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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1584/03

Datum:
30.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1584/03
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2004:0630.10K1584.03.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten und ihr Widerspruchsbescheid vom 26.02.2003 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die von der Klägerin 1983 in Italien erworbene Lehrbefähigung als Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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