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Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2001 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
2Der im Jahre 1980 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (vormals: Zaire). Er reiste im November 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit Urteil vom 1. März 2001 (5 K 198/97.A) statt.
3Am 20. Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in der Person des Klägers nicht vorlägen und drohte dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland an.
4Der Kläger hat am 11. Dezember 2001 Klage erhoben.
5Der Kläger beantragt sinngemäß,
6die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo in seiner Person vorliegen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG liegen in der Person des Klägers bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vor.
13Denn ihm droht bei Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Für den Kläger liegt zugleich eine "extreme Gefahrenlage" vor, welche die Annahme eines Abschiebungshindernisses selbst dann geböte, wenn man den Kläger als einer abgrenzbaren Gruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zugehörig ansähe. Eine solche Gefahrenlage ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde,
14vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - , BVerwGE 102, S. 249 (258).
15Eine solche Gefahrenlage liegt für den Kläger vor. Dies folgt aus der Gesamtschau und Bewertung der desolaten wirtschaftlichen Lage des Landes, der nicht vorhandenen Gewähr der Grundversorgung der Bürger mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie der extrem hohen Arbeitslosigkeit (über 90%), die dazu geführt hat, dass es selbst in Großfamilien immer häufiger nicht gelingt, das Überleben durch wechselseitige Unterstützung sicherzustellen. Diese Tatsachen und Entwicklungen sind im einzelnen im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001 sowie in sonstigen Berichten und Publikationen,
16vgl. etwa Oxfam-Bericht aus August 2001; Die Zeit v. 31. Oktober 2001 ("Wo der Mangel grassiert"); FAZ v. 10. August 2001 ("Die größte humanitäre Katastrophe"); SZ v. 17. August 2001 ("Die totgeschwiegene Katastrophe"); Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 14. November 2000 an das VG München,
17anschaulich dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. An dieser Einschätzung und der Annahme einer jeden Rückkehrer treffenden "extremen Gefahrenlage" vermag auch die Tatsache, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln regional durchaus Unterschiede aufweist - sie soll laut Auswärtigem Amt in Kinshasa besser sein als in anderen Gebieten - nichts zu ändern. Das Auswärtige Amt verweist in diesem Zusammenhang auf nicht näher erläuterte "verschiedene Überlebensstrategien", die im Zusammenwirken mit einer Kleinstlandwirtschaft, Kleinviehhaltung und der Wiedereröffnung der Flussschiffahrt in Kinshasa ein Überleben sichern könnten. Diese Tatsachen rechtfertigen nicht die Annahme, dass jeder Rückkehrer an diesen Überlebensstrategien und Überlebensmöglichkeiten teilhaben kann, zumal wenn er sich - wie dies der Regelfall sein wird - nach längerer, oft jahrelanger Abwesenheit vom Heimatland in die neuen Lebensumstände einfinden muss. Die Mangelsituation bei Nahrungsmitteln führt im Zusammenwirken mit dem "Fehlen einer hinreichenden medizinischen Versorgung des Großteils der Bevölkerung" (Auswärtiges Amt im Lagebericht vom 23. November 2001) zu einer gravierenden "extremen Gefahrenlage" für Rückkehrer. Die vorstehende Einschätzung wird geteilt durch das VG Aachen (Urteil vom 1. August 2001 - 3 K 226/94.A -). Eine Besserung der dargestellten Situation ist nicht in Sicht, zumal der "innerkongolesische Dialog" zwischen den Kriegsparteien keinerlei Fortschritte macht (vgl. etwa Die Tageszeitung vom 1. November 2001).
18Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
19Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.