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Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 26. Februar 2002 - 14 K 1350/02 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2002 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 447,38 EUR (= 875,00 DM) festgesetzt.
G r ü n d e
2Der von den Antragstellern gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 26. Februar 2002 - 14 K 1350/02 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2002 anzuordnen,
4ist zulässig und begründet.
5Die von dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 10. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2002 und dem Interesse der Antragsteller an der - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallenen - aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 26. Februar 2002 - 14 K 1350/02 - fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, weil nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), mithin ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. zum Begriff der "ernstlichen Zweifel" in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 617f. m.w.N.).
6Dies gilt zunächst bezüglich des auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 u. 3 AO sowie § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 AO gestützten Haftungsbescheides. Nach diesen Vorschriften kann durch schriftlichen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Abgabe haftet (Haftungsschuldner), wobei Personen, die nebeneinander für dieselbe Leistung haften, Gesamtschuldner sind und, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet. Darüber hinaus ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 3 Satz 4 u. Abs. 5 AO, dass ein Haftungsbescheid erlassen werden kann, sobald die primäre Abgabenschuld des anderen Rechtssubjekts entstanden ist, auch wenn diese Schuld gegenüber dem Erstschuldner noch nicht festgesetzt worden ist (vgl. hierzu: Tipke / Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Loseblatt, Stand: April 2000, § 191 AO, Rdnr. 15ff. m.w.N.; Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Loseblatt, Stand: Juni 1999, § 191 AO, Rdnr. 19f. m.w.N.).
7Vorliegend besteht keine (primäre) Abgabenschuld eines anderen Rechtssubjekts, für welche die Antragsteller kraft Gesetzes haften müssen.
8Die in dem Haftungsbescheid vom 10. August 2001 und in dem Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2002 zunächst als Erstschuldnerin in Bezug genommene "C. -Woh-nungseigentümergemeinschaft Wohnpark P. -I. -Str. 1- 30, 00000 C1. " kommt als (primäre) Abgabenschuldnerin nicht in Betracht, da sie lediglich eine Gemeinschaft i.S.d. §§ 741ff. BGB ist. Dies ergibt sich bereits aus der Grunddienstbarkeitserklärung UR-Nr. 0000/00 des Notars Dr. D. vom 4. Mai 1972, in der die Rechtsverhältnisse an den Gemeinschaftanlagen des Wohnparks P. -I. -Str. 1-30 in C1. geregelt werden und hinsichtlich des Benutzungsrechts, der Kosten- und Lastentragung sowie der Verwaltung durch die Gemeinschaft der Eigentümer der zum Wohnpark gehörenden Grundstücke einzelne Vorschriften des WEG entsprechend bzw. subsidiär für anwendbar erklärt werden. Eine Gemeinschaft i.S.d. §§ 741ff. BGB ist nämlich - ebenso wie die Wohnungseigentümergemeinschaft i.S.d. §§ 10ff. WEG als Sonderform der BGB- Gemeinschaft - nicht rechtsfähig, kann also nicht Trägerin von Rechten und (Ab- gaben-) Pflichten sein (vgl. hierzu: Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 61. Aufla- ge, 2002, § 741 BGB, Rdnr. 2 u. 8 m.w.N.). Außerdem ist der in dem Haf- tungsbescheid vom 10. August 2001 und in dem Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2002 weiterhin in Bezug genommene Grundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 3. Februar 1998 formal nicht an die "Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnpark P. -I. -Str. 1-30", sondern an die "Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnpark P. -I. -Str. 1-14 und 25-30" gerichtet, wobei nach der in dem Abgabenbescheid angegebenen Lagebezeichnung nur die auf die Grundstücke P. -I. -Str. 1-14 entfallenden Gebühren festgesetzt werden sollen.
9Die "Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnpark P. -I. -Str. 1-14 und 25- 30" kommt allerdings ihrerseits - selbst bei unterstellter Existenz - ebenfalls nicht als (primäre) Abgabenschuldnerin in Betracht, weil auch sie als Gemeinschaft i.S.d. §§ 741ff. BGB nicht rechtsfähig ist. Die formale Adressierung des Grundbesitzabgabenbescheides vom 3. Februar 1998 an die "Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnpark P. -I. -Str. 1-14 und 25-30" kann daher unter Einbeziehung des auf der Rückseite dieses Bescheides befindlichen Hinweises, dass, wenn eine Personenmehrheit zur Zahlung der Abgabe verpflichtet wird, die Heranziehung gesamtschuldnerisch nach § 44 AO erfolgt, nur dahingehend ausgelegt werden, dass Inhaltsadressaten des Bescheides die jeweiligen Wohnungs- bzw. Einzeleigentümer auf den Grundstücken P. -I. -Str. 1-14 und 25-30 als Gesamtschuldner sein sollen, wobei jeder den Abgabenbetrag für die Grundstücke P. -I. -Str. 1-14 in voller Höhe schuldet, er jedoch insgesamt nur einmal zu erbringen ist. Eine derartige Auslegung entspricht auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 155 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach gegen mehrere Abgabenpflichtige, die eine Abgabe als Gesamtschuldner schulden, ein zusammengefasster Abgabenbe- scheid ergehen kann. Dieser vorliegend allein möglichen und sinnvollen Interpretation zufolge zählen die Antragsteller als Wohnungseigentümer auf dem Grundstück P. -I. -Str. 14 aber bereits zu denjenigen Personen, die der Antrags- gegner mit seinem Grundbesitzabgabenbescheid vom 3. Februar 1998 als (primäre) Abgabenschuldner in voller Höhe des Abgabenbetrages in Anspruch nehmen wollte. Eine "Abgabenschuld eines anderen Rechtssubjekts" i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO besteht daher - selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bescheides - nicht; denn andernfalls würden die Antragsteller für ihre eigene (primäre) Abgabenschuld (sekundär) in Haftung genommen.
10Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die schwierige Rechtsfrage, ob der Grundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 3. Februar 1998 als bestandskräftiger Gebührenbescheid Vollstreckungsgrundlage sein kann oder möglicherweise sogar gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 1 AO nichtig ist, weil eine Gemeinschaft der gesamtschuldnerisch verpflichteten Wohnungs- bzw. Einzeleigentümer auf den Grundstücken P. -I. -Str. 1-14 und 25- 30 in Bezug auf die festgesetzten Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Straßenreinigungs- und Winterwartungsgebühren in Höhe von insgesamt 255.849,05 DM im Veranlagungsjahr 1998 wohl nicht existierte, im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben. Dabei ist zu bedenken, dass die Wohnungs- bzw. Einzeleigentümer auf den Grundstücken P. -I. -Str. 1-14 und 25-30 nach den bisherigen Erkenntnissen die in der Abwassergebührensatzung vom 22. Dezember 1992 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Dezember 1997 sowie in der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 11. November 1986 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 2. Dezember 1996 festgelegten Gebührentatbestände im Jahr 1998 nicht gemeinsam verwirklichten, da in diesem Zeitraum weder das Schmutz- noch das Niederschlagswasser der Grundstücke P. -I. -Str. 1-14 und 25-30 (ausschließlich) über eine einheitliche Anschlussleitung in die öffentliche Kanalisation abgeleitet wurde und die Grundstücke P. -I. -Str. 1-14 und 25-30 keine gemeinsame Straßenfront zur I1. -I2. -Straße besaßen. Zudem kann die weitere schwierige Rechtsfrage, ob der Grundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 3. Februar 1998 seinen einzelnen - durch die oben vorgenommene Auslegung ermittelten - Inhaltsadressaten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 1 u. 3 AO ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, wegen der zuvor gemachten Ausführungen ebenfalls offen bleiben. Dabei ist einerseits zu bedenken, dass die X. Haus- und Grundstücksverwaltung GmbH in L. (X. ), die den Bescheid in Empfang genommen hat, nach den bisherigen Erkenntnissen allenfalls erst am 18. Februar 1997 und wohl auch nur für die - hinsichtlich der Verwaltung der Gemeinschaftsanlagen des Wohnparks P. -I. -Str. 1-30 bestehende - Gemeinschaft der Wohnungs- bzw. Einzeleigentümer auf den Grundstücken P. -I. -Str. 1-30 zum Verwalter bestellt worden ist. Andererseits können hinsichtlich der Empfangsvertretung der Wohnungs- bzw. Einzeleigentümer auf den Grundstücken P. -I. -Str. 1-14 und 25-30 durch die X. möglicherweise die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, S. 810 (811f.)). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die X. in ihrem Schreiben vom 26. Februar 1997 an den Antragsgegner mitgeteilt hat, sie sei ab dem 18. Februar 1997 zum neuen Verwalter der Wohnungseigen- tümergemeinschaft Wohnpark A. , P. -I. -Straße, 00000 C1. bestellt worden, und zugleich gebeten hat, in Zukunft sämtlichen Schriftverkehr sowie Rechnungen, den Wohnpark A. betreffend, an ihre Anschrift zu richten, was dann auch geschah.
11Schließlich scheidet eine Umdeutung des Haftungsbescheides des Antragsgegners vom 10. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2002 in einen Gebührenbescheid gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 128 Abs. 1 AO aus, weil (primärer) Gebührenbescheid und (sekundärer) Haftungsbescheid wesensverschieden und daher auf unterschiedliche Ziele gerichtet sind (vgl. hierzu: Tipke / Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Loseblatt, Stand: Oktober 1999, § 191 AO, Rdnr. 110 m.w.N.; Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Loseblatt, Stand: Juni 1999, § 191 AO, Rdnr. 95 m.w.N.). Darüber hinaus würde eine Umdeutung in einen Gebührenbescheid auch der in dem Haftungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid erkennbaren Absicht des Antragsgegners widersprechen, die Antragsteller als Haftungsgesamtschuldner für Abgabenschulden eines (vermeint-lichen) anderen Rechtssubjekts und nicht als originäre Gebührengesamtschuldner in Anspruch nehmen zu wollen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 1 AO). So wird sowohl in dem Haftungsbescheid auf Seite 2 oben als auch in dem Widerspruchsbescheid auf Seite 8 unten weitestgehend übereinstimmend ausgeführt, dass auf den bestandskräftigen Grundbesitzabgabenbescheid vom 3. Februar 1998 Zahlungen durch die C. -Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in ausreichender Höhe geleistet worden seien und auch Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners in das bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners fruchtlos verlaufen seien, so dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern auf Zahlung nach § 219 Satz 1 AO vorlägen und deshalb einzelne Mitglieder der C. -Woh-nungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner (§§ 44, 191 Abs. 1 AO) zur Tilgung der Abgabenrückstände mittels Haftungsbescheid und Leistungsgebot heranzuziehen seien.
12Aus den demnach bestehenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides ergeben sich auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW i.V.m. § 219 Satz 1 AO erlassenen Leistungsgebotes.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ein Viertel der streitigen Geldleistung zugrunde gelegt.