. Die Antragsteller haben im Vorverfahren keine Angaben zu ihrem Einkommen gemacht. Ihr Vorbringen, die Aufforderung vom 25. Januar 2002, ihr Ein-
33kommen anzugeben, nicht bekommen zu haben, ist rechtlich unerheblich. Spätes-
34tens nach Erhalt des Bescheides vom 18. April 2002 und des Schreibens des An-
35tragsgegners vom 27. Juni 2002, dem eine Kopie des Schreibens vom 25. Januar
362002 beigefügt war, sowie auf Grund des weiteren Schreibens des Antragsgegners vom 2. Juli 2003 kannten die Antragsteller ihre Verpflichtung, ihr Einkommen nach-
37zuweisen. Dieser Verpflichtung sind die Antragsteller sind nachgekommen. Auch
38im Rahmen dieses Eilverfahrens haben die Antragsteller ihr Einkommen nicht nach-
39gewiesen. Ihr Vorbringen, ihr Einkommen liege unterhalb von 36.813,- Euro, reicht
40als Nachweis nicht aus. Hierzu hätte es der Vorlage von Verdienstbescheinigungen oder eines Steuerbescheides bedurft. Mangels Nachweises ihres Einkommens
41haben die Antragsteller daher den höchsten Elternbeitrag zu leisten.
42Das Vorbringen der Antragsteller, auf Grund des Verhaltens des Personals der Kindertagesstätte sei es nicht zu einer Betreuung ihres Kindes M. gekommen, mit der Folge, dass der Betreuungsvertrag nichtig sei, steht ihrer Beitragsspflicht nicht entgegen. Zwischen den Antragstellern und der Kindertagesstätte ist ab dem 1. November 2001 ein Betreuungsvertrag geschlossen worden. Ab diesem Zeitpunkt stand für das Kind M. der Antragsteller ein Kindergartenplatz zur Verfügung. Dieser Kindergartenplatz ist entgegen dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht anderweitig belegt worden. Ausweislich der Belegdaten des Antragsgegners erfolgte in der Zeit von November 2001 bis Juli 2003 keine Überbelegung.
43Es ist im Rahmen dieses Verfahrens auch unerheblich, ob und aus welchen Gründen es tatsächlich, wie die Antragsteller vortragen, nicht zu einer Betreuung von M. gekommen ist. Rechtlich entscheidend ist allein die Tatsache, dass die Kindertagesstätte für das Kind M. auf Grund des bestehenden Betreuungsvertrages einen Kindergartenplatz bereit gehalten hat. Es war den Antragstellern unbenommen, den Betreuungsvertrag gemäß § 11 der Kindergartenordnung der Stadt Köln ( in der Fassung der
44Bekanntmachung vom 2. November 1994 ) zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen.
45Tatsächlich haben die Antragsteller den Betreuungsvertrag jedoch erst mit Schreiben vom 5. Juli 2002 gekündigt, mit der Folge, dass der Betreuungsvertrag erst zum
4631. Juli 2002 beendet worden ist.
47Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vollziehung für
48die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
49gebotene Härte zur Folge hätte.
50Die vom Antragsgegner geforderten Elternbeiträge sind auch der Höhe nach
51rechtmäßig. Gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK in der Fassung vom
5216. Dezember 1998 (GV NW S. 704) beträgt der in der höchsten Einkommens-
53stufe zu zahlende monatliche Elternbeitrag 296,- DM. Aufgrund des Gesetzes zur
54Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG
55NRW) vom 25. September 2001 (GV NW S. 708) entspricht dieser Betrag nach
56der Einführung des Euro einem Elternbeitrag von 151,34 Euro/monatlich.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 2 GKG.
59Sie entspricht angesichts der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung der
60Hälfte der von den Antragstellern angegriffenen Elternbeiträge in Höhe von
61151,34 Euro/Monat für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 31. Juli 2002
62(9 Monate). Im vorliegenden Verfahren besteht keine Gerichtskostenfreiheit
63gem. § 188 Satz 2 VwGO. Insbesondere gehört der Rechtsstreit nicht zu dem
64in § 188 Satz 1 VwGO aufgeführten Sachgebiet der Jugendhilfe, da die allein
65die Höhe von Beiträgen nach dem GTK betreffende Rechtsstreitigkeit nicht der
66allgemeinen öffentlichen Fürsorge zuzurechnen ist. Die Kammer folgt insoweit
67der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Beschlüsse
68vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, 04.07.1997 - 8 B 97.97 - und 22.01.1998
69- 8 B 4.98 -; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14.09.1993
70- 16 E 573/93 -, FEVS 44, 368 ff., und 27.03.1998 - 16 B 448/98 - sowie
71OVG Hamburg, Urteil vom 21.07.1995 - Bf IV 9/94 -, NVwZ-RR 1996, 580 ff.).
72Rechtsmittelbelehrung
73Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln Beschwerde eingelegt werden.
74Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht.
75Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
76Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
77Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines
78Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses ein-
79gelegt werden.
80Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
81Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln,
82einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-
83gegenstandes 50 Euro übersteigt.
84Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.