Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 306,78 Euro (600,00 DM) festgesetzt.
G r ü n d e
2Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsord- nung (VwGO)
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. November 2001 wie- derherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittel- androhung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfü- gung und dem privaten Interesse des Antragstellers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das folgt schon daraus, dass Über- wiegendes dafür spricht, dass die angegriffene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.
6Die Ordnungsverfügung vom 23. November 2001 dient in rechtlich aller Voraus- sicht nach nicht zu beanstandender Weise der Durchsetzung der aus § 1 Abs. 1 und 3 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) folgenden Pflicht des Antragstellers, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwe- cke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anla- gen Zutritt zu seinen Gebäuden und Räumen zu gestatten. Im Einzelnen wird hierzu in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des an- gegriffenen Bescheides, der das Gericht folgt, verwiesen.
7Der Erlass der Ordnungsverfügung war erforderlich, nachdem der Antragsteller sich geweigert hatte, dem Bezirksschornsteinfeger die Überprüfung seiner Hei- zungsanlage zu ermöglichen.
8Die vom Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung vorgebrachten Einwendun- gen führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er sich darauf beruft, jeder andere Schornsteinfeger als der Bezirksstornstein- feger sei ihm willkommen, kann er hiermit nicht durchdringen. Wie dargelegt, normiert § 1 Abs. 1 und 3 SchfG eine Duldungspflicht des Eigentü- mers gerade hinsichtlich Überprüfungen durch den Bezirksschornsteinfeger und der bei ihm beschäftigten Personen. Zum Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk, in dem der Antragsteller wohnt, ist gemäß § 3 Abs. 1 SchfG durch die hierfür gemäß § 52 SchfG i.V.m § 2 Ziffer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen zuständige Bezirks- regierung Köln Herr X. T. bestellt worden. An diese Bestellung ist der An- tragsgegner gebunden.
9Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die in der angegriffenen Ordnungsver- fügung getroffene Fristbestimmung von zwei Wochen ab Zustellung (= 29. November 2001), obwohl der Antragsteller dem Antragsgegner unter dem 21. November 2001 mitgeteilt hatte, seine Frau und er befänden sich vom 26. November bis 10. Dezem- ber 2001 im Urlaub. Insofern ist darauf zu verweisen, dass zum einen die gesetzte Frist erst am 13. Dezember 2001 ablief und dass zum anderen für den Antragsteller die Möglichkeit bestand, einen Vertreter mit der Zutrittsgewährung zu beauftra- gen.
10Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die aus § 1 Abs. 1 und 3 SchfG folgende Pflicht zur Gewährung von Zutritt zu den Ge- bäuden, da sowohl Art. 13 Abs. 1 (Unverletzlichkeit der Wohnung) als auch Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit) des Grundgesetzes (GG) unter einem Geset- zesvorbehalt stehen und Gründe für eine mit der Kehr- und Überprüfungspflicht ver- bundene übermäßige Belastung nicht erkennbar sind. Die mit der Zutrittsgewährung verbundenen Beeinträchtigungen sind denkbar gering und im öffentlichen Interesse an der turnusgemäßen Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Hei- zungsanlage hinzunehmen,
11vgl. Beschluss der Kammer vom 07. März 2001 - 1 L 474/01 -.
12Mildere Mittel zur Durchsetzung der Verpflichtung sind nicht ersichtlich. Auch die Androhung des Zwangsmittels (unmittelbarer Zwang) begegnet keinen Bedenken. Sie hat ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 VwVG NW.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestset- zung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
14