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Verwaltungsgericht Köln, 8 L 2362/02

Datum:
18.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2362/02
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2002:1218.8L2362.02.00
 
Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ver- pflichtet, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 26.09.2002 der Beigeladenen die Inbetriebnahme der Scheinwerfer vom Typ "Exterior 600" sowie der Neonröhren - jeweils drei Röhren kombiniert (Dreifachkom- binationsleuchten) - in den Zwischenräumen der zweischaligen Glasfassade der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Süd-West-Seite der Konzernzentrale der Deutschen Post AG in der Rheinaue zu untersagen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je- weils zu Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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