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Verwaltungsgericht Köln, 25 K 10319/02

Datum:
05.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 10319/02
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2003:1205.25K10319.02.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren ein- gestellt.

Im Übrigen werden der Gebührenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 2. Juli 1993 und der Widerspruchsbescheid vom 21. November 2002 auf- gehoben, soweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, die den Betrag von 18.974,18 EUR (entspricht 37.110,28 DM) übersteigen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel, von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin drei Fünftel und der Beklagte zwei Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre- ckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des je- weils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs- gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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