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Verwaltungsgericht Köln, 25 K 10320/02

Datum:
05.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25.
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 10320/02
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2003:1205.25K10320.02.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren ein- gestellt.

Im Übrigen werden der Gebührenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 8. September 1994 und der Widerspruchsbescheid vom 21. November 2002 aufgehoben, soweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, die den Betrag von 14.355,79 EUR (entspricht 28.077,48 DM) übersteigen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel, die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre- ckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des je- weils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs- gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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