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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 12592/99

Datum:
13.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 12592/99
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2003:0213.26K12592.99.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in der Zeit vom 4. Dezember 1996 bis 28. Juli 2001 im Hilfefall der Frau Bianca L. erbrachten Aufwendungen zu erstatten und auf den seit Klageerhebung bis zum 30. April 2000 fälligen Forderungsbetrag 4 % Zinsen, auf den ab dem 1. Mai 2000 fälligen Forderungsbetrag 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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