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Verwaltungsgericht Köln, 11 L 619/03

Datum:
11.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 619/03
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2003:0411.11L619.03.00
 
Tenor:

1.) Der Antrag der Antragstellerin vom 19. März 2003, die aufschiebende Wirkung der Klage ( 11 K 1655/03) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2003 gegenüber der Beigeladenen(= Blatt 498 der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge) und gegen die Verfügung — ohne Datum — Nr. 9/2003 "Aussetzung der Verpflichtung zur Sicherstellung der Betreiberauswahl bei Ortsgesprächen aus technischen Gründen" (veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 5. März 2003, Seite 306 ff, = Blatt 519 ff der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge) wird gem. § 154 Abs. 1 VwGO auf Kosten der Antragstellerin, die gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, abgelehnt.

2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG auf 500.000,00 EURO festgesetzt.

 
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