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Verwaltungsgericht Köln, 9 K 9888/99

Datum:
05.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 9888/99
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2003:0205.9K9888.99.00
 
Tenor:

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 08. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1999 wird insoweit aufgehoben, als die Kläger zu einem Betrag von mehr als DM 5.000,- herangezogen werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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