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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 3344/01

Datum:
28.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3344/01
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2002:0228.1K3344.01.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2001 wird insoweit aufgehoben, als er sich auf die Beigeladene zu 1. bezieht.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.

 
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