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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger bestand im 00 0000 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn (RFWU) die Diplomprüfung im Fach Chemie. Im Anschluss daran fertigte er eine Dissertation zum Thema "E." an. Gegenstand der Dissertation war u. a. die Herstellung I.. Die beiden Gutachter schlugen für die Dissertation übereinstimmend die Note "ausgezeichnet" vor. Am 00.00.0000 bestand der Kläger die mündliche Doktorprüfung mit der Note "sehr gut" und erhielt im Anschluss hieran eine Promotionsurkunde.
3Im 00 0000 erschien in der Zeitschrift "D." ein vom Doktorvater des Klägers, S., dem Kläger sowie weiteren Promovenden verfasster Artikel („A.) über das vom Kläger im neunten Kapitel seiner Dissertation dargestellte Verfahren zur Herstellung M. („G.“).
4Chirale (wörtlich: „händische“) Substanzen sind solche, deren Moleküle in zwei Gestalten vorkommen können, die sich zueinander spiegelbildlich verhalten (wie die menschliche Hand, die es als linke und als rechte gibt). Dementsprechend gibt es bei chiralen Substanzen „linke“ und „rechte“ Moleküle. Die Moleküle chiraler Substanzen werden als „Enantiomere“ bezeichnet (linke bzw. rechte E.). Eine chirale Substanz besteht entweder nur aus einer Form des Enantiomers oder aus einer beliebigen Mischung der beiden Formen. Ist das Mischungsverhältnis 1:1, so nennt man die Substanz racemisch; das Überwiegen des einen Enantiomer-Typs nennt man Enantiomerüberschuss (wiss. abgekürzt: „ee“). Liegt ein Enantiomerüberschuss vor, so ist die Substanz optisch aktiv, d.h. wenn sie von linear polarisiertem Licht durchstrahlt wird, dreht sie dessen Schwingungsebene. Die Messung des Drehwertes (d.h. die Größe des Winkels, um den die Schwingungsebene gedreht wird) erfolgt mit Hilfe eines Polarimeters. Bei einem Drehwert von 0° liegt entweder eine nicht-chirale Substanz oder eine chirale Substanz vor, die beide Enantiomer-Typen im Verhältnis von 1:1 enthält (racemische Substanz).
5Bei der in der wissenschaftlichen Publikation beschriebenen enantioselektiven Synthese wird eine (optisch inaktive) so genannte Eduktlösung (Ausgangslösung) in einem Magnetfeld - i.d.R. mit Hilfe einer Injektionsspritze - intervallweise in ein Reaktionsmittel eingetropft. Nach Abschluss der Reaktion hat das Produkt einen Enantiomerüberschuss. Neuartig an dem beschriebenen Verfahren war, dass die Erzeugung der chiralen Substanz ohne Zuhilfenahme eines chiralen Hilfsstoffes (Auxiliars) erfolgen sollte, der bei den ansonsten verwendeten Verfahren immer aufwändig aus dem Produkt entfernt werden muss.
6Der Artikel in der „X.“, der in der Fachwelt großes Aufsehen erregte, führte dazu, dass weltweit in wenigstens vierzehn wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen und Forschungslabors der Industrie Reproduktionsversuche zu dem vom Kläger beschriebenen Verfahren vorgenommen wurden. Diese Reproduktionsversuche blieben, sofern nicht der Kläger hinzugezogen wurde, sämtlich erfolglos, d. h. es entstanden keine chiralen Substanzen.
7In der Arbeitsgruppe vom S. beschäftigten sich neben dem Kläger in der Folgezeit auch der Diplomchemiker Q. und die Diplomchemikerin N. mit dem vom Kläger entwickelten Verfahren. Beide arbeiteten an einer Dissertation auf diesem Gebiet. Die Experimente wurden teilweise bei der Firma L. durchgeführt, weil diese Firma - spezialisiert auf die Herstellung von Magneten für wissenschaftliche und therapeutische Zwecke - die entsprechenden Magnete zur Verfügung stellen konnte. Der Vater von Herrn Q. war Geschäftsführer dieser Firma.
8In der Wissenschaft wurde die Frage, ob die vom Kläger beschriebene Reaktion theoretisch überhaupt möglich sei, kontrovers diskutiert.
9Bei einem Versuch von Herrn Q. am 10.05.1994, bei dem der Kläger assistierte, stellte Herr Q. fest, dass die vom Kläger für den Versuch auf eine Kanüle aufgezogene Ausgangslösung optisch aktiv und bereits mit dem erst durch den Versuch zu gewinnenden Endprodukt verunreinigt war. Er teilte dies Frau N. mit und
10äußerte seinen Verdacht, der Kläger könne die Ausgangssubstanz manipuliert haben; beide beschlossen daraufhin, den Kläger bei den von Frau N. am 11.05. vorzunehmenden Versuchen besonders im Auge zu behalten. Beim Versuch von Frau
11N. wurde die Ausgangssubstanz wiederum vom Kläger auf eine Spritze aufgezogen, während Frau N. in einem anderen Raum die Magnetapparatur vorbereitete. Später entnahm Herr Q., unbemerkt vom Kläger, eine Probe aus der in der Magnetapparatur befindlichen Kanüle und analysierte diese. Dabei ergab sich wiederum ein optischer Drehwert. Herr Q. informierte daraufhin die beiden Mitexperimentatoren. Gemeinsam vermaßen sie die beiden benötigten Ausgangsprodukte (Benzol und Keton), die beide optisch inaktiv waren. Die chemische Analyse des aus der Kanüle entnommenen Stoffes ergab indessen, dass neben den erforderlichen Ausgangsstoffen auch das Endprodukt (Phenylpropanol) enthalten war. Der Kläger wies den von Herrn Q. und Frau N. daraufhin erhobenen Vorwurf, das Ausgangsprodukt manipuliert zu haben, zurück.
12Von Herrn Q. und Frau N. wenige Tage später ohne den Kläger unternommene Überprüfungsversuche bei der Firma K. blieben erfolglos.
13Am 17.05.1994 informierten Herr Q. und Frau N. den Doktorvater des Klägers von ihren Beobachtungen. Am 20.05.1994 fand ein Gespräch zwischen S., dem Kläger sowie Frau N. und Herrn Q. statt. Dabei wurden zwei schriftliche Berichte über die Vorgänge vom 10./11.05.1994 von Herrn Q. und Frau N. verlesen. Der Kläger stritt zunächst alle Vorwürfe ab und gab erst auf eindringliches Zureden seines Doktorvaters zu, die Experimente vom 10./11.05.1994 manipuliert zu haben.
14S. ließ daraufhin von zwei bislang mit dem Verfahren nicht befassten Chemikern (Z. und J.) Verifikationsexperimente durchführen. Herr J. kündigte dem Kläger gegenüber an, dass er einen Versuch im Magnetfeld machen werde. Von den gewonnenen Produkten des Versuches bewahrte Herr J. eine Hälfte offen auf dem Labortisch auf, die andere verschloss er in seinem Schrank. Ebenso bewahrte er auf seinem Labortisch offen das Ergebnis eines Versuches auf, den er außerhalb des Magnetfeldes vorgenommen hatte. Die Röhrchen waren so codiert, dass nicht erkennbar war, aus welchem Versuch die einzelnen Substanzen stammten. Bei der späteren Vermessung wurde bei den unter Verschluss aufbewahrten Proben keine optische Aktivität festgestellt, während die offen aufbewahrten Substanzen optisch aktiv waren - auch die Probe aus dem außerhalb des Magnetfeldes durchgeführten Versuch.
15Bei einem Gespräch, das daraufhin zwischen dem Kläger einerseits und S. und B., dem Institutsdirektor, andererseits stattfand, wurde dem Kläger dieser Sachverhalt vorgehalten. Nach langem Zögern gab der Kläger schließlich zu, dass er das Ergebnis der geschilderten Versuche verfälscht habe. Daraufhin empfahl S. dem Kläger, seine Mitarbeiterstelle zu kündigen, was dieser am 20.06. auch tat.
16Daraufhin sah sich S. veranlasst, einen Widerruf zu dem im Juni 1994 in der Zeitschrift „D.“ veröffentlichen wissenschaftlichen Artikel zu publizieren.
17Am 30.11.1994 beschloss der Erweiterte Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der RFWU einstimmig, gegen den Kläger ein Verfahren auf Entziehung des Doktorgrades einzuleiten.
18Am 14.01.1995 führte der Kläger auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung in den Räumen einer Düsseldorfer Schule einen Versuch in Anwesenheit eines Notars und eines Apothekers durch, der durch ein Videoband dokumentiert wurde. Diesen Versuch ließ er mit von ihm beschafften Instrumenten und Substanzen von einer Chemielaborantin durchführen. Der Versuch führte zur Herstellung von chiralen Substanzen.
19Reproduktionsversuche zu diesem so genanntem Notarversuch fanden auf Veranlassung der Fakultät am 04.08.1995 in Zürich und vom 12. bis 14.09.1995 in Bonn statt. Bei dem Versuch in Zürich war der Kläger anwesend, bei dem Versuch in Bonn war er jedenfalls am 12.09. anwesend. Alle Versuche blieben erfolglos.
20Am 13.11.1995 fand eine umfangreiche Zeugenanhörung in Anwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten statt. Wegen des Ergebnisses der Zeugenanhörung wird auf die Transskriptionen der zur Aufzeichnung verwendeten Tonbandkassetten verwiesen, die die Beklagte und der Prozessbevollmächtigte des Klägers jeweils getrennt vorgelegt haben.
21Parallel zu dem laufenden Verfahren auf Entziehung des Doktorgrades nahm der Kläger Herrn Q. und Frau N. zivilrechtlich auf Unterlassung bestimmter Behauptungen im Zusammenhang mit den geschilderten Vorfällen in Anspruch. In diesem Zusammenhang wurden den beiden Verfügungsbeklagten Q. und N. von der Fakultät bestimmte Dokumente aus der Akte über das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades in Ablichtung zur Verfügung gestellt. Am selben Tag erhielt auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers Einsicht in die vollständigen Verwaltungsvorgänge.
22Am 07.02.1996 beschloss der erweiterte Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät einstimmig in offener und in geheimer Abstimmung, dass dem Kläger der Doktorgrad entzogen werden solle. Dies wurde dem Kläger unter dem 12.02.1996 mitgeteilt und ein Bescheid über die Entziehung des Doktorgrades angekündigt.
23Mit Bescheid vom 19.04.1996 entzog die Beklagte dem Kläger den Grad eines Dr.rer.nat. und wies darauf hin, dass das Recht zur Führung des Grades erloschen und der Kläger verpflichtet sei, unverzüglich seine Doktorurkunde im Original zurückzugeben. Zur Begründung führte sie aus: Die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades habe sich an § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen orientiert, da § 12 der einschlägigen Promotionsordnung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auf die gesetzlichen Bestimmungen verweise. Rechtswidrig könne die Verleihung des Doktorgrades im vorliegenden Falle nur dann sein, wenn eine Täuschung durch den Kläger vorliege; alsdann könne der Doktorgrad entzogen werden. Die bewusste und willentliche Manipulation der das neunte Kapitel der Dissertation tragenden Versuche habe der Kläger durch sein Verhalten nach der Aufdeckung von Manipulationen in der Verifikationsphase zugestanden; die dem Kläger nachgewiesenen Täuschungen indizierten zudem bestärkend das zugestandene Täuschungsverhalten. Dieser Sachverhalt werde weder durch das so genannte Notarexperiment des Klägers noch durch die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der in dem Verfahren herangezogenen Zeugen widerlegt.
24Schließlich habe die Arbeitsgruppe Y. durch Frau N., Herrn Q. und Herrn J. Manipulationen des Klägers aufgedeckt. Dieser habe diese Manipulationen bei zwei Gelegenheiten auch eingestanden. Diese Manipulationen indizierten auch, dass der Kläger bereits die in seiner Dissertation angeführten Ergebnisse durch Manipulation erzielt habe. Denn der Umstand, dass der Kläger in der Verifikationsphase zu Manipulationen gegriffen habe, zeige, dass er selbst davon ausgegangen sei, dass seinen Experimenten nachgeholfen werden müsse. Ein redlicher Wissenschaftler hätte
25- statt zu Manipulationen zu greifen - vielmehr nach den Ursachen der Misserfolge gesucht. Wenn der Kläger aber in der Verifikationsphase davon ausgegangen sei, dass der Versuch nicht reproduzierbar sei, so müssten auch die Versuche in der Dissertation gefälscht gewesen sein.
26Der vom Kläger selbst vorgenommene so genannte Notarversuch widerlege die Gesamtwürdigung nicht. Ein solcher unter Ausschluss der wissenschaftlichen Öffentlichkeit vorgenommener Eigenversuch sei ohnehin kein taugliches wissenschaftliches Beweismittel. Unregelmäßigkeiten bei der Versuchsdurchführung könnten weder durch den anwesenden Notar noch durch den als Zeugen hinzugezogenen Apotheker ausgeschlossen werden. Die Fakultät habe daher diesen Versuch nicht akzeptiert, sondern einen Nachvollzug versucht. Beide Nachvollzugsversuche in Zürich und Bonn seien in Anwesenheit des Klägers korrekt, aber erfolglos durchgeführt worden. Nachdem der Notarversuch somit nicht habe verifiziert werden können, sei er als Beweis untauglich. Zudem sei der Wert des Notarversuches auch deshalb sehr zweifelhaft, weil der Kläger im Zusammenhang mit dem Experiment ganz offensichtlich die Unwahrheit gesagt habe. Er habe stark wechselnde und zum Teil unglaubhafte Angaben zu dem von ihm beschafften und bei dem Experiment verwendeten Magneten gemacht. Die vom Kläger im Verlaufe des Verfahrens vorgetragene Theorie eines Komplottes von Herrn Q. gegen den Kläger, sei unglaubhaft, seine Versuche, den Zeugen Q. als unglaubwürdig darzustellen, seien gescheitert. Im Übrigen träten auch die Diplomchemiker
27N. und J. für eine Manipulation durch den Kläger ein.
28Daher sei die Fakultät überzeugt, dass der Kläger bei Einreichung der Dissertation gewusst habe, dass die Experimente die er im neunten Kapitel seiner Dissertation beschrieben habe, ohne Manipulation nicht zu den beschriebenen Ergebnissen führen konnten. Er habe somit getäuscht. Ob § 48 Abs. 3 VwVfG NRW in einem solchen Fall die Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades an den Kläger zwingend erfordere, könne dahinstehen, weil die Fakultät auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis gekommen sei, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen. Hierbei habe sie einerseits berücksichtigt, dass die Arbeit auch ohne das von der Täuschung betroffene neunte Kapitel als Dissertation angenommen worden wäre. Andererseits handele es sich bei den vom Kläger vorgenommenen Täuschungen um einen Fall des nahezu schwersten Verstoßes gegen wissenschaftliche Erkenntnisregeln. Wer zu solchen Mitteln greife, dem dürfe nicht durch einen Doktorgrad bescheinigt werden, dass er eine wissenschaftlich wertvolle Dissertation vorgelegt und die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit bewiesen habe.
29Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete der Kläger umfangreich. Er verwies zunächst auf formelle Mängel des Bescheides und des Verfahrens. Insbesondere rügte er, dass am Entziehungsverfahren befangene Professoren mitgewirkt hätten. Das gesamte Komitee, das mit der Aufklärung der Vorfälle befasst gewesen sei, sei spätestens seit Sommer 1994 befangen gewesen; die Fakultät insgesamt verstehe sich als Forum für seine Verurteilung. Der Vorwurf, er sei nicht bereit gewesen, die Fragen gemeinsam mit seinem Doktorvater zu lösen, treffe nicht zu, denn dieser sei voreingenommen gegen ihn gewesen, weil er ein Eigeninteresse an einer Patentanmeldung im eigenen Namen gehabt habe.
30Der Kläger rügte ferner zahlreiche Details der Sachverhaltsdarstellung im Bescheid. Insbesondere verwies er darauf, dass andere Forschungseinrichtungen die Experimente nicht nachvollzogen hätten, sondern von der Versuchsvorschrift in der wissenschaftlichen Publikation abgewichen seien, die bewusst unklar gehalten gewesen sei. Die Mitarbeiter in der Arbeitsgruppe von S. hätten auch tatsächlich in unbeeinflussten Experimenten die vom Kläger beschriebenen Ergebnisse erzielt.
31Warum der Nachvollzug des Notarexperiments in Bonn und Zürich erfolglos gewesen sei, könne er nicht sagen; möglicherweise sei dort manipuliert worden. Die Befangenheit des mit der Nachvollziehung beauftragten V. in Zürich ergebe sich aus seinem Interesse, die von ihm gehaltenen sieben Patente vor der Konkurrenz durch das Verfahren des Klägers zu schützen. Die zur Untermauerung des Vorwurfs der Täuschung herangezogenen Vorfälle ließen sich auch damit erklären, dass jeweils Herr Q. die Manipulation vorgenommen habe. Dass der Kläger auf die Absicht des Widerrufs der wissenschaftlichen Veröffentlichung nicht reagiert habe, dürfe nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass er von der Erfolglosigkeit seines Verfahrens überzeugt gewesen sei. Auch habe er sehr wohl nach Fehlern des Verfahrens gesucht; das sei im Verfahren allerdings nicht vorgetragen worden, weil danach nicht gefragt worden sei und Gegenstand des Verfahrens nicht seine wissenschaftliche Kompetenz gewesen sei. Der Kläger habe die Richtigkeit seiner Methode durch das Notarexperiment nachgewiesen. Soweit die Beklagte sich auf die manipulierten Proben des Versuchs von Herrn J. vom 16.06.1994 beziehe, beziehe sie sich auf ein Beweismittel, das in ihren eigenen Reihen manipuliert worden sei. Die Berufung auf das Experiment von Herrn J. sei treuwidrig, weil es nicht der Verifikation gedient habe, sondern ausschließlich den Kläger habe überführen sollen. Der Kläger habe seinerzeit auch nicht gestanden, dass er das später gemessene Ergebnis herbeigeführt habe, sondern lediglich den Austausch von Proben zugegeben; den tatsächlich festgestellten Drehwert der Substanzen habe er nicht bewirkt. Der Kläger habe dieses Verfälschungsergebnis nicht als das seine anerkannt; vielmehr habe ein überholender Eingriff von einem Dritten vorgelegen.
32Der Kläger habe eine Erfindung und keine Entdeckung gemacht. Die Rückschläge bei den Reproduktionsversuchen seien daher nicht als Widerlegung seiner Methode anzusehen.
33Der Bescheid unterschlage ferner den Widerruf des Geständnisses vom 20.05.1994. Wenn schließlich die Annahme der Fakultät zuträfe, müsse der Kläger alle erfolgreichen Experimente, die im Bereich der Beklagten vorgenommen worden seien, manipuliert haben. Das sei aber z. B. insbesondere bei jenen Experimenten nicht möglich gewesen, die während des Dissertationsurlaubs des Klägers durchgeführt worden seien.
34Mit Bescheid vom 06.01.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die formalen Rügen des Klägers am Bescheid seien unzutreffend. Ebenso die Vorwürfe gegen das Verfahren. So sei keine der mitwirkenden Personen befangen gewesen. Insbesondere sei die Gewährung von Akteneinsicht durch Aushändigung bestimmter Kopien an Herrn Q. und Frau N. kein Anlass, um an der Unvoreingenommenheit der Beteiligten zu zweifeln. Die Behörde habe nämlich nur das berechtigte Interesse des Dritten an der Akteneinsicht zu prüfen gehabt, nicht jedoch, welches Ergebnis die Aktenverwendung zur Folge habe.
35Die dem Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen seien keinesfalls unzutreffend. Es habe in der Tat weltweit Nachvollzugsversuche gegeben, die nicht zu den erwarteten Ergebnissen geführt hätten. Auch die vom Kläger insbesondere genannten niederländischen Forscher hätten sich an die Versuchsvorschrift gehalten. Der Bescheid gehe davon aus, dass unter Bedingungen, in denen der Kläger keinerlei Einflussmöglichkeiten hatte, die Versuche negativ ausfielen. In allen Fällen, in denen positive Ergebnisse erzielt wurden, habe sich der Kläger entweder selbst beteiligt, seien die Versuche zeitweise in seinen Händen oder zumindest gewisse Zeit unbeaufsichtigt gewesen. Das Experiment von Herrn J. sei sehr wohl ein Verifikationsexperiment gewesen in dem Sinne, dass es Manipulation habe beweisen bzw. ausschließen sollen. Die vom Kläger vorgetragenen Divergenzen in den Aussagen von Herrn Y. einerseits und Herrn J. andererseits seien unerheblich und teilweise durch die eidesstattliche Versicherung von Herrn J. ausgeräumt. Der Kläger habe schließlich selbst die Manipulation der Ausgangsprodukte und damit auch des Ergebnisses eingeräumt. Denn eine spätere andere Darstellung widerlege die Tatsache des Geständnisses nicht. Das Komitee habe die Vorwürfe gegen den Kläger nicht von vorneherein als feststehend angesehen, habe aber nach den Reaktionen aus aller Welt von der Nichtreproduzierbarkeit der Versuche ausgehen müssen. Über die Ursachen dieser Nichtreproduzierbarkeit sei damit aber nichts ausgesagt gewesen. Wenn es dafür andere Ursachen gegeben hätte als eine Manipulation durch den Kläger, hätte die Fakultät den Doktorgrad nicht entzogen. Die Fakultät kenne kein erfolgreiches Experiment, bei dem jede Einwirkungsmöglichkeit des Klägers ausgeschlossen gewesen sei. Die Versuche von Herrn Q. und Frau N. vor dem 10.05.1994 seien insoweit nicht aussagekräftig, weil diese mangels Verdachts gegen den Kläger keinerlei Vorkehrungen gegen Manipulationen durch den im selben Labor arbeitenden Kläger enthalten hätten. Die Annahme der Fakultät, dass der Kläger in der Verifikationsphase nach seiner Dissertation getäuscht habe, sei nicht erschüttert.
36Der Bescheid stütze sich auch nicht maßgeblich auf die Gegendarstellungsfrage bzw. die Revokation, sondern auf die gänzliche Untätigkeit des Klägers bezüglich der Revokation. Der Kläger habe auch keine eigene Fehlersuche durchgeführt; er sei zwar nicht nach der Fehlersuche gefragt worden, aber das ganze Verfahren sei letztlich darauf hinausgelaufen; im Übrigen fehle jede Konkretisierung zur angeblichen Fehlersuche des Klägers. Der Täuschungsvorwurf dränge sich auf, wenn das Experiment beim Kläger häufig funktioniere, aber bei keinem anderen. Der Notarversuch sei nach wie vor nicht verwertbar, weil es sich um einen Eigenversuch handele und dabei zu viele Irregularitäten aufgetreten seien. Zudem sei der Nachvollzug gescheitert. Auch wenn der Kläger kein Naturgesetz, sondern ein technisches Verfahren entdeckt habe, müsse dieses nachvollziehbar sein und dürfe nicht gegen Naturgesetze verstoßen. Naturgesetze könnten aber nicht durch ein Experiment, das nicht fälschungssicher angelegt sei - wie das Notarexperiment -, aufgehoben werden. Die Entdeckung des Klägers hätte nämlich dazu geführt, dass Naturgesetze hätten überdacht werden müssen. Was in einer Vielzahl von Fällen - wie vom Kläger vorgetragen - gelungen sei, könne anschließend in einzelnen Fällen fehlschlagen, aber nicht in allen. Was den Vortrag des Klägers angehe, die Versuchsanordnung sei in der Publikation in der Zeitschrift "D." bewusst unklar gehalten gewesen, sei dieser nicht nachvollziehbar. Die Versuchsanordnung sei im Vergleich mit anderen Beschreibungen eher ungewöhnlich ausführlich gehalten und im Übrigen habe der Kläger bis heute nicht gesagt, worin die bewusste Unklarheit liegen solle. Der Kläger habe im Zusammenhang mit dem von ihm beim Notarversuch verwendeten Magneten derart häufig den Sachvortrag gewechselt, dass der Vortrag insgesamt unglaubhaft sei. Ein Experiment, um das herum so offensichtlich die Unwahrheit gesagt werde, sei nicht verwertbar, zudem sei ein Teil der Reagenzien des Notarversuches nicht vermessen worden. Eine dieser Substanzen wäre als Transportsubstanz für eine Verfälschung geeignet gewesen. Der Experimentator des Nachvollzuges zu diesem Notarversuch in Zürich sei auch in keiner Weise befangen gewesen. Die Behauptung des Klägers, die Ergebnisse des Nachvollzuges seien von zwei Instituten falsch vermessen worden, sei mangels vorstellbarer Motivation dieser Institute abwegig.
37Am 05.02.1997 hat der Kläger Klage erhoben.
38Er ist der Ansicht, dass selbst wenn die von ihm im neunten Kapitel seiner Dissertation dargestellten Ergebnisse nur durch eine nicht dokumentierte Manipulation hätten erzielt werden können, diese Täuschung nicht kausal für die Verleihung des Doktortitels gewesen wäre, denn die Dissertation sei nach dem Vortrag der Beklagten unstreitig auch ohne das neunte Kapitel promotionswürdig gewesen. Die Beklagte könne die Täuschungsvorwürfe gegen den Kläger nicht unmittelbar beweisen, sondern beziehe sich auf dessen Verhalten und behaupte zudem, die Ergebnisse des Klägers seien theoretisch unmöglich. Demgegenüber hätten sowohl Erst- als auch Zweitgutachter die Ergebnisse des Klägers theoretisch für möglich gehalten und den Nachweis durch den Kläger für gelungen. Die von der Beklagten eingeführten wissenschaftlichen Arbeiten, die von der theoretischen Unmöglichkeit des vom Kläger entwickelten Verfahrens ausgingen, seien inzwischen widerlegt worden. Deshalb sei bereits die Prämisse der Beklagten falsch. Wenn die Beklagte bei dem Versuch, die Experimente des Klägers nachzuvollziehen, Fehlschläge erlitten habe, so liege das daran, weil sich die vom Kläger entwickelte Methode noch im Anfangsstadium befinde. Der Kläger selbst habe Fehlschläge in seiner Dissertation beschrieben. Die von der Beklagten für die Behauptung einer Manipulation durch den Kläger angeführten Zeugen Q. und N. seien unbrauchbar, denn der Zeuge Q. könne die Substanzen in den fraglichen Versuchen selbst manipuliert haben und die Zeugin N. sei lediglich Zeugin vom Hörensagen.
39Der Kläger führt ferner aus, weshalb Herr Q. ein Interesse gehabt habe, den Kläger "kalt zu stellen". Das Geschehen, das zum Ende der Tätigkeit des Klägers am Institut geführt habe, sei ein Beweis dafür, dass der Kläger zum Spielball von Interessen geworden sei, die von seiner Entdeckung in hohem Maße gefährdet erschienen. S. selbst habe, um die Anmeldung seines Patentes - ohne Einbeziehung des Klägers - nicht zu gefährden, den Kläger angewiesen, die Versuchsanordnung missverständlich zu formulieren. Auf Grund dieser Anweisung habe es Schwierigkeiten für Dritte gegeben, die Ergebnisse zu reproduzieren.
40Nach verschiedenen Vorfällen am Institut habe der Kläger sich bestätigt gesehen, dass seine Arbeit sabotiert werde. Wegen des Ultimatums, das ihm gestellt worden sei, habe er sich in der Hand von Kollegen bezüglich der Fortsetzung seiner wissenschaftlichen Arbeit gefühlt. In dieser Situation sei er in eine Falle gelockt worden, in die er infolge seiner psychischen Zerrüttung auch gegangen sei. Er habe den Inhalt der bereitgestellten Proben gegen drehende Produkte ausgetauscht. Die nachträgliche Untersuchung habe jedoch ergeben, dass der Inhalt der Gläser nicht derjenige gewesen sei, den er eingefüllt habe. Offenbar habe ein Dritter aus dem Bereich der Beklagten den Inhalt nochmals ausgetauscht, um den Kläger zu belasten. Dass der Zeuge Q. selbst manipuliert habe, ergebe sich aus seinem unglaubhaften Vortrag zu den angeblichen Vorfällen vom 10.05.1994. Herr Q. habe tatsächlich in einem unbeobachteten Moment, als er die Probe entnommen habe, die Ausgangslösung selbst manipuliert. Das ergebe sich aus den Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und denen von Frau N.. Bezüglich des Experimentes von Herrn J. habe der Kläger eine eidesstattliche Versicherung zu der von ihm vorgenommenen Manipulation verfasst, noch bevor er Kenntnis von den zu diesem Experiment angefertigten Spektren gehabt habe. Im Übrigen differierten die verschiedenen Aussagen des Zeugen J. untereinander. Der Kläger habe bei jenem Experiment die vier Röhrchen entleert und mit anderer Substanz gefüllt, anschließend seien aber Werte gemessen worden, die nur von einer anderen Substanz herrühren könnten. Was die angeblichen Geständnisse des Klägers angehe, so habe dieser am 20.05.1994 nach "tribunalartigem Verhören und suggestiven Vorwürfen achselzuckend eingeräumt, dass er dann eben etwas hineingetan habe". Das habe er gesagt, weil er damals gedacht habe, er habe möglicherweise infolge Fahrlässigkeit bei der Hilfe für Herrn Q. und Frau N. eine Substanz verwechselt; heute könne er das jedoch ausschließen. Dieses Geständnis habe er widerrufen, das werde von der Fakultät aber nicht zur Kenntnis genommen.
41Es habe auch erfolgreiche Versuche in Bonn gegeben. So berichte Frau N. von einem erfolgreichen Versuch am 27.10.1993. Damals habe der Kläger Urlaub gehabt, den er durchgehend mit seiner Ehefrau verbracht habe; er sei also nicht im Institut gewesen. Auch in der Zeit vom 30.05. bis 03.06.1994, als der Kläger Urlaub gehabt und die Uni nicht betreten habe, hätten erfolgreiche Versuche von Herrn Q. stattgefunden. Der Kläger habe am 17.11.1995 einen anonymen Briefumschlag mit einer Diskette erhalten, auf der mehrere Spektren gespeichert gewesen seien, die offenbar Substanzen aus Experimenten von Herrn F. betroffen hätten. Dies beweise, dass Herr F. auch am 30. und 31.05.1995 Versuche gemacht habe. Aus verschiedenen Umständen sei zu schließen, dass S. die Proben verfälscht habe, so dass sie keinen optischen Drehwert mehr aufgewiesen hätten. Die Einwände der Beklagten gegen den Notarversuch seien nicht stichhaltig, weil beispielsweise das von der Beklagten erwähnte Versetzen eines Ausgangsstoffes mit einer Manipulationssubstanz bei der Versuchsdurchführung aufgefallen wäre und zu einer Explosion geführt haben könnte. Der Kläger habe ohnehin die Dosen mit den Substanzen nicht öffnen und wieder verschließen können, ohne dass dies aufgefallen wäre. Was die Auseinandersetzung um den bei dem Versuch verwendeten Magneten angehe, so sei jedenfalls unstreitig, dass ein Magnetfeld verwendet worden sei. Deshalb seien die übrigen Ausführungen der Beklagten unerheblich. Die vier erfolglosen Reproduktionsversuche in Bonn und Zürich gäben für den Vorwurf der Täuschung nichts her. Der Kläger habe nie behauptet, dass die Methode immer funktioniere.
42Der Kläger beantragt,
43den Bescheid der Beklagten vom 19.04.1996 in der Gestalt seines
44Widerspruchsbescheides vom 06.01.1997 aufzuheben.
45Die Beklagte beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Kläger in seiner Dissertation ein Aufsehen erregendes Verfahren beschrieben habe, über welches er zusammen mit seinem Doktorvater auch in einer bedeutenden wissenschaftlichen Zeitschrift berichtet habe. Daher habe es zahlreiche Versuche gegeben, dieses Verfahren nachzuvollziehen, die aber ausnahmslos gescheitert seien. Daher seien erste Zweifel an den Angaben des Klägers entstanden. Durch weitere besondere Umstände sei auch der Verdacht der Fälschung entstanden. In einem solchen Fall sei es an sich selbstverständlich, dass nur durch neutrale erfolgreiche Experimente der Verdacht beseitigt werden könne. Wenn diese Versuche erfolglos blieben, sei die Frage einer vorsätzlichen Täuschung zu klären. Der Kläger habe sich aber der Durchführung solcher Experimente bislang mit immer neuen Einwendungen entzogen. Das Notarexperiment sei untauglich, weil es nicht von einem neutralen Wissenschaftlergremium durchgeführt worden sei. Hinzu kämen zahlreiche falsche Angaben im Zusammenhang mit diesem Experiment. Der Kläger habe ständig neue Verdächtigungen gegen alle mit dem Vorgang befassten Personen erhoben und ihnen Sabotage bzw. Intrigen vorgeworfen. Nachdem ein neutraler Nachvollzug nicht möglich gewesen sei und der Kläger mindestens einmal eine Fälschung gestanden habe, habe die Beklagte von Fälschungen ausgehen müssen. Dass die Dissertation möglicherweise auch ohne ihr neuntes Kapitel angenommen worden wäre, sei unerheblich, weil der Kläger mit seinen Ausführungen in diesem neunten Kapitel die Beklagte getäuscht habe. Der Vortrag des Klägers über angebliche Interessen des Doktorvaters an einem Fälschungsvorwurf gegen den Kläger sei unschlüssig, denn schließlich hätte dieser die Bekanntmachung der Ergebnisse des Klägers von vorneherein unterbinden können, anstatt erst alles zu veröffentlichen und sodann gegen den Kläger vorzugehen. Das neunte Kapitel habe zwar für die Annahme der Dissertation des Klägers möglicherweise keine Rolle gespielt, wohl aber für deren Bewertung. Wenn man das Verhalten des Klägers insgesamt betrachte, könne ausgeschlossen werden, dass ein Wissenschaftler, der von der Tragfähigkeit seiner Ergebnisse überzeugt sei, so reagiere. Im Übrigen habe der Kläger eine Manipulation selbst eingeräumt.
48Die Beklagte habe keinen Zweifel an den Aussagen der in dem Verfahren angehörten Zeugen Q. und N.. Soweit der Kläger vortrage, die Aussagen der Zeugen seien deswegen unbrauchbar, weil sie Akteneinsicht erhalten hätten, so stimme das nicht, weil die relevanten Aussagen bereits vor der Übersendung von Kopien aus der Akte an die Zeugen gemacht worden seien. Im Übrigen sei nicht erkennbar, was eine eventuelle Akteneinsicht von Herrn Q. und Frau N. mit der Wahrheit ihrer Angaben zu tun haben könnte. Der Vortrag des Klägers zu seinem Vorgehen bei der Manipulation der Versuche von Herrn J. sei in einem wesentlichen Punkt unzutreffend. Denn die Spektren über die Versuche vom 16.06.1995 seien ihm bereits beim Gespräch am 17.06.1995 gezeigt worden. Daher habe er leicht seine eigene eidesstattliche Versicherung, die er danach abgegeben habe, dieser Erkenntnis anpassen können. Die vom Kläger verschiedentlich vorgelegten angeblich anonymen Zusendungen (Brief, Fax) seien unbrauchbar und völlig wertlos. Zwar möge es sein, dass - wie der Kläger behaupte - einige Nachvollzugsversuche von Dritten sich nicht in dem vom Kläger angegebenen Konzentrationsbereich bewegt hätten, das desavouiere aber nicht alle Nachvollzugsversuche. Im Übrigen sei der Notarversuch sehr sorgfältig an zwei Orten mehrfach und erfolglos nachvollzogen worden. Wenn der Kläger behaupte, sein Verfahren sei nicht ausgereift und daher Fehlschläge möglich, so stehe das in Widerspruch zu seinen Angaben in der Dissertation, wo er das Verfahren so negativ nicht beschrieben habe. Zudem hätte er in einem solchen Fall alles Interesse an einer von der Beklagten angebotenen neutralen Versuchsserie haben müssen, um die Wahrheit seiner Aussagen zu beweisen. Seine Weigerung, einer solchen Versuchsreihe zuzustimmen, zeige, dass er nicht an deren Funktionieren glaube.
49Das Gericht hat am 14.08.2000 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, wegen dessen Ergebnisses auf die diesbezügliche Niederschrift verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
50Entscheidungsgründe
51Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
52Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.04.1996, mit dem sie die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.) an den Kläger zurückgenommen hat, und ihr Widerspruchsbescheid vom 06.01.1997 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades ist § 48 Abs. 1, 3 VwVfG NW. Denn die hier maßgebliche Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 12.07.1968 (PromO) verweist in ihrem § 12, der die Entziehung des Doktorgrades regelt, auf die "gesetzlichen Bestimmungen". Mangels anderweitiger einschlägiger gesetzlicher Regelungen ist daher das VwVfG NW, hier insbesondere § 48, anzuwenden.
54Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nur unter Einschränkungen zurückgenommen werden, § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NW.
55Gemessen an dieser Vorschrift ist der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig. Weder weist er formelle Mängel auf (1.) noch bestehen materiellrechtliche Bedenken gegen ihn (2.).
561.
57Der Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Das Verfahren, das zu seinem Erlass führte, ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere liegen keine Umstände vor, die die vom Kläger mehrfach geäußerte Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf Personen rechtfertigen würden, die an diesem Verfahren mitgewirkt haben.
58Eine solche Besorgnis besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Es müssen also objektiv feststellbare Tatsachen vorliegen, auf Grund derer die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, jemand werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen entscheiden. Dabei ist keine tatsächliche Befangenheit erforderlich, es reicht der "böse Schein". Derartige Tatsachen liegen hier indessen nicht vor.
59Soweit der Kläger vorträgt, das Gremium, das die Fakultät zur Überprüfung der Angelegenheit eingesetzt habe, sei insgesamt befangen gewesen und habe nur im Sinn gehabt, ihm eine Fälschung nachzuweisen, so fehlt es hierzu an jeder ernsthaften Konkretisierung. Im Übrigen ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen kein Anhaltspunkt für eine derartige Annahme; im Gegenteil zeigen die umfangreichen Ermittlungen, dass sich das Gremium und damit auch die Fakultät die Entscheidung keineswegs einfach gemacht haben und - durchaus auch in eigenem Interesse - bemüht waren, die Validität des vom Kläger entwickelten Verfahrens nachzuweisen.
60Soweit der Kläger einzelnen Beteiligten aufgrund bestimmter Verhaltensweisen vorwirft, sie seien befangen gewesen, so rechtfertigen die von ihm angeführten Vorgänge nicht die Besorgnis der Befangenheit. Sowohl für die auszugsweise Überlassung von Ablichtungen aus den Verfahrensakten an Frau N. und Herrn Q. als auch für den Aufschub der Akteneinsichtsgewährung für den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers sprechen sachliche Gründe, die die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat. Selbst wenn die Beklagte bei diesen Entscheidungen rechtsirrig gehandelt hätte, würde das die Besorgnis der Befangenheit nicht tragen, weil diese Entscheidungen nicht auf Willkür beruhen und weil sie nicht offensichtlich wesentliche Rechte des Klägers verletzten. Auch wenn das sehr umfangreiche Tonbandprotokoll der Sitzung vom 13.11.1995 möglicherweise nicht wortgetreu in die Schriftform übertragen wurde, spricht das nicht schon für eine Voreingenommenheit desjenigen, der dafür verantwortlich war.
612.
62Der Rücknahmebescheid vom 19.04.1996 ist auch materiell rechtmäßig, denn die in § 48 Abs. 1 bis 4 VwVfG NW normierten Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides, mit dem dem Kläger der akademische Grad eines Doktors der Naturwissenschaften verliehen wurde, liegen vor:
63Die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger mit Urkunde vom 01.10.1993 war rechtswidrig (a) und konnte daher zurückgenommen werden. Die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades (die Rücknahme des Bescheides über die Verleihung des Doktorgrades) ist nicht mit Ermessensfehlern behaftet (b) und erfolgte auch rechtzeitig (c).
64a)
65Die Rechtswidrigkeit der Verleihung des Doktorgrades an den Kläger ergibt sich daraus, dass der Doktorgrad aufgrund einer Dissertation verliehen wurde, die in einem wichtigen Teil nicht den vom Kläger in Anspruch genommenen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt enthielt. Das vom Kläger im neunten Kapitel seiner Dissertation beschriebene Verfahren beruht nicht auf wissenschaftlicher Erkenntnis, denn das Funktionieren des Verfahrens ist nicht nach wissenschaftlichen Maßstäben nachgewiesen (aa). Zudem hat der Kläger selbst bei wenigstens zwei Gelegenheiten Versuche Anderer manipuliert, um das in seiner Dissertation beschriebene Ergebnis herbeizuführen (bb). Daraus ergibt sich, dass die Dissertation des Klägers auf einer wissenschaftlichen Fälschung beruht, mit deren Hilfe der Kläger die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn über den Erkenntnisgewinn und damit über den wissenschaftlichen Wert jedenfalls eines Kapitels seiner Dissertation getäuscht hat (cc). Diese Täuschung war kausal für die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger. Denn auch wenn der aufgezeigte Mangel nur für einen Teil der Dissertation (Kapitel neun) festgestellt ist, macht er die Entscheidung über die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger insgesamt fehlerhaft (dd).
66aa)
67Das vom Kläger im neunten Kapitel seiner Dissertation beschriebene Verfahren der selektiven Enantiomersynthese stellt keinen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt dar, weil das Verfahren nicht wie vom Kläger beschrieben funktioniert.
68Nach naturwissenschaftlichen Erkenntnisregeln ist eine Erkenntnis nur dann gültig, wenn sie unabhängig von der Person dessen, der ihre Gültigkeit behauptet, reproduzierbar ist. Diese Bedingung erfüllt das vom Kläger beschriebene Verfahren nicht, denn bislang hat es keinen - erfolgreichen, wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden - Nachvollzug der Experimente des Klägers gegeben, bei dem jede Einwirkung des Klägers ausgeschlossen war.
69Während der Kläger nach eigenen Angaben für seine Dissertation etwa fünfundzwanzig erfolgreiche Experimente durchgeführt haben will, ist weltweit keinem anderen Chemiker ein erfolgreiches Experiment gelungen, wenn nicht der Kläger selbst beteiligt war. Der Beklagten liegen zahlreiche Berichte auswärtiger Forschungsgruppen (wissenschaftliche Einrichtungen wie auch Industrielabors) vor, die erfolglos versucht haben, die Aufsehen erregenden Versuche des Klägers nach deren Veröffentlichung in der Zeitschrift "D." nachzuvollziehen. Da die dargestellten Versuche von hohem Interesse für die pharmazeutische Industrie waren, kann davon ausgegangen werden, dass diese Versuche auch mit der erforderlichen Sorgfalt und Fachkunde ausgeführt wurden.
70Zwar hat der Kläger behauptet, die Versuche könnten auch deshalb erfolglos geblieben sein, weil die Versuchsanweisung in der Veröffentlichung bewusst unklar gehalten gewesen sei, um der Forschergruppe um S. einen wissenschaftlichen Vorsprung zu sichern. Doch ist diese Behauptung unglaubhaft. Zum Einen hat der Kläger sie nicht konkretisiert; insbesondere hat er bis heute nicht erläutert, in welcher Hinsicht die Anweisung unklar gewesen sein soll und wie eine klare Anweisung zu lauten hätte. Zum Anderen war die Anweisung - wie die zahlreich durchgeführten Versuche zeigen - offensichtlich auch eindeutig genug, um den Nachvollzug der Experimente zu ermöglichen.
71Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass keine der Arbeitsgruppen, die nach ersten Fehlschlägen bei ihren Versuchen den Kläger hinzuzogen, berichteten, dass Ihnen nach den Experimenten unter Anleitung des Klägers klar geworden sei, weshalb ihre vorangegangenen Experimente erfolglos geblieben waren, oder dass sie gar danach eigenständig erfolgreiche Experimente hätten durchführen können.
72Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass bei einem nicht zur Produktionsreife entwickelten Verfahren Fehlschläge durchaus vorkommen können. Nicht vorstellbar ist aber, dass erfolgreiche Versuche die Anwesenheit des Entdeckers selbst voraussetzen und von Dritten nicht selbständig vorgenommen werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst - der nach seinen eigenen Angaben auch nach seiner Promotion erfolgreiche Experimente durchgeführt hat - keine Erklärung dafür hat, weshalb sämtliche externen Nachvollzugsversuche gescheitert sind.
73Dass vor 1994 die Mitglieder der Arbeitsgruppe "Magnetchemie" im Sinne der Dissertation des Klägers "erfolgreiche" Versuche dokumentiert haben, beweist nicht die objektive Reproduzierbarkeit der vom Kläger beschriebenen Versuche. Denn diese Versuche fanden in Gegenwart oder wenigstens im Einwirkungsbereich des Klägers statt und waren - mangels Verdachts gegen den Kläger - nicht gegen Manipulationen geschützt. Nachdem - wie sogleich auszuführen ist - der Kläger ab Mai 1994 mindestens zwei Mal Versuche im Bereich seiner Fakultät manipuliert hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch bei früheren Versuchen der Fall war. Unter diesen Umständen können Versuche, bei denen eine Einwirkungsmöglichkeit des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann, nicht als Beweis für die Reproduzierbarkeit seiner Versuche gelten. Das gilt beispielhaft für den vom Kläger angeführten "erfolgreichen" Versuch von Frau N. im Oktober 1993. Zwar hatte der Kläger seinerzeit Urlaub, den er nach seinen Angaben durchgehend mit seiner Ehefrau verbrachte, jedoch hatte er auch während des Urlaubs Zutrittsmöglichkeiten zu den Labors. Dass er in dieser Zeit auf Reisen und ihm deshalb eine Einwirkung wegen der räumlichen Entfernung unmöglich gewesen wäre, hat er nicht vorgetragen.
74Aussagekräftig in dieser Hinsicht wären demnach allenfalls solche erfolgreichen Versuche, bei denen eine Einwirkungsmöglichkeit des Klägers definitiv ausgeschlossen war. Dass es solche Versuche gegeben hat, ist nicht ersichtlich.
75Auch das vom Kläger ohne Hinzuziehung der Beklagten durchgeführte sog. Notarexperiment beweist nicht die Validität des von ihm beschriebenen Verfahrens. Denn dieses Experiment ist kein vom Kläger unabhängig durchgeführtes Verifikationsexperiment, sondern ein "Eigenexperiment" des Klägers (der Kläger selbst hat alle Gerätschaften und Substanzen gestellt) und damit nach wissenschaftlichen Kriterien ohnehin schon von geringer Aussagekraft. Auch die geradezu konspirative Durchführung des Experiments, die in keiner Weise den Regeln wissenschaftlicher Beweisführung entspricht, muss Zweifel an seinem Beweiswert wecken.
76Entscheidend aber ist, dass sich um dieses Experiment zahlreiche Ungereimtheiten ranken, die es nach wissenschaftlichen Regeln als untauglich erscheinen lassen. So hat der Kläger bei dem Gespräch am 13.11.1995 eine ihm vorgelegte - tatsächlich geöffnete und wieder verschlossene - Chemikalienverpackung nicht als manipuliert erkannt und damit (unfreiwillig) bestätigt, dass auch durch die notarielle Beurkundung der Unversehrtheit der Verpackungen, welche die bei dem Versuch verwendeten Substanzen enthielten, eine Manipulation der Behälter nicht ausgeschlossen war. Zudem sind nicht alle bei dem Versuch verwendeten Ausgangssubstanzen analysiert worden, so dass auch eine Manipulation der Ausgangssubstanzen selbst nicht ausgeschlossen ist. Schließlich hat sich der Kläger hinsichtlich des bei dem Experiment verwendeten Magneten derart in Widersprüche verstrickt, dass die Identität und die Stärke des Magneten völlig unklar sind. Dies ist deswegen erheblich, weil nach den eigenen Ausführungen des Klägers in seiner Dissertation und im gerichtlichen Verfahren die Stärke des Magnetfeldes direkten Einfluss auf das Ergebnis der Experimente hat. Nach den unterschiedlichen Angaben des Klägers zum verwendeten Magneten hätten die im Versuch wirksamen Magnetfelder aber jeweils sehr unterschiedliche Stärken gehabt. Nach alledem kann das "Notarexperiment" nicht als ein im Sinne des Klägers erfolgreicher Versuch und Beweis für die Richtigkeit der im neunten Kapitel seiner Dissertation aufgeführten Erkenntnisse angesehen werden.
77bb)
78Soweit der Kläger selbst erfolgreiche Versuche dokumentiert hat, muss es sich nach allem um manipulierte Experimente gehandelt haben.
79Zwar wäre denkbar, dass als erfolgreich dokumentierte Versuche aufgrund eines Fehlers in der Versuchsdurchführung oder bei der Bestimmung der entstandenen Produkte als gelungene Experimente angesehen wurden. Das ist aber schon deshalb unwahrscheinlich, weil der Kläger allein in seiner Dissertation fünfundzwanzig erfolgreiche Versuche angeführt hat. Es erscheint schwerlich vorstellbar, dass der Kläger, der den Ruf eines ausgezeichneten Experimentators genoss, sich derart oft nur geirrt haben sollte.
80Entscheidend gegen einen Irrtum des Klägers spricht der Umstand, dass dieser bei wenigstens zwei Gelegenheiten der Manipulation von Experimenten überführt worden ist und diese Manipulationen auch eingestanden hat.
81Die von Herrn Q. und Frau N. detailliert und im wesentlichen widerspruchsfrei beschriebenen Manipulationen vom 10. und 11.05.1994 hat der Kläger selbst wenige Tage später gegenüber S. zugegeben. Das haben die bei dem Gespräch Anwesenden - mit Ausnahme des Klägers selbst - mehrfach bekundet.
82Der Kläger hat dieses Geständnis zunächst auch nicht in Abrede gestellt, sondern es später lediglich dahingehend relativiert, dass er "achselzuckend eingeräumt habe, dann habe er eben etwas hineingegeben" - im Sinne einer fahrlässigen Verwechslung. Angesicht des Ablaufs des Versuches ist schon nicht glaubhaft, dass der Kläger bei dem bloßen Aufziehen einer Lösung aus einem Behälter sich geirrt haben und versehentlich zusätzlich aus einem weiteren Behälter etwas in die Spritze aufgezogen haben sollte. Ebenso unglaubhaft ist die Alternative, dass er den Inhalt der Spritze vollständig aus einem andern Behälter entnommen hätte; denn es wäre unerfindlich, weshalb ein Behälter, der den mit dem Endprodukt verunreinigten Ausgangsstoff enthielt, bei dem Versuch benötigt worden wäre. Zudem hat der Kläger - wie Frau N. bekundet hat - bei dem Gespräch mit S. angegeben, er habe die Manipulation vorgenommen, um Herrn Q. und Frau N. einen Gefallen zu tun, die wegen der Fehlschläge der letzten Zeit „frustriert“ gewesen seien. Ein solch zweckgerichtetes Verhalten ist mit der Behauptung einer versehentlichen Verwechslung von Behältnissen nicht vereinbar.
83Wenn der Kläger später geltend gemacht hat, dieses Geständnis widerrufen zu haben, so ändert dieser - offensichtlich prozesstaktisch bedingte - Widerruf nichts an dem glaubhaften Geständnis. Insbesondere bindet er das Gericht nicht in dem Sinne, dass dieses das Geständnis nun nicht mehr verwerten dürfte. Ein derartiges, im vorliegenden Verfahren anzuwendendes Verwertungsverbot besteht nicht.
84Dass, wie der Kläger vorträgt, die Manipulation von Herrn Q. durchgeführt worden sei, ist gänzlich unglaubhaft. Dagegen spricht schon das genannte Geständnis des Klägers. Zudem ist ein Beweggrund für eine Manipulation durch Herrn Q. nicht ersichtlich. Das vom Kläger vorgetragene mögliche Motiv - der Vater von Herrn Q. sei an leitender Stelle der Firma H. tätig, deren Geschäftsinteressen durch die Entdeckung des Klägers gefährdet werden könnten; diese habe daher Herrn Q. in die Arbeitsgruppe des Kläger "eingeschleust", um dessen weitere Arbeiten zu sabotieren - erscheint - insbesondere auch angesichts des Verhaltens der genannten Firma - unplausibel. Denn die Firma H. hatte das Forschungsvorhaben zunächst aktiv gefördert und sogar zusammen mit S. ein Patent auf das vom Kläger angeblich gefundene Verfahren angemeldet. Ein solches Verhalten ist nicht vereinbar mit der Annahme, der Firma sei es darum gegangen, die Verbreitung der klägerischen Erkenntnisse zu verhindern. Zudem ist nicht vorstellbar, dass Herr Q. zu diesem Zweck ein Jahr wissenschaftlich wertloser Arbeit in Kauf genommen haben sollte. Schließlich ist die Prämisse von der Interessengefährdung der Firma H. durch die Erfindung des Klägers nicht nur unsubstantiiert geblieben, sondern auch unplausibel, denn die Firma hätte bei einem Erfolg der Forschungen einen günstigen Einfluss auf ihr Geschäft zu erwarten gehabt, weil dann Magneten der von ihr hergestellten Art - die auch mehrfach bei den Versuchen des Klägers und seiner Kollegen eingesetzt worden waren - mutmaßlich eine stärkere Nachfrage erfahren hätten.
85Nachdem der Kläger die Manipulation vom 10./11.05.1994 eingeräumt hat, gehen seine Angriffe gegen den Wert der Aussagen von Herrn Q. und Frau N. ins Leere. Seine diesbezüglich vorgetragenen Argumente - wegen der ihnen von der Beklagten überlassenen Ablichtungen aus der Verfahrensakte seine sie als Zeugen unbrauchbar - treffen im übrigen nicht zu. Ihre Erklärungen sind damit nicht unverwertbar geworden, mögliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit, die die Kammer aber nicht hat, beträfen allenfalls Aussagen aus der Zeit nach der Überlassung der Ablichtungen. Die wesentlichen Aussagen stammen aber aus der Zeit davor.
86Für eine Manipulation durch den Kläger am 10./11.05.1994 spricht im Übrigen auch, dass dieser bei einer weiteren Gelegenheit Manipulationen an einem Experiment vorgenommen hat.
87Auch bezüglich des Experiments von Herrn J. am 15.06.1994 hat der Kläger eine - objektiv nachgewiesene - Manipulation eingeräumt. Diese Manipulation wird auch nicht dadurch bedeutungslos - wie der Kläger argumentiert -, dass die Experimente von Herrn J. nicht als "echte" Verifikationsexperimente gedacht, sondern von Anfang an darauf angelegt gewesen seien, den Kläger in eine Falle zu locken. Dass die dabei verwendeten und gewonnenen Substanzen in einer Art und Weise aufbewahrt wurden, die eine Manipulation und zugleich deren Nachweis erlaubte, ist kein Argument gegen die Art und Weise der Durchführung der Experimente selbst, gegen die der Kläger keine Einwendungen erhoben hat. Geradezu treuwidrig erscheint es, wenn der Kläger die Berufung der Beklagten auf die von ihm selbst eingestandene Manipulation mit dem Argument verhindern will, das Experiment sei "in den eigenen Reihen" der Beklagten verfälscht worden.
88Wenn der Kläger behauptet, dass es bei dem Experiment von Herrn J. eine "überholende Manipulation" durch einen unbekannten Dritten gegeben habe, so ist dies ersichtlich unglaubhaft. Schon der Anknüpfungspunkt ist unrichtig: Der Kläger hat mit dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.06.1997 eine detaillierte Erklärung über sein Vorgehen bei der Manipulation des Experiments J. vorgelegt. Nach dieser Erklärung, die der Kläger nach Angaben seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten am 16.01.1995 abgefasst hat, bevor dieser ihm die Analysen der Substanzen aus jenem Versuch überließ, ergibt sich aus der Diskrepanz zwischen der vom Kläger für die Manipulation verwendeten Substanz und dem Ergebnis der Analyse jeweils, dass es eine überholende Manipulation gegeben haben muss. Dabei verschweigt der Kläger jedoch, dass ihm die Analyseergebnisse bereits bei seinem Gespräch mit S. und dem Institutsdirektor Prof. B. am 17.06.1994 vorgelegt und erläutert worden waren, er also lange vor Abgabe seiner Erklärung vom 16.01.1995 wusste, was in den manipulierten Behältern wirklich enthalten war. Mit diesem Wissen war es ihm ein Leichtes, seine Manipulation so darzustellen, dass sie nicht zu dem gemessenen Ergebnissen hätte führen können.
89Auf die Frage der „überholenden Manipulation“ kommt es aber letztlich nicht an, denn der ordnungsgemäß durchgeführte Versuch war nicht erfolgreich im Sinne des Klägers (die verschlossenen Proben waren racemisch), und der Kläger hat eine eigenhändige Manipulation der Proben ausdrücklich eingestanden.
90Dafür, dass der Kläger selbst nicht an die Validität des Verfahrens glaubt, spricht - außer dem Umstand der Manipulationen - auch das weitere Verhalten des Klägers.
91Wenn er vom Funktionieren seiner Methode überzeugt gewesen wäre, hätte er - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - als Wissenschaftler alles daran gesetzt, die Gültigkeit seiner Befunde nach wissenschaftlichen Regeln - d.h. insbesondere durch den Nachweis der Reproduzierbarkeit - zu beweisen.
92Stattdessen hat er sich nicht um die wissenschaftliche Verteidigung seiner angeblichen Entdeckung bemüht, sondern nur darum, den Nachweis der Manipulationen zu verhindern. So hat er sich im gesamten Verfahren - einschließlich des gerichtlichen - darauf beschränkt, die Bemühungen der Beklagten um Aufklärung zu diskreditieren und die daran beteiligten Personen der Voreingenommenheit gegen ihn zu bezichtigen. Zu einer offensiven Vorgehensweise im Sinne einer wissenschaftlich einwandfreien Reproduktion seiner Versuche durch eine Vielzahl von Experimenten hat er sich nicht bereit gefunden. Unterstellt, der Kläger selbst glaubte an das Funktionieren seines Verfahrens, ist diese - zuletzt vor Gericht im Hinblick auf den im Erörterungstermin am 14.08.2000 unterbreiteten Vergleichsvorschlag der Kammer ausgesprochene - Weigerung unverständlich, denn wenn er von der Richtigkeit seiner Entwicklung überzeugt gewesen wäre, hätte ihm das Risiko, dass selbst bei einer Vielzahl von Versuchen, kein einziger erfolgreich sein würde, nicht allzu groß erscheinen dürfen. Immerhin hat er selbst angegeben, im Zusammenhang mit seiner Dissertation etwa 25 erfolgreiche Versuche gemacht zu haben (gegenüber nur zehn in der Dissertation genannten Fehlschlägen).
93Wissenschaftlicher Vorgehensweise hätte es auch entsprochen, nach dem Eintreffen der Meldungen über Fehlschläge von externen Forschergruppen intensiv nach Fehlern zu suchen. Das hat der Kläger offenbar nicht getan. Jedenfalls ist seine anderslautende Behauptung völlig unsubstantiiert geblieben.
94cc)
95Die Unmöglichkeit, die Versuche des Klägers in der Nach-Promotionsphase durch Dritte zu reproduzieren, und die erwiesenen Manipulationen seitens des Klägers lassen allein den Schluss zu, dass er auch die dem neunten Kapitel seiner Dissertation zu Grunde liegenden Versuche in dem beschriebenen Sinne verfälscht hat und dass die dort dargestellten Ergebnisse auf diesen Manipulationen beruhen.
96Die vom Kläger behaupteten Manipulationen durch andere Personen bzw. eine zusätzliche überholende Manipulation durch einen Dritten, die Behauptung der Befangenheit nicht nur aller Kommissionsmitglieder, sondern auch der mit dem Nachvollzug beauftragten externen Experimentatoren stehen nicht nur im Widerspruch zu den oben dargelegten Tatsachen, sondern ergeben in der Summe auch ein Verschwörungsszenario, das nicht nur völlig lebensfremd erscheint, sondern weitgehend auf unplausiblen Annahmen bezüglich des Motivs der (angeblich) Beteiligten beruht.
97So haben gerade die vom Kläger als Hauptakteure der „Verschwörung“ bezeichneten Personen durch den Nachweis der Fälschung des Klägers gravierende Nachteile erlitten, während ein Vorteil für sie nicht erkennbar ist. Herr Q., den der Kläger insoweit als die zentrale Figur darstellt, hat wegen der Vorgänge ein Jahr seiner Promotionszeit verloren; auch dass er von der Firma H. in die Arbeitsgruppe eingeschleust worden sein soll, ist - wie oben dargelegt - unglaubhaft. Frau N. hat aufgrund der Vorfälle ihr Dissertationsvorhaben vollständig aufgeben, und der Doktorvater des Klägers musste empfindliche Einbußen an seiner wissenschaftlichen Reputation hinnehmen. Überdies hätte er - wenn die Annahme des Klägers zuträfe - wohl kaum die wissenschaftliche Veröffentlichung in der Zeitschrift „D.“ - mit nachfolgendem Widerruf! - sowie die Anmeldung eines Patentes betrieben.
98In das vom Kläger entworfene Verschwörungsszenario passt auch die Vorlage zweier angeblich dem Kläger selbst bzw. seiner Mutter anonym zugegangener Dokumente (Diskette mit abgespeicherten Spektren einer chemischen Analyse; anonymes Fax). Es bleibt völlig unerfindlich, wer mit welcher Motivation diese Unterlagen dem Kläger zugespielt haben soll, warum der oder die Absender sich der Anonymität bediente(n) und schließlich auf welchem Wege der/die Absender in den Besitz der Erkenntnisse bzw. Daten kam(en). Viel näher liegt deshalb die Annahme, dass der Kläger selbst Urheber und Absender dieser Sendungen ist. Zudem ist der Inhalt dieser Unterlagen derart
99vage, dass sich aus ihnen nichts für die Vermutungen des Klägers ergibt.
100Unter den geschilderten Umständen kann auch dahinstehen, ob die Reaktionen, die der Kläger im neunten Kapitel seiner Dissertation beschrieben hat, theoretisch möglich sind oder nicht. Wenn sie bereits theoretisch unmöglich sind, kann sie auch der Kläger nicht erzielt haben. Sind sie aber theoretisch nicht ausgeschlossen, so steht jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sie der Kläger nicht auf dem von ihm beschriebenen Weg hervorgerufen hat.
101Der Kläger hat mithin die Beklagte darüber getäuscht, dass er die dargestellten Versuche nicht so durchgeführt hat wie beschrieben und dass er die dargestellten Ergebnisse durch Manipulationen erzielt hat.
102dd)
103Die dargelegten Mängel des neunten Kapitels der Dissertation des Klägers machen schließlich die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger insgesamt rechtswidrig.
104Da die vom Kläger im neunten Kapitel seiner Dissertation dargestellten Ergebnisse nicht durch ordnungsgemäße wissenschaftliche Experimente gewonnen wurden, sondern - unter grober Verletzung der elementaren Regeln wissenschaftlichen Arbeitens und entgegen der eidesstattlichen Versicherung, die der Kläger am Ende seiner Dissertation abgegeben hat - durch eigene Manipulationen, hätte nach den Regeln der Beklagten für die Verleihung des Doktorgrades (vgl. § 4 PromO) dem Kläger der Doktorgrad nicht verliehen werden dürfen. Ein derart gravierender Verstoß gegen Grundregeln der wissenschaftlichen Ethik wie die vom Kläger vorgenommenen Manipulationen entwertet nicht nur das unmittelbar betroffene neunte Kapitel der Dissertation, sondern die Dissertation insgesamt.
105Der Hinweis des Klägers darauf, dass seine Dissertation auch ohne das neunte Kapitel angenommen worden wäre, ändert daran nichts. Denn Gegenstand der Bewertung im Promotionsverfahren ist eine konkrete Dissertation. Ob auch eine andere Arbeit als die tatsächlich vorgelegte angenommen worden wäre, ist für die Frage der Ursächlichkeit der Manipulationen für die Annahme als Dissertation unerheblich. Mit der vorgelegten Dissertation will der Kandidat den Beweis erbringen, dass er selbständig wissenschaftlich arbeiten kann. So, wie sie vorgelegt ist, wird sie bewertet. Eine hypothetische Beurteilung einer nicht vorgelegten Arbeit ist nicht möglich.
106Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, JURIS-Dokument Nr. MWRE105710000, m.w.N.
107War mithin die Annahme der Dissertation des Klägers insgesamt rechtswidrig, so waren die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades an den Kläger erfüllt und die Beklagte grundsätzlich berechtigt, die Verleihung des Grades eines Dr.rer.nat. an den Kläger zu widerrufen.
108b)
109Ob in seinem solch schwerwiegenden Fall von Täuschung und Erschleichung eines Grades überhaupt noch ein Ermessen für die Entscheidung über die Rücknahme besteht oder ob nicht die Rücknahme zwingend erfolgen muss, kann das Gericht ebenso wie die Beklagte dahinstehen lassen. Sofern das Ermessen der Beklagten so weit
110reduziert gewesen sein sollte, dass allein die Entziehung des Doktorgrades recht-
111mäßig und die Beklagte demnach zu ihr verpflichtet war, hat sie diese Verpflichtung ersichtlich erfüllt. Dass sie darüber hinaus Ermessenserwägungen angestellt hat, ist unschädlich.
112Wenn aber ihr Ermessen nicht derart gebunden gewesen sein sollte, hat das Gericht die Entscheidung der Beklagten nur daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO. Auch insoweit begegnet die Entscheidung der Beklagten keinen Bedenken.
113Die Beklagte hat die betroffenen Interessen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und zutreffend zwischen ihnen abgewogen. So hat sie auf der einen Seite zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass der Doktorvater selbst versichert hat, dass die Arbeit auch ohne das neunte Kapitel als Dissertation ausreichend gewesen wäre. Demgegenüber hat sie auf der anderen Seite die Überlegung eingestellt, dass der Kläger versucht hat, sich durch eine bewusste und gewollte Irreführung der Wissenschaft höchste Anerkennung zu verschaffen, und dass eine solch eklatante Verletzung der Erkenntnisregeln der Naturwissenschaften sich nicht damit vereinbaren lässt, dass der Doktorgrad die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit attestiert und dokumentiert. Dass die Beklagte dieser letzteren Überlegung letztlich mehr Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.
114Da der Kläger die Verleihung des Doktorgrades durch arglistige Täuschung erwirkt hat, war sein Vertrauen auf den Bestand der Verleihung auch nicht schutzwürdig, § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NW.
115c)
116Wegen der arglistigen Täuschung durch den Kläger ist die Frist von einem Jahr für die Rücknahme nicht anzuwenden, § 48 Abs. 4 VwVfG NW, so dass sich diesbezügliche Erwägungen erübrigen.
117Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
118Die Kammer lässt die Berufung nicht zu, weil Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht vorliegen; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch beruht das vorliegende Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, § 124a Abs. 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.
119Rechtsmittelbelehrung
120Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1211. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.
132Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
133Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.
134Beschluss
135Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
13610.225,84 EUR (entsprechend 20.000,- DM)
137festgesetzt.
138Gründe
139Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bei der Festsetzung orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563), der für Streitigkeiten über die Entziehung eines Doktorgrades einen Streitwert von 20.000,- DM vorsieht.
140Rechtsmittelbelehrung
141Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
142Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
143Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.