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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 8347/03

Datum:
28.12.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 8347/03
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2004:1228.10K8347.03.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 20.08.2003 und sein Widerspruchsbe- scheid vom 30.10.2003 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den für das Schuljahr 2003/04 gezahlten Elternbeitrag für die Schülerbeförderung ihrer Tochter M. in Höhe von 180,- Euro zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei- benden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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