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Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1300/02

Datum:
31.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 1300/02
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2002:0531.20L1300.02.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ge- gen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 27.05.2002 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:

a) Herr S. darf nicht als Redner auftreten. Er darf nicht mit organisatori- schen Aufgaben betraut werden.

b) Die beiden Aufkleber "Wir müssen draußen bleiben" und "Gerhardt Lauck - und wir haben ein Idol..." dürfen nicht verwendet bzw. verteilt werden.

c) Untersagt ist bei dem Aufzug und der Kundgebung die Benutzung von Fahnen und Transparenten strafbaren Inhalts, die Verwendung von Kennzeichen verfas- sungswidriger Organisationen sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesin- nung.

d) Untersagt sind alle Transparente, Flugblätter und Redebeiträge, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem angemeldeten Thema stehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4, der Antragsgegner zu 3/4. 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 
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