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Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2002 und der Widerspruchsbe- scheid vom 05.08.2002 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Mit Bescheid vom 25.08.2000 setzte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2000 bis zum 31.07.2001 für den Kindergartenbesuch der Tochter B. der Kläger einen El- ternbeitrag von monatlich 225,00 DM fest.
3Mit Schreiben vom 30.07.2001 wandte der Kläger sich im Hinblick auf die Kündi- gung des Betreuungsvertrages zum 30.06.2001 gegen die weitere Abbuchung des Kindergartenbeitrages.
4Mit Bescheid vom 01.02.2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, der Kindergar- tenbeitrag sei bis zum 31.07.2001 zu zahlen, weil die Elternbeiträge Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Kindergärten seien und sich das Kindergartenjahr mit dem Schuljahr decke. Wegen Schulpflicht freiwerdende Kindergartenplätze würden erst mit Aufnahme neuer Kindergartenkinder besetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt seien von den Eltern die Beiträge zu bezahlen.
5Mit Bescheid vom 05.08.2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Wegen der Ausgestaltung als Anteil an den jährlichen Betriebskosten sei insgesamt ein Beitrag für das gesamte Kindergartenjahr zu entrichten.
6Am 14.08.2002 haben die Kläger Klage erhoben.
7Sie beantragen,
8den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 05.08.2002 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 01.02.2002 ist rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Kläger wegen der Kündigung des Betreuungsverhältnisses zum 30.06.2001 keinen Elternbeitrag schulden. Dass unabhängig vom weiteren Bestehen eines Benutzungs- verhältnisses der volle Jahresbeitrag geschuldet wäre - so das Vorbringen des Be- klagten in der mündlichen Verhandlung -, findet keine Stütze im Gesetz. Dieses geht in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK vielmehr eindeutig von monatlichen Beiträgen aus.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.