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Verwaltungsgericht Köln, 27 K 8615/99

Datum:
19.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 8615/99
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2002:0719.27K8615.99.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebeschei- des vom 25. August 1999 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiteren Auslandsverwendungszuschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Voll- streckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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