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Verwaltungsgericht Köln, 11 K 5176/01

Datum:
13.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 5176/01
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2002:0913.11K5176.01.00
 
Tenor:

Die vom Beklagten am 28. August 2000 getroffene verkehrsrechtliche Anordnung der Beschränkung des fließenden Verkehrs in der B. straße in L. durch Setzen von Sperrpfosten im Einmündungsbereich des I. weges wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die im März 2001 in der B. straße im Einmündungsbereich des I. weges in L. gesetzten Sperrpfosten sowie die Verkehrszeichen 240 zu entfernen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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