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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2488/00

Datum:
16.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2488/00
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2002:0916.19K2488.00.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 08. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07. Februar 2000 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 09. September 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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