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Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3900/98.A

Datum:
02.01.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3900/98.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2002:0102.5K3900.98A.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 1998 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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