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Verwaltungsgericht Köln, 2 L 3090/00

Datum:
08.01.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 3090/00
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2001:0108.2L3090.00.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 12.12.2000 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet, und zwar hinsichtlich der Forderungen,

"Die Verankerungen der Notleiter sowie des Ausstiegspodestes am Gebäude C. Straße 00 sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung nach den anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 Abs. 1 BauO NRW durch eine Fachfirma sanieren zu lassen."

und

"Dem Bauaufsichtsamt ist innerhalb der vorgenannten Frist eine Bescheinigung des vorgenannten Sachverständigen über die sachgemäße Ausführung der Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 Abs. 1 BauO NRW vorzulegen."

bis zum 15.02.2001 und hinsichtlich der Forderung,

"Vor Ausführung sind die Sanierungsmaßnahmen durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit im Sinne der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) genehmigen zu lassen."

sowie der Zwangsgeldandrohung ohne zeitliche Begrenzung.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

 
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