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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1607/02

Datum:
02.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1607/02
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2004:0302.14K1607.02.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 16.8.2001 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 30.1.2002 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gem. § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG als Folge der Anzeige des Klägers nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG vom 20.3.1998 als erteilt gilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung des Prozessbe- vollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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