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Verwaltungsgericht Köln, 26B K 7085/97

Datum:
17.01.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26b. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26B K 7085/97
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2002:0117.26B.K7085.97.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 2) die Klage zurück- genommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsam- tes vom 28. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1997 verpflichtet, die Klägerin zu 1) in den ihren Eltern Wiktor X. und Marija X. unter dem 13. Juni 1995 erteilten Aufnahmebescheid (Az.: W. /SU-0000000/0) ein- zubeziehen.

Soweit der Kläger zu 2) die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Verfahrens. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergericht- lichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter- legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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