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Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1805/02

Datum:
12.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1805/02
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2002:1112.1L1805.02.00
 
Tenor:

1. Die Verfahren 1 L 1805/02 und 1 L 2419/02 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 L 1805/02 fortgeführt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6414/02 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2002 und vom 19. Juli 2002 wird hinsichtlich Ziff. 1. b), 1. c.), 1. i) sowie Ziff. 2 des Tenors der angegriffenen Bescheide insgesamt und hinsichtlich Ziff. 1. m), aa) und dd) und 2. teilweise angeordnet, soweit die Regelungen die Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung in Glasfaserausführung betreffen.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

4. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.

 
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