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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin betreibt auf dem Betriebsgrundstück E.----------straße 00 und 00 in 00000 C. Fertigungsmaschinen für die Bearbeitung von Metallteilen. In den Produktionshallen werden zur Kühlung der Werkzeuge Schmierstoffe (Schneidöle und ölhaltige Emulsionen) eingesetzt, die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 zugerechnet werden.
3Ausweislich eines hierüber angefertigten Aktenvermerks stellte die Beklagte bei einer örtlichen Überprüfung am 08.11.1999 fest, dass die Bodenflächen im Bereich der Aufstellflächen der Fertigungsmaschinen in den Produktionshallen 2, 3 und 4 erheblich durch ölhaltige Schmierstoffe beaufschlagt waren. Der Boden der Produktionshallen besteht nach den Feststellungen der Beklagten aus Beton und Verbundsteinplatten. Die Verbundsteinplatten sind ohne Verfugung verlegt. Der Betonboden weist Risse und flüssigkeitsundichte Fugen auf. Das Gesamtvolumen der in den Maschinen eingesetzten Schmierstoffe beträgt nach den Berechnungen der Beklagten (vgl. BA 1, S. 89) zwischen 1 m3 und 10 m3 (Produktionshalle 3: ca. 1 m3; Produktionshalle 4: ca. 4,35 m3; Produktionshalle 2: ca. 10 m3).
4Nachdem zwischen den Beteiligten verschiedene Möglichkeiten zur Sanierung der Hallenböden erörtert worden waren (ein Anstrich mit dem Zweikomponentensystem "Floor Winter", Aufstellung von Auffangwannen im Bereich der Fertigungsmaschinen), ohne dass deren Umsetzung erfolgt war, forderte die Beklagte die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 27.10.2000 auf, 1. die ölbeaufschlagten Bodenflächen in den Fertigungshallen ihres Betriebsgrundstückes innerhalb von 5 Monaten nach Eintritt der Bestandskraft dieser Verfügung dauerhaft stoffundurchlässig (flüssigkeitsdicht) gemäß den Bestimmungen des WHG und des LWG NRW nachzurüsten und 2. vor der Inbetriebnahme der sanierten Bodenflächen die ordnungsgemäße Herstellung der Bodenflächen durch einen zugelassenen Sachverständigen gem. § 19 i WHG prüfen zu lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Ziff. 1) der Verfügung drohte die Beklagte der Klägerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,00 DM an; für eine Zuwiderhandlung gegen Ziff. 2) ein solches von 2.000,00 DM. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angeordneten Maßen seien zum Schutz des Bodens und des Grundwassers erforderlich. Gem. § 19 g WHG müssten Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft so betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaft nicht zu besorgen ist. Dabei müssten derartige Anlagen gem. § 19 g Abs. 3 WHG mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden. Die technischen Anforderungen an die Beschaffenheit der Hallenbodenflächen lege die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) fest. Aus der Menge und der Gefährlichkeit der in den jeweiligen Produktionshallen eingesetzten Schmierstoffe ergebe sich gem. dem Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS unter Punkt 2.3 die Anforderung (F1 ) einer stoffundurchlässigen Fläche. Für den Erlass der Ordnungsverfügung setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 500,00 DM fest.
5Den Widerspruch der Klägerin vom 10.11.2000 wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2001 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
6Am 17.05.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass die von der Beklagten im Rahmen einer örtlichen Besprechung vorgeschlagene Anbringung von Blechen unterhalb der Fertigungsmaschinen zu teuer und ihr deshalb nicht zumutbar sei. Sie - die Klägerin - habe die Sanierung der Hallenböden ernsthaft in Angriff genommen. Früher aus den Maschinen tropfendes Öl werde nunmehr aufgefangen. Die Hallenböden seien gründlich gesäubert worden und im Wirkbereich der Maschinen mit einem Anstrich versehen worden. Dieser Anstrich sei flüssigkeitsundurchlässig.
7Die Klägerin beantragt,
8den Bescheid vom 27.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2001 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass die Eignung des von der Klägerin vorgenommenen Anstrichs nicht beurteilt werden könne, weil die Klägerin das hierfür geforderte Sachverständigengutachten nicht vorgelegt habe. Zudem habe sie keine bauaufsichtliche Zulassung für die von ihr verwendeten Beschichtungsmittel vorgelegt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Rechtsgrundlage für die Anordnung, die ölbeaufschlagten Bodenflächen in den Fertigungshallen der Klägerin innerhalb von 5 Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung dauerhaft stoffundurchlässig (flüssigkeitsdicht) gemäß den Bestimmungen des WHG und des LWG NRW nachzurüsten und vor der Inbetriebnahme der sanierten Bodenflächen deren ordnungsgemäße Herstellung durch einen zugelassenen Sachverständigen gem. § 19 i WHG prüfen zu lassen, ist § 14 Abs. 1 OBG NRW, der über § 12 OBG NRW, § 138 LWG NRW hier Anwendung findet. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist die Beklagte innerhalb ihres Aufgabenbereichs als untere Wasserbehörde befugt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Vorliegend ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben.
16Die Fußböden der Produktionshallen der Klägerin genügen nicht den für sie geltenden technischen Vorgaben gem. § 19 g Abs. 1, 3 WHG i.V.m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 12.08.1993 GV NRW 1993, S. 676 i. d. F. der Änderung vom 20.08.1999, GV NRW, S. 558 (VAwS). Gem. § 19 g Abs. 1 WHG müssen Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft so betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaft nicht zu besorgen ist. Gem. § 19 g Abs. 3 WHG müssen derartige Anlagen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden. Die technischen Anforderungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen legt die VAwS fest.
17In den Produktionshallen der Klägerin wird mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen. Die dort verwandten Schmieröle sind nach Anhang 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WHG über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoff - VwVwS) vom 17.05.1999 (BAnz. Nr. 98 a) mindestens der Wassergefährdungsklasse 1 zuzuordnen. Aus der Menge der in den jeweiligen Produktionshallen eingesetzten Schmierstoffe zwischen 1 m3 und 10 m3 und der Wassergefährlichkeit der Schmierstoffe folgt aus der Tabelle 2.3 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 VAwS die Anforderung (F1 ) einer stoffundurchlässigen Fläche für die Produktionshallenböden.
18Als Eigentümerin und Betreiberin der Produktionhallen ist die Klägerin nach §§ 17, 18 OBG NRW ordnungspflichtig.
19Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Der Erlass der Ordnungsverfügung war erforderlich. Die Klägerin war nicht bereit, freiwillig die Böden ihrer Produktionshallen entsprechend den Anforderungen des WHG zu sanieren. Die während einer Besprechung mit Vertretern der Beklagten am 09.06.2000 gegebene Zusage zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes für die Hallenböden hat sie nicht eingehalten.
20Gegen die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW ergangenen Zwangsgeldandrohungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
21Das Klagevorbringen der Klägerin vermag die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht in Frage zu stellen. Ihre Behauptung, dass sie mit dem von ihr zwischenzeitlich veranlassten Anstrich der Hallenböden der Ordnungsverfügung nachgekommen sei, berührt deren Rechtmäßigkeit nicht. Dieses Vorbringen ist erst bei der Vollstreckung der Ordnungsverfügung beachtlich. Allerdings lässt das bisherige Vorbringen der Klägerin nicht auf eine Erfüllung der Verfügung schließen. Zudem fehlt die Prüfung durch den Sachverständigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, ob die Sanierung der Hallenböden mittels Anbringung von Auffangwannen unterhalb der Maschinen finanziell zumutbar ist. Eine solche Sanierungsmaßnahme fordert die angefochtene Ordnungsverfügung von der Klägerin nicht.
22Die auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23.08.1999, GV NRW, S. 524 (GebG NRW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 05.08.1980, GV NRW S. 924 (AVwGebO NRW) i. d. F. vom 20.10.1998, GV NRW, S. 2010 beruhende Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 DM lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. Der allgemeine Gebührentarif zur AVwGebO NRW sieht unter der Tarifstelle 28.1.4.7. für Anordnungen zur Nachrüstung bestehender Anlagen nach § 28 Abs. 2 VAwS eine Rahmengebühr von 100,00 DM bis 2.000,00 DM vor. Die festgesetzte Gebühr von 500,00 DM liegt in diesem Rahmen und steht in angemessenem Verhältnis zu dem für die Beklagte entstandenen Verwaltungsaufwand. Die Beklagte hat vor Erlass der Ordnungsverfügung mehrere Besprechungen, schriftliche sowie fernmündliche Korrespondenz geführt, die die Sanierung der Hallenböden zum Gegenstand hatten.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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