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Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2709/01

Datum:
26.03.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2709/01
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2002:0326.3K2709.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2001 verpflichtet, der Klägerin die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen in Höhe von 75 % und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO rückwirkend seit dem 24.02.2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes ab dem 27.03.2002 für die damit fällig werdenden Beträge und für danach anfallende Beträge jeweils ab Fälligkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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